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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Bürger-Info-Tag 2021

Bürger-Info-Tag 2021

Der 16. Bürger-Info-Tag der Notarkammer Frankfurt am Main steht unter dem Motto: Rechtliche Notfallsorge: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament. Notare halten hierzu Online-Vorträge. Hier finden Sie nähere Informationen zur Anmeldung zu einem meiner Vorträge am 01. September 2021.

Bertram Heßler
Notar in Usingen

Bürger-Info-Tag

16. Bürger-Info-Tag am 01.09.2021
„Rechtliche Notfallvorsorge: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament“

Immer mehr erkennen die Menschen die Bedeutung von individuellen Regelungen zu Fragen wie „Wer soll sich um mich, meine rechtlichen und finanziellen Dinge kümmern, wenn ich es nicht mehr kann?“, „Wie soll ich im Falle schwerster Krankheit ärztlich behandelt werden, wenn ich mich nicht mehr äußern kann?“, „Wer soll mein Erbe werden?“.

Diese Fragen stellen sich in besonderer Weise Rechtssuchende in komplizierten Familienverhältnissen, aber auch Kinderlose und Alleinerziehende. So ist in Patchwork-Familien, die die gesetzliche Erbfolge häufig nicht das, was die beteiligten Partner wünschen.

Gleiches gilt für unverheiratete Paare.

Zu diesem Thema möchten die Notarinnen und Notare der Notarkammer Frankfurt Informationen und Aufklärung im Rahmen des langjährig etablierten Bürger-Info-Tag bieten.

Pandemiebedingt finden sämtliche Veranstaltungen online statt.

Quelle: https://www.notarkammer-ffm.de/buergerinfotag.html

Es wird keine Teilnahmegebühr erhoben.

Meine Vorträge beginnen jeweils um 10:00 Uhr, 14:00 Uhr und 18:00 Uhr.

Für die Teilnahme ist es erforderlich, dass Sie sich als Teilnehmer registrieren. Die Registrierung nehmen Sie bitte möglichst frühzeitig vor.

Sofern Sie sich vor dem 27. August 2021 angemeldet haben, erhalten Sie Ihren Zugangscode bis zum 28. August 2021; bei späterer Anmeldung erhalten Sie Ihre Teilnahmebestätigung (Zugangsberechtigung) bis spätestens 01. September 09:00. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich interessierte Bürger.

Die Anzahl der Plätze ist beschränkt. Ein Teilnahmerecht kann daher nicht im Vorhinein zugesagt werden. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Anmeldungen.

 

 

Datenschutz

Ihre Daten werden lediglich zu Zwecken Ihrer Teilnahme ab Bürger-Info-Tag der Notarkammer gespeichert. Gespeichert werden die nebenstehenden Informationen (Name, Vorname, E-Mail, Einverständnis sowie Ihre angegebene Telefonnummer). Diese Daten werden benötigt, um ggf. mit Ihnen in Kontakt zu treten, wenn Sie sich nicht ungehindert einloggen können oder es während der online-Veranstaltung zu Störungen kommt.

Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

 

16. Bürgerinfotag Notarkammer Frankfurt am Main

Leider hat die Veranstaltung schon stattgefunden. Keine Anmeldung mehr möglich.

Mauracher Entwurf leitet Reform des Personengesellschaftsrechts ein (MopeG)

Eigentlich ging es nur darum, ein Register für Personengesellschaften zu schaffen ...

… doch jetzt liegt ein 211 Seiten umfassender Entwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vor, der nach dem Ort seiner Verabschiedung auch als Mauracher-Entwurf bezeichnet wird.

Es bleibt abzuwarten, wann dieser im April 2020 veröffentlichte Entwurf zu einer konkreten Gesetzesänderung führen wird.

Betroffen sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und ganz allgemein gesprochen die gesamte Justiz.

Nach dem Entwurf ist nicht nur die mehr oder weniger freiwillige Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die dann eGbR heißt, in das Register vorgesehen, sondern wird zugleich die Rechtsprechung des Personengesellschaftsrechts in die §§ 705 ff. BGB übernommen.

Mehr oder weniger freiwillig wird die Eintragung nach dem Entwurf künftig nicht nur deshalb sein, weil es nach einer Eintragung in das Register kein Zurück mehr gibt. 

An der Freiwilligkeit zur Eintragung wird es künftig immer dann mangeln, wenn eine Personengesellschaft Grundbesitz hält. Dann heißt es auch für die GbR künftig: Nur noch als eGbR!

 * * *
Dieser Beitrag kann und soll keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.
Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge kann keine Verantwortung übernommen werden.
Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers​.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Erbrecht und Familienrecht

Zu den notariellen Tätigkeiten im Familienrecht und Erbrecht zählen u.a.
Eheverträge (Abwandlung (Modifikation einschließlich familien- und gesellschaftsrechtlicher Regelungen, der  Änderung des gesetzlichen Güterstandes vor Eheschließung, während der Ehe oder aus Anlaß Ihrer Beendigung oder anläßlich der Begründung oder Beendigung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen
(notarielle) Testamente von Privatpersonen
Erbverträge
Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmacht
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Scheidungsfolgevereinbarungen (einschließlich der Regelung der Auseinandersetzung von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen usw.)
Handelsregisteranmeldungen und Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolgeregelungen (gesellschafts-, familien- und erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen als familien- und erbrechtliche Lösung
Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken in der Familie (entgeltlich und unentgeltlich)
Ausstattungen und Schenkungen

Was kostet der Notar?

Notare sind verpflichtet, für Ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Honorarvereinbarungen sind unzulässig.

Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren sind diese bei jedem Notar in Deutschland gleich.

Die Höhe der Notargebühren im konkreten Einzelfall richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts und den dazu bestehenden Vorschriften des »Gerichts- und Notarkostengesetzes« (GNotKG). Abweichungen von diesen Vorschriften sind nicht möglich.

(Quellen und weitere Informationen: Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Was ist ein Notar (Anwaltsnotar)

In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.

Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.

Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.

Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.

Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.

(Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotarehttps://www.notar.de/der-notar/statistikhttps://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Was kann ein Notar (Anwaltsnotar) für Sie tun?

Was kann ein Notar (Anwaltsnotar) für Sie tun?

Für einige Rechtsgeschäfte ist zwingend eine notarielle Tätigkeit vorgeschrieben. Das bestimmt unter anderem § 311b BGB. Aber auch solche Tätigkeiten, deren Beurkundung die Parteien wünschen, obwohl gesetzlich hierzu keine zwingende Verpflichtung besteht (z.B. Patientenverfügungen oder Testamente) können beurkundet werden. Gegenstand der notariellen Tätigkeit können z.B. auch Immobilien und deren vertragliche Abwicklung oder Gesellschaften und deren Angelegenheiten  in ganz Deutschland sein.

Da ich als Notar mit Amtssitz in Usingen zugelassen bin, hat eine Beurkundung nach der Notarordnung grundsätzlich durch mich als Notar in meinen Amtsräumen in Usingen  (Bahnofstraße 7) zu erfolgen. Usingen gehört zum Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg vor der Höhe. Dies bedeutet wiederum, dass ich meine Tätigkeit in begründeten Einzelfällen  auch außerhalb meiner Amtsräume im Amtsgerichtsbezirk  ausüben kann. Begründete Einzelfälle sind z.B. bei Krankheit, Behinderung oder anderen vergleichbaren Situationen, die es unmöglich machen, dass die Parteien oder nur eine Partei am Amtssitz  selbst erscheint.. Amtsbezirk ist der Bezirk des  Amtsgerichts Bad Homburg (außerhalb meiner Amtsräume) ausüben kann.

Die Unabhängigkeit und Abgrenzung der notariellen und anwaltlichen Tätigkeit wird durch § 3 BeurkG bzw. § 45 BRAO sichergestellt. Dort ist das Verbot statuiert bzw. statuiert, in derselben Sache sowohl anwaltlich als auch notariell tätig zu werden.

Nachfolgend wird das Amt des Notares kurz erläutert und im Anschuss einige Beispiele für notarielle Amtstätigkeiten aufgelistet

[mit einem Klick auf »+« werden die Texte zu den einzelnen Überschriften geöffnet].

Was ist ein Notar (Anwaltsnotar)

In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.

Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.

Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.

Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.

Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.

(Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare; https://www.notar.de/der-notar/statistik; https://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkmammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Was kostet der Notar

Notare sind verpflichtet für Ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Honorarvereinbarungen sind unzulässig.

Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren sind diese bei jedem Notar in Deutschland gleich.

Die Höhe der Notargebühren im konkreten Einzelfall richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts und den dazu bestehenden Vorschriften des »Gerichts- und Notarkostengesetzes« (GNotKG). Abweichungen von diesen Vorschriften sind nicht möglich.

(Quellen und weitere Informationen: Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Familen und Erbrecht

Zu den notariellen Tätigkeiten im Familien- und Erbrecht zählen u.a.

Eheverträge (Abwandlung (Modifikation einschließlich familien- und gesellschaftsrechtlicher Regelungen, der  Änderung des gesetzlichen Güterstandes vor Eheschließung, während der Ehe oder aus Anlaß Ihrer Beendigung oder anläßlich der Begründung oder Beendigung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen
(notarielle) Testamente von Privatpersonen
Erbverträge
Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmacht
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Scheidungsfolgevereinbarungen (einschließlich der Regelung der Auseinandersetzung von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen usw.)
Handelsregisteranmeldungen und Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolgeregelungen (gesellschafts-, familien- und erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen als familien- und erbrechtliche Lösung
Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken in der Familie (entgeltlich und unentgeltlich)
Ausstattungen und Schenkungen

 

Immobilienrecht

Beurkundungspflichtig sind und zu den notariellen Amtsgeschäften gehören:

Immobilienkaufverträge

Darunter sind alle Kaufverträge (An- und Verkauf) von Wohn- und Gewerbeimmobilien zu verstehen. Im Einzelnen betrifft das u.a.

den Verkauf oder Erwerb eines Einfamilienhauses ebenso, wie
den Verkauf einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses, eines Mehrfamilienhauses oder einer Wohnung.

Mit wenigen Ausnahmen bzw. Einschränkungen sind ferner beurkundungsbedürftig

Anteilsübertragungen (“Kaufverträge”)  einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz
Schenkungsverträge über Immobilien
Bauträgerverträge
Erbbaurechtsverträge
Teilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Neben den Verträgen über den Verkauf bzw. Erwerb von Immobilien sind schließlich auch Verträge, die die Belastung von Immobilien bzw. Grundbesitz zum Gegenstand haben beurkundungsbedürftig. Hierzu zählen die Bestellung von

Grundpfandrechten (Grundschuld oder Hypothek),
Dienstbarkeiten,
Nießbrauch,
Rechten (z.B. Wohnungsrecht)
Altenteile oder Leibgedinge (Sicherung von Versorgungsrechten)
Wegerechte usw.
Handels- und Gesellschafts-, Mergers & Aquisitions

Zu den notariellen Tätigkeiten des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Vereins- und Verbansrechts und von Mergers & Aquisition sind zum Beispiel zu rechnen: 

die Gründung und Liquidation von Gesellschaften (z.B. UG-, GmbH, GmbH & Co. KG, AG, SE Societas Europaea), (eingetragenen) Vereinen und Verbänden
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen
Unternehmensverträge (Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, einschließlich familienrechtlicher Regelungen)
Unternehmenskaufverträge (z.B Share Deal oder Asset Deal)
Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder -herabsetzung)
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Protokollierung von Hauptversammlungen
Handelsregisteranmeldungen sowie die Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolge (in- und extern) und erbrechtliche Gestaltungen (gesellschafts- wie auch erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen und eingetragenen Vereinen
Grundstücksgeschäfte von Gesellschaften und Stiftungen usw.
Vereinsregisteranmeldungen und deren Betreuung
Vereins- und Verbandsrecht

Im Mittelpunkt vereins- und verbansrechtlicher Tätigkeiten stehen

– Satzungsgestalgungem -ünderu nge
– Vereinsregisteranmeldungen und der Betreuung,

siehe auch oben Handels- & Gesellschaftsrecht

Vororge

siehe auch Familien und Erbrecht bzw Immobilienrecht.

