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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag
Lexikon Arbeitsrecht
erstellt: 14.01.2001 – zuletzt bearbeitet: 12.04.2016

Rechtlich ist der Arbeitsvertrag vor allem in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Er regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften.

Sein möglicher Inhalt wird durch Gesetz nicht nur bestimmt, sondern auch eingeschränkt. Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie dem Arbeitszeitgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz, dem Mutterschutzgesetz oder dem Jugendschutzgesetz usw..

Schriftform des Arbeitsvertrages

Entgegen weit verbreiteter Meinung muss ein wirksamer Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen werden. Das Nachweisgesetz (§ 2) gibt dem Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit, schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages zu verlangen, wenn eine dauerhafte Beschäftigung von mehr als einen Monat vorliegt. Kurzzeitaushilfen haben also grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausfertigung eines Arbeitsvertrages. Häufig erhalten aber auch sie schon aus steuerrechtlichen Gründen einen Arbeitsvertrag.
Darüber hinaus ist oft auch in Tarifverträge ein Schriftformerfordernis vorgesehen. Ein Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden (s.a. befristetes Arbeitsverhältnis, unbefristetes Arbeitsverhältnis).

Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages

Der Mindestinhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach § 2 Nachweisgesetz (NachweisG). Dieses bestimmt sinngemäß folgenden hier verkürzt wiedergegebenen Mindestinhalt:

1. der Name und die Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
3 Ist das Arbeitsverhältnis befristetet, ist auch dessen vorhersehbare Dauer anzugeben,
4. der Arbeitsort (bei mehreren ein Hinweis hierauf),
5. Tätigkeit,
6. das gesamte Arbeitsentgelt und Fälligkeit
7. die Arbeitszeit,
8. der Urlaub,
9. Kündigungsfristen,
10. anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Sonstige Regelungen

Ein Arbeitsvertrag kann über den Mindestinhalt hinaus weitere Regelungen enthalten, wie das häufig in der Praxis der Fall ist. Die nachfolgende Aufzählung zeigt einige Beispiele. Sie sind nicht abschließend.

Betriebliche Altersversorgung

Besteht eine betriebliche Altersversorgung und ist diese nicht bereits durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt, finden sich in Arbeitsverträgen häufig Regelungen hierzu.

Probezeit

Ein Arbeitsvertrag kann die Vereinbarung einer Probezeit vorsehen. Diese beträgt regelmäßig höchstens sechs Monate. Ausnahmen sind z.B. leitende Angestellte, deren Tätigkeiten längere Einarbeitungszeiten voraussetzen.
Während der Probezeit bestehen erleichterte Voraussetzungen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 3 BGB).

Verhalten bei Arbeitsverhinderung Krankheit

Häufig werden in Ergänzung oder Erweiterung gesetzlicher Pflichten Regelungen vorgesehen, wie der Arbeitnehmer sich im Krankheitsfall zu verhalten hat.

KfZ-Nutzung (Firemnwagen)

In Arbeitsverträgen von Mitarbeitern, die mit Betriebsfahrzeugen umgehen, finden sich grundsätzlich entweder in Bezug genommene oder direkt in den Vertrag aufgenommene Regelungen zum Umgang und der Nutzung des Firmenfahrzeuges.
Dabei kann auch deren private Nutzung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften gestattet werden.
Oft findet sich die Gestattung der Privatnutzung in Verträgen von Außendienstmitarbeitern oder auch leitenden Angestellten.

Wettbewerbsverbot

Abhängig von der Art der Tätigkeit werden vertragliche oder nachvertragliche Wettbewerbsverbote vorgesehen. Insbesondere unbedingt vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbote können aber auch Rechte des Arbeitnehmers (vgl. z.B. auch § 89b HGB) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.

Verschwiegenheitsklauseln

Arbeitgeber schützen betriebliches Know How durch sog. Verschwiegenheitsklauseln. Sie regeln die Verschwiegenheitspflicht des Mitarbeiters und Sanktionen bei Verstoß hiergegen.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Abmahnung – Allgemein

Abmahnung

Erstellt: 04.01.2011 geändert: —

Allgemeine Definition – Begriffserklärung

Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.

Abmahnungen sind im

Zivilrecht, aus dem
Arbeitsrecht
Wettbewerbsrecht
Schuldrecht ( § 281 BGB)
aber auch im Vertragsrecht als besondere Vereinbarung

bekannt.

Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.

In § 281 Abs. I BGB bestimmt, dass „Abmahnung“ Voraussetzung zur Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich ist, dass der Gläubiger „…dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat..“ (i.e.„Nachfrist“, bzw. „Abmahnung“). Grundsätzlich muss der Gläubiger den Schuldner auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen. Hierin liegt die Abmahnfunktion von § 281 BGB.
§ 281 Abs. II BGB bestimmt, dass eine solche „Abmahnung“ immer dann entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa die Leistung für den Gläubiger keinen Sinn mehr macht, oder der Gläubiger die Leistung „ernsthaft“ verweigert..

Abmahnungen können aber auch auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderlich sein. Auch dann kommt der Abmahnung eine letzte Warnfunktion vor Geltendmachung von Ansprüchen zu.

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Bertram Heßler
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