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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

 

Erstellt: 04.01.2011 geändert: —
Rechtsdientleistungsgesetz (RDG)

 

Rechtdienstleistungsgesetz (RDG)

Durch das Rechtsdienstleistungsgesetz wurde der Kreis derjenigen, die Rechtsauskünfte geben dürfen oder Rechtsdienstleistungen anbieten können erheblich erweitert. Wie steht das BMJ selbst aber zu dieser Erweiterung?

In der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Inkraftreten des RDG heißt es unter anderem wörtlich:

„…. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. ….“

Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 1.07.2008, Ziffer 1 (Hervorhebungen wurden hier vorgenommen).

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt