Amtsgerichtsbezirk und Amtsbereich – Bad Homburg v.d. Höhe
- Bad Homburg v. d. Höhe
- Friedrichsdorf
- Grävenwiesbach
- Neu-Anspach
- Oberursel
- Steinbach
- Usingen
- Wehrheim
[Natürlich sind auch zugehörige Ortsteile wie Oberstedten, Eschbach etc. erfasst]
Die Frage, warum jede notarielle Urkunde in der Einleitung die Formulierung: erscheinen heute vor mir … Notar in Usingen, [in meiner Geschäftsstelle in Usingen] oder [Adresse in Bad Homburg v.d. Höhe, Friedrichsdorf, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel, Steinbach, Usingen, Wehrheim]
Der Amtsgerichtsbezirk ist in in Hessen praktisch identisch mit dem mit dem Amtsbereich des Notars. Der Amtsbereich des Notars (§ 10a BNotO). Der Amtsbereich -auch „Amtssprengel“ oder einfach „Sprengel“ genannt- ist der Amtsgerichtsbezirk in dem ein Notar seinen Amtssitz hat. Auf diesen Amtsbereich ist der Notar unbeschadet der Möglichkeit auch darüber hinaus für Rechtssuchende insofern beschränkt, als Notare ihren Sprengel regelmäßig nicht verlassen dürfen.
Ebenso regelmäßig hat Beurkundung vorwiegend am Amtssitz stattzufinden (Unberührt bleibt das Recht und die Pflicht der Notare (§ 15 BNotO), kranke oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkte Personen im Amtsbereich z.B. auch zu Hause aufzusuchen).
Notarieller Amtsbezirk für Bad Homburg v.d. Höhe und damit auch für Usingen ist der Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. Ihren Amtsbezirk dürfen Notare indes keinesfalls ohne triftigen Grund verlassen.(Ausnahmsweise) denkbare Amtstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder wenn diese das so bestimmt hat, seiner Notarkammer unverzüglich mitzuteilen (§ 10a Abs. 3 BNotO).
Weitere Informationen zum Notar sowie weitere Informationen zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit finden Sie. unter den angegebenen Links.
Wenn vorstehenden von „Notar“ oder „Rechtsanwalt“ die Rede ist, meint das Notarinnen oder eine Notarin ebenso wie die anwaltliche Bezeichnung Rechtsanwalt für Rechtsanwältin, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen steht.