In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).
Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.
Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.
Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.
Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.
Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.
Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.
Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.
Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.
Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.
(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)