Ferner gehören in diesen Bereich

– lebzeitige Vermögensplanungen
– Patientenverfügungen
– etc.

[wird noch weiter ausgeführt werden.]

Der Gang des Beurkundungsverfahrens

wird fortgesetzt

Der Zugang zum Anwaltsnotariat

Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist in § 6 Absatz 2 BNotO geregelt. Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar ist demnach das Bestehen der notariellen Fachprüfung, die den hohen Qualitätsstandard des Notariats sichert. Die Prüfung wird durch das bei der Bundesnotarkammer eingerichtete Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung abgenommen. Anschließend durchläuft der Bewerber eine Praxisausbildung bei einem Notar, welche durch das Absolvieren von Praxislehrgängen oder auch das Sammeln von praktischen Erfahrungen als Notariatsvertreter oder -verwalter verkürzt werden kann.

In Deutschland sind 2020 ca. 5204 Anwaltsnotare, davon ca. 863 im Kammerbezirk Frankfurt am Main und ca. 1708 Hauptberufliche Notare in den Bundesländern mit sog. »Nurnotariat« mit tätig.

 (Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare; https://www.notar.de/der-notar/statistik; https://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkmammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

 Wenn vorstehend von »Notar« oder »Anwaltsnotar« die Rede ist, so sind damit selbstverständlich »Notarinnen« und »Anwaltsnotarinnen« gleichermaßen gemeint. Die Verwendung der rein männlichen Form geschieht lediglich um der besseren Lesbarkeit und leichteren Verständlichkeit willen.

Notar

Notar

Was kann ein Notar (Anwaltsnotar) für Sie tun?

Für einige Rechtsgeschäfte ist zwingend eine notarielle Tätigkeit vorgeschrieben. Das bestimmt unter anderem § 311b BGB. Aber auch solche Tätigkeiten, deren Beurkundung die Parteien wünschen, obwohl gesetzlich hierzu keine zwingende Verpflichtung besteht (z.B. Patientenverfügungen oder Testamente) können beurkundet werden. Gegenstand der notariellen Tätigkeit können z.B. auch Immobilien und deren vertragliche Abwicklung oder Gesellschaften und deren Angelegenheiten  in ganz Deutschland sein.

Da ich als Notar mit Amtssitz in Usingen zugelassen bin, hat eine Beurkundung durch mich als Notar selbst nach der Notarordnung in meinen Amtsräumen in Usingen zu erfolgen. Usingen gehört zum Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg vor der Höhe. Dies bedeutet, dass ich meine Tätigkeit im Einzelfall auch im Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg (außerhalb meiner Amtsräume) ausüben kann, z.B. bei Krankheit, Behinderung oder anderen vergleichbaren Situationen, die es unmöglich machen, dass die Parteien am Amtssitz erscheinen.

Die Unabhängigkeit und Abgrenzung der notariellen und anwaltlichen Tätigkeit wird durch § 3 BeurkG bzw. § 45 BRAO sichergestellt. Dort ist das Verbot statuiert bzw. statuiert, in derselben Sache sowohl anwaltlich als auch notariell tätig zu werden.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Nachfolgend wird das Amt des Notares kurz erläutert und im Anschuss einige Beispiele für notarielle Amtstätigkeiten aufgelistet.

[mit einem Klick auf »+« werden die Texte zu den einzelnen Überschriften geöffnet].

Was ist ein Notar (Anwaltsnotar)

In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.

Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.

Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.

Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.

Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Was kostet der Notar

Notare sind verpflichtet, für Ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Honorarvereinbarungen sind unzulässig.

Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren sind diese bei jedem Notar in Deutschland gleich.

Die Höhe der Notargebühren im konkreten Einzelfall richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts und den dazu bestehenden Vorschriften des »Gerichts- und Notarkostengesetzes« (GNotKG). Abweichungen von diesen Vorschriften sind nicht möglich.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

 

Erbrecht

Im Mittelpunkt des Erbrechts stehen vor allem:

Erbverträge

– Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen 

– Testamente

– Vorsrogevollmachten

von Privatpersonen oder auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge.

