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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Vereinsversammlungen online zulässig?

 

 

 
erstellt: 19.03.2020 geändert:

Viele stellen sich angesichts Vereