EU-Güterrechtsverordnung
EU-Güterrechtsverordnung |
Kurzinformation |
erstellt: 01.01.2019 – zuletzt bearbeitet: —– |
Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit in der Europäischen Union wurde die EU-Güterrechtsverordnung umgesetzt.
Betroffen sind uneingeschränkt alle Eheschließungen nach dem 29.01.2019 direkt.
Betroffen sind indirekt alle Ehen in der EU.
Betroffen sind namentlich Ehepartner mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten. Ferner ist die EU-Güterrechtsverordnung auf solche Ehen anwendbar, bei denen die Ehepartner ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung im Ausland begründen.
In all diesen Fällen sollten die Eheleute prüfen, ob das dann durch die EU-Erbrechtsverordnung für anwendbar erklärte Recht tatsächlich ihren Interessen entspricht. Ist das nicht der Fall, können die künftigen Eheleute auch schon vor der Eheschließung eine von diesem Recht abweichende Rechtswahl treffen.
Das gilt natürlich auch für alle bereits verheiratete. Sie können über die Regelungen der Verordnung nutzen um eine Rechtswahl zu treffen. So können Sie auch ein ausländisches Güterrecht in der EU für die Beziehungen ihrer Ehe auswählen. Keinesfalls sollte das unüberlegt oder ohne beratende Begleitung geschehen. Den Verordnungstext finden Sie hier: VO (EU) 2016/1103.
Mit der EU-Güterrechtsverordnung hat der Rat der Europäischen Union eine nahezu inhaltsgleiche Verordnung für eingetragene Lebenspartnerschaften verabschiedet Deren Verordnungstext finden Sie hier: VO (EU) 2016/1104.
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Bertram Heßler Rechtsanwalt |