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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Was kann ein Notar (Anwaltsnotar) für Sie tun?

Für einige Rechtsgeschäfte ist zwingend eine notarielle Tätigkeit vorgeschrieben. Das bestimmt unter anderem § 311b BGB. Aber auch solche Tätigkeiten, deren Beurkundung die Parteien wünschen, obwohl gesetzlich hierzu keine zwingende Verpflichtung besteht (z.B. Patientenverfügungen oder Testamente) können beurkundet werden. Gegenstand der notariellen Tätigkeit können z.B. auch Immobilien und deren vertragliche Abwicklung oder Gesellschaften und deren Angelegenheiten  in ganz Deutschland sein.

Da ich als Notar mit Amtssitz in Usingen zugelassen bin, hat eine Beurkundung nach der Notarordnung grundsätzlich durch mich als Notar in meinen Amtsräumen in Usingen  (Bahnofstraße 7) zu erfolgen. Usingen gehört zum Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg vor der Höhe. Dies bedeutet wiederum, dass ich meine Tätigkeit in begründeten Einzelfällen  auch außerhalb meiner Amtsräume im Amtsgerichtsbezirk  ausüben kann. Begründete Einzelfälle sind z.B. bei Krankheit, Behinderung oder anderen vergleichbaren Situationen, die es unmöglich machen, dass die Parteien oder nur eine Partei am Amtssitz  selbst erscheint.. Amtsbezirk ist der Bezirk des  Amtsgerichts Bad Homburg (außerhalb meiner Amtsräume) ausüben kann.

Die Unabhängigkeit und Abgrenzung der notariellen und anwaltlichen Tätigkeit wird durch § 3 BeurkG bzw. § 45 BRAO sichergestellt. Dort ist das Verbot statuiert bzw. statuiert, in derselben Sache sowohl anwaltlich als auch notariell tätig zu werden.

Nachfolgend wird das Amt des Notares kurz erläutert und im Anschuss einige Beispiele für notarielle Amtstätigkeiten aufgelistet

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Was ist ein Notar (Anwaltsnotar)

In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.

Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.

Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.

Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.

Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.

(Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare; https://www.notar.de/der-notar/statistik; https://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkmammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Was kostet der Notar

Notare sind verpflichtet für Ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Honorarvereinbarungen sind unzulässig.

Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren sind diese bei jedem Notar in Deutschland gleich.

Die Höhe der Notargebühren im konkreten Einzelfall richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts und den dazu bestehenden Vorschriften des »Gerichts- und Notarkostengesetzes« (GNotKG). Abweichungen von diesen Vorschriften sind nicht möglich.

(Quellen und weitere Informationen: Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Familen und Erbrecht

Zu den notariellen Tätigkeiten im Familien- und Erbrecht zählen u.a.

Eheverträge (Abwandlung (Modifikation einschließlich familien- und gesellschaftsrechtlicher Regelungen, der  Änderung des gesetzlichen Güterstandes vor Eheschließung, während der Ehe oder aus Anlaß Ihrer Beendigung oder anläßlich der Begründung oder Beendigung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen
(notarielle) Testamente von Privatpersonen
Erbverträge
Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmacht
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Scheidungsfolgevereinbarungen (einschließlich der Regelung der Auseinandersetzung von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen usw.)
Handelsregisteranmeldungen und Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolgeregelungen (gesellschafts-, familien- und erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen als familien- und erbrechtliche Lösung
Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken in der Familie (entgeltlich und unentgeltlich)
Ausstattungen und Schenkungen

 

Immobilienrecht

Beurkundungspflichtig sind und zu den notariellen Amtsgeschäften gehören:

Immobilienkaufverträge

Darunter sind alle Kaufverträge (An- und Verkauf) von Wohn- und Gewerbeimmobilien zu verstehen. Im Einzelnen betrifft das u.a.

den Verkauf oder Erwerb eines Einfamilienhauses ebenso, wie
den Verkauf einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses, eines Mehrfamilienhauses oder einer Wohnung.

Mit wenigen Ausnahmen bzw. Einschränkungen sind ferner beurkundungsbedürftig

Anteilsübertragungen (“Kaufverträge”)  einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz
Schenkungsverträge über Immobilien
Bauträgerverträge
Erbbaurechtsverträge
Teilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Neben den Verträgen über den Verkauf bzw. Erwerb von Immobilien sind schließlich auch Verträge, die die Belastung von Immobilien bzw. Grundbesitz zum Gegenstand haben beurkundungsbedürftig. Hierzu zählen die Bestellung von

Grundpfandrechten (Grundschuld oder Hypothek),
Dienstbarkeiten,
Nießbrauch,
Rechten (z.B. Wohnungsrecht)
Altenteile oder Leibgedinge (Sicherung von Versorgungsrechten)
Wegerechte usw.
Handels- und Gesellschafts-, Mergers & Aquisitions

Zu den notariellen Tätigkeiten des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Vereins- und Verbansrechts und von Mergers & Aquisition sind zum Beispiel zu rechnen: 

die Gründung und Liquidation von Gesellschaften (z.B. UG-, GmbH, GmbH & Co. KG, AG, SE Societas Europaea), (eingetragenen) Vereinen und Verbänden
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen
Unternehmensverträge (Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, einschließlich familienrechtlicher Regelungen)
Unternehmenskaufverträge (z.B Share Deal oder Asset Deal)
Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder -herabsetzung)
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Protokollierung von Hauptversammlungen
Handelsregisteranmeldungen sowie die Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolge (in- und extern) und erbrechtliche Gestaltungen (gesellschafts- wie auch erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen und eingetragenen Vereinen
Grundstücksgeschäfte von Gesellschaften und Stiftungen usw.
Vereinsregisteranmeldungen und deren Betreuung
Vereins- und Verbandsrecht

Im Mittelpunkt vereins- und verbansrechtlicher Tätigkeiten stehen

– Satzungsgestalgungem -ünderu nge
– Vereinsregisteranmeldungen und der Betreuung,

siehe auch oben Handels- & Gesellschaftsrecht

Vororge

siehe auch Familien und Erbrecht bzw Immobilienrecht.

Ferner gehören in diesen Bereich

– lebzeitige Vermögensplanungen
– Patientenverfügungen
– etc.

[wird noch weiter ausgeführt werden.]

Der Gang des Beurkundungsverfahrens

wird fortgesetzt

Der Zugang zum Anwaltsnotariat

Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist in § 6 Absatz 2 BNotO geregelt. Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar ist demnach das Bestehen der notariellen Fachprüfung, die den hohen Qualitätsstandard des Notariats sichert. Die Prüfung wird durch das bei der Bundesnotarkammer eingerichtete Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung abgenommen. Anschließend durchläuft der Bewerber eine Praxisausbildung bei einem Notar, welche durch das Absolvieren von Praxislehrgängen oder auch das Sammeln von praktischen Erfahrungen als Notariatsvertreter oder -verwalter verkürzt werden kann.

In Deutschland sind 2020 ca. 5204 Anwaltsnotare, davon ca. 863 im Kammerbezirk Frankfurt am Main und ca. 1708 Hauptberufliche Notare in den Bundesländern mit sog. »Nurnotariat« mit tätig.

 (Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare; https://www.notar.de/der-notar/statistik; https://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkmammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

 Wenn vorstehend von »Notar« oder »Anwaltsnotar« die Rede ist, so sind damit selbstverständlich »Notarinnen« und »Anwaltsnotarinnen« gleichermaßen gemeint. Die Verwendung der rein männlichen Form geschieht lediglich um der besseren Lesbarkeit und leichteren Verständlichkeit willen.