Häufig spielen in beiden Bereichen dabei auch Schenkungen, Wohnungsrechte oder Fragen rund um einen Nießbrauch oder Klauseln zur Absicherung des ungewollten Vermögensverlustes ein entscheidende Rolle.

Häufig gibt es aber auch Berührungspunkte zum Erbrecht (s. hierzu u. Familienrecht und Erbrecht).

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Familienrecht

Im Mitteilpunkt des Familienrechts steht vor allem

– der Ehevertrag

– die Scheidungsfolgenvereinbarung

aber auch

– Regelungen rund um die Gestaltung eines Familienunternehmens.

Häufig gibt es aber auch Berührungspunkte zum Erbrecht (s. hierzu u. Familienrecht und Erbrecht).

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Familienrecht und Erbrecht

Zu den notariellen Tätigkeiten im Familien- und Erbrecht zählen u.a.

Eheverträge (Abwandlung (Modifikation einschließlich familien- und gesellschaftsrechtlicher Regelungen, der  Änderung des gesetzlichen Güterstandes vor Eheschließung, während der Ehe oder aus Anlaß Ihrer Beendigung oder anläßlich der Begründung oder Beendigung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen
(notarielle) Testamente von Privatpersonen
Erbverträge
Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmacht
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Scheidungsfolgevereinbarungen (einschließlich der Regelung der Auseinandersetzung von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen usw.)
Handelsregisteranmeldungen und Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolgeregelungen (gesellschafts-, familien- und erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen als familien- und erbrechtliche Lösung
Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken in der Familie (entgeltlich und unentgeltlich)
Ausstattungen und Schenkungen

 (Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Immobilienrecht

Beurkundungspflichtig sind und zu den notariellen Amtsgeschäften gehören:

Immobilienkaufverträge

Darunter sind alle Kaufverträge (An- und Verkauf) von Wohn- und Gewerbeimmobilien zu verstehen. Im Einzelnen betrifft das u.a.

den Verkauf oder Erwerb eines Einfamilienhauses ebenso, wie
den Verkauf einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses, eines Mehrfamilienhauses oder einer Wohnung.

Mit wenigen Ausnahmen bzw. Einschränkungen sind ferner beurkundungsbedürftig

Anteilsübertragungen (“Kaufverträge”) einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz
Schenkungsverträge über Immobilien
Bauträgerverträge
Erbbaurechtsverträge
Teilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Neben den Verträgen über den Verkauf bzw. Erwerb von Immobilien sind schließlich auch Verträge, die die Belastung von Immobilien

bzw. Grundbesitz zum Gegenstand haben beurkundungsbedürftig. Hierzu zählen die Bestellung von

Grundpfandrechten (Grundschuld oder Hypothek),
Dienstbarkeiten,
Nießbrauch,
Rechten (z.B. Wohnungsrecht)
Altenteile oder Leibgedinge (Sicherung von Versorgungsrechten)
Wegerechte usw.

Weitere Informationen zum Immobilienkauf.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Handels- und Gesellschaftsrecht, Mergers & Akquisitions

Zu den notariellen Tätigkeiten des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Vereins- und Verbandsrechts und von
Mergers & Akquisition sind zum Beispiel zu rechnen:
 

die Gründung und Liquidation von Gesellschaften (z.B. UG-, GmbH, GmbH & Co. KG, AG, SE Societas Europaea), (eingetragenen) Vereinen und Verbänden
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen
Unternehmensverträge (Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, einschließlich familienrechtlicher Regelungen)
Unternehmenskaufverträge (z.B Share Deal oder Asset Deal)
Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder -herabsetzung)
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Protokollierung von Hauptversammlungen
Handelsregisteranmeldungen sowie die Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolge (in- und extern) und erbrechtliche Gestaltungen (gesellschafts- wie auch erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen und eingetragenen Vereinen
Grundstücksgeschäfte von Gesellschaften und Stiftungen usw.
Vereinsregisteranmeldungen und deren Betreuung

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar!,
Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Vereins- und Verbandsrecht

Im Mittelpunkt vereins- und verbandsrechtlicher Tätigkeiten stehen

– Satzungsgestaltungen und -änderungen
– Vereinsregisteranmeldungen und deren Betreuung,

siehe auch oben Handels- & Gesellschaftsrecht

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Vorsorge

siehe auch Familien- und Erbrecht bzw. Immobilienrecht.

Ferner gehören in diesen Bereich

– lebzeitige Vermögensplanungen

– Überlassungsverträge

– Patientenverfügungen

– Vorsorgevollmachten

– Betreuungsverfügungen

– etc.

[wird noch weiter ausgeführt werden.]

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Der Gang des Beurkundungsverfahrens

wird fortgesetzt

Der Zugang zum Anwaltsnotariat

Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist in § 6 Absatz 2 BNotO geregelt. Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar ist demnach das Bestehen der notariellen Fachprüfung, die den hohen Qualitätsstandard des Notariats sichert. Die Prüfung wird durch das bei der Bundesnotarkammer eingerichtete Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung abgenommen. Anschließend durchläuft der Bewerber eine Praxisausbildung bei einem Notar, welche durch das Absolvieren von Praxislehrgängen oder auch das Sammeln von praktischen Erfahrungen als Notariatsvertreter oder -verwalter verkürzt werden kann.

In Deutschland sind 2020 ca. 5204 Anwaltsnotare, davon ca. 863 im Kammerbezirk Frankfurt am Main und ca. 1708 Hauptberufliche Notare in den Bundesländern mit sog. »Nurnotariat« mit tätig.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Wenn vorstehend von »Notar« oder »Anwaltsnotar« die Rede ist, so sind damit selbstverständlich »Notarinnen« und »Anwaltsnotarinnen« gleichermaßen gemeint. Die Verwendung der rein männlichen Form geschieht lediglich um der besseren Lesbarkeit und leichteren Verständlichkeit willen.

Der bzw. die vorstehenden Beiträge dienen nur der allgemeinen Information. Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge wird keine Verantwortung übernommen. Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers.

Bertram Heßler
Notar

 

Ergänzende Informationen

Erklärfilm Immoilienkauf (c) Deutscher Notarverein und Bundesnotarkammer

Beurkundungstermin

Alljährlich veranstaltet die Notarkammer Frankfurt am Main einen Bürger-Info-Tag.

Das Thema lautete: „Rechtliche Notfallvorsorge: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament

 Die Veranstaltung fand 2021 online statt.

Über die Kanzlei

Über die Kanzlei

Bertram Heßler - Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht - Mediator
Über die Kanzlei

Gegründet wurde die Kanzlei 1995.
Vorrangig bin ich in der Beratung und Vertretung vor allem von
Privatpersonen und
mittelständischen Unternehmen
in zivilrechtlichen Angelegenheiten tätig.

Rechtsgebiete – Hauptrechtsgebiete

Auf folgende Rechtsgebiete (aufgezählt in alphabetischer Reihenfolge) habe ich mich vor allem spezialisiert:

  • Arbeitsrecht,
  • Baurecht,
  • Handels- & Gesellschaftsrecht,
  • Mietrecht sowie
  • Wirtschaftsrecht (einschließlich Kapitalanlagen)

Zu meiner Tätigkeit gehören unter anderem

  • die konsequente Durchsetzung von Forderungen und Ansprüchen meiner Mandanten
    (gerichtlich und außergerichtlich einschließlich Durchführung ggf. erforderlicher  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)
  • Entwurf, Gestaltung und Prüfung von Verträgen
Zusatzqualifikationen

Mediator

120-stündige fortgebildete Mediationsausbildung 

Fachanwalt für Handelsrecht & Gesellschaftsrecht 

Mit Wirkung zum 17. 3.2008 hat die Rechtsanwaltskammer Stuttgart mir die Fachanwaltsbezeichnung:
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht verliehen (§ 1 ff, 14i FAO).
Fachanwälte unterliegen der Fachanwaltsordnung und danach einer besonderen Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, die in der Fachanwaltsordnung geregelt ist.
Weitere Informationen zu den Fachanwaltschaften finden Sie auf der Seite der BRAK unter FAO und hier.

Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht laufend fortgebildet

Mandatsbearbeitung Mandat

Nach Ermittlung des Lebenssachverhaltes mit dem Mandanten und Prüfung der Angelegenheit informiere ich meine Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken, sei es z.B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Kündigung, der Vertragsgestaltung, Gesellschaftsgründung, einer bau- oder gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit und ihrer Abwicklung oder eines prozessualen Vorgehens. Selbstverständlich ist Ziel meiner Beratung, den für Sie sichersten und gleichzeitig kostengünstigsten Weg zu beschreiten.
Klassische und moderne Informationsquellen (Fachbücher / elektronische Datenbanken) stehen für die Bearbeitung von Mandaten und die Kommunikation mit meinen Mandaten zur Verfügung.

Fortbildung – Zertifikate

Durch ständige Fortbildung halte ich mein Wissen nicht nur auf den vorgenannten Gebieten aktuell.
Daher bin ich Inhaber
– des Fortbildungszertifikates der Bundesrechtsanwaltskammer [„Qualität durch Fortbildung“],
– der Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwaltverein (DAV)*.
Auch sonst ist mir Fortbildung wichtig:
Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht erfolgreich abgeschlossen.
Inhaber des Qualitätszertifikates BRAK
Fortbildungszertifikat der BRAK
Qualität durch Fortbildung

Lizenzierter Inhaber des Qualitätszertifikates der Bundesrechtsanwaltskammer; Fortbildungszertifikat

Qualität durch Fortbildung

2008 – 2011;  2011 – 2014;  2014 – 2017,  2017 – 2020, 2020 – 2023 

Durch das Zertifikat wird nachgewiesene, regelmäßige Fortbildung durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bestätigt und für die Dauer von drei Jahren zertifiziert. Seit 2008 bin ich durchgehend rezertifiziert.

„Bevor ein Rechtsanwalt mit dem Logo „Qualität durch Fortbildung“ werben darf, muss er seine Fortbildungsaktivitäten belegen. Bei der Zertifizierung werden die Teilnahme an Seminaren und Fachveranstaltungen ebenso angerechnet wie ein Fernstudium, eine Prüfertätigkeit oder das Veröffentlichen von Fachartikeln. Innerhalb von drei Jahren muss ein Rechtsanwalt mindestens 360 Punkte in den Modulen materielles Recht, Berufsrecht (einschließlich Kostenrecht und Berufshaftpflicht), Verfahrens- oder Prozessrecht sowie Betriebs-, Personal- oder Verhandlungsführung erarbeiten. Zusätzlich können über Besuche von Qualitätszirkeln und Gesprächskreisen sowie das Eigenstudium Punkte erworben werden.“ (Quelle: brak.de – abgerufen 2008)

Auch bin ich selbst als Referent für verschiedene Institutionen tätig:

Vorträge

Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen – 24.06.2021

Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen – 20. November 2020

Das „neue“ Werkvertragsrecht – internes Verbandseminar – 26. November 2020

COVID-19 in Verbänden und Gesellschaften – Verbandsseminar – laufend a.A.

Inhaber DAV-Fortbildungsbescheinigung* seit 2005
DAV-Fortbildungsbescheinigung

* „Diese Bescheinigung wird jeweils für das vergangene Jahr ausgestellt: „Inhaber der Fortbildungsbescheinigung des DAV (DAV-Mitglieder, die sich im vergangenen oder laufenden Jahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden durch Fortbildungsveranstaltungen und Fachkongresse nach eigener Auswahl fortgebildet und dies dem DAV nachgewiesen haben).“(Quelle: DAV-Anwaltssuche)
.

Sonstiges

Schlichtungsverfahren – Schlichtungsperson.

Während meiner Tätigkeit in Baden-Württemberg war ich von der Einführung des Schlichtungsverfahrens in Baden-Württemberg bis zu dessen Abschaffung Schlichtungsperson des für mich seinerzeit zuständigen AG Leonberg.

Sie haben noch Fragen zu unserer Mandatsbeziehung?

Gerne können wir diese in einem persönlichen Gespräch telefonisch oder vor Ort in meiner Kanzlei klären.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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Zusatzqualifikationen

… halte ich durch laufende Fortbildung auf dem laufenden Stand.