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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

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Abmahnung

Erstellt: 04.01.2011 geändert: 17.01.2018
Definition – allgemein
Begriffserklärung

 

Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.

Abmahnungen sind im

Zivilrecht, ferner aus dem
Arbeitsrecht
Wettbewerbsrecht
Schuldrecht ( 281 BGB)
aber auch im Vertragsrecht, hier häufig auch auf Grund besonderer Parteivereinbarung

bekannt.

Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens. Sie ist regelmäßig Voraussetzung für ein weiteres daran anschließendes Verhalten (z.B. eine Kündigung).

In § 281 Abs. I BGB ist bestimmt, dass „Abmahnung“ Voraussetzung zur Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich ist, dass der Gläubiger „…dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat..“ (i.e.„Nachfrist“, bzw. „Abmahnung“). Grundsätzlich muss der Gläubiger den Schuldner auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen. Hierin liegt die Abmahnfunktion von § 281 BGB.
§ 281 Abs. II BGB bestimmt, dass eine solche „Abmahnung“ immer dann entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa die Leistung für den Gläubiger keinen Sinn mehr macht, oder der Gläubiger die Leistung „ernsthaft“ verweigert..

Abmahnungen können aber auch auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderlich sein. Der Abmahnung kommt eine letzte Warnfunktion vor Geltendmachung von weiteren Ansprüchen zu.

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