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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

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Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.

Im Arbeitsrecht ist damit die Rüge eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers gemeint.
Mit der Abmahnung führt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Augen (Arbeitgeberabmahnung), dass er, der Arbeitgeber, nicht bereit ist, künftig das abgemahnte Verhalten des Arbeitnehmers zu dulden.
Aber auch der Arbeitnehmer kann zur Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet sein.

 

Abmahnung durch den Arbeitgeber

Grundsätzlich ist die Abmahnung Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss also dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung vor Augen führen, dass er dessen Verhalten nicht weiter dulden werde.

Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten kann im Einzelfall eine Abmahnung entbehrlich sein.
Ein schwerer Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten wiederum liegt regelmäßig dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde (§ 626 Abs. I BGB). Das ist zum Beispiel ein strafbares Verhalten.

Seit der sog. „Emmely-Entscheidung“ ist die Frage streitig, ob eine Abmahnung vor einer Kündigung bei Fehlverhalten des Arbeitnehmers erforderlich ist, wenn dieser sich über Jahre untadelig „geführt“ hat.
[Emely Entscheidung in Stichworten: Unzulässigkeit einer Verdachtskündigung nach Einlösung von zwei Kassenbons im Wert von 1,30 Euro]


Inhalt einer Abmahnung

Eine Abmahnung muss dem Arbeitnehmer u.a. das abgemahnte Verhalten deutlich vor Augen führen und erkennen lassen, dass der Arbeitgeber dies in Zukunft auch nicht dulden werde.

Darüber hinaus sind weitere Inhaltserfordernisse zu beachten.

Formerfordernisse

Eine bestimmte Form (Schriftform) der Abmahnung ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss aber, soweit die Abmahnung Voraussetzung für eine später ausgesprochene Kündigung ist, den Inhalt der Abmahnung beweisen. Deshalb hat sich die schriftliche Abmahnung weitestgehend als üblich eingebürgert.

Nach der Abmahnung

Wird die schriftliche Abmahnung zur Personalakte des Arbeitnehmers genommen, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber deren Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte verlangen:
Er kann dies unverzüglich verlangen, wenn kein Grund zur Abmahnung bestand.
Er kann dies auch dann tun, wenn die Abmahnung nicht aus der Personalakte entfernt wird, nachdem das abgemahnte Verhalten keine Auswirkung mehr auf das Arbeitsverhältnis hat, weil sich an die Abmahnung eine hinreichende Wohlverhaltensphase angeschlossen hat.

Wann wird eine Abmahnung „wirksam“

Auch, wenn der Arbeitnehmer sich nicht gegen eine Abmahnung gerichtlich zur Wehr setzt, entfaltet diese noch keine inhaltlichen Wirkungen für eine spätere Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kommt es nämlich zur Kündigung und beruft sich der Arbeitnehmer dabei auf eine Abmahnung, wird diese dann dort, sofern der Arbeitnehmer sich jetzt mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, vollinhaltlich überprüft.

Abmahnung durch den Arbeitnehmer

Auch ein Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber zur Abmahnung verpflichtet sein.
An die Pflicht zu einer Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer ist immer dann zu denken, wenn der Arbeitnehmer aus einem Fehlverhalten des Arbeitgebers arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen möchte (z.B. Verweigerung der Arbeitsleistung, Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer).
Der jedem Arbeitsverhältnis inne wohnenden Treuepflicht kann es nämlich auch hier entsprechen, dem Arbeitgeber vor Einleitung weitergehender Maßnahmen zunächst sein Fehlverhalten durch eine Abmahnung vor Augen zu führen, wie schon § 281 Abs. 1 BGB zeigt. § 281 BGB sieht vor Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung nämlich eine Rüge (Abmahnung) vor. Nur in bestimmten, offensichtlichen Fällen ist diese entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB).
Hinsichtlich des Inhaltes einer Arbeitnehmerabmahnung und deren Form, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Arbeitgeber verwiesen werden.

Beachten Sie auch

Abmahnung allgemein
Abmahnung Wettbewerbsrecht
Abmahnung Zivilrecht
Abmahnung Vertragsrecht
Kündigung allgemein
Kündigung – Arbeitsverhältnis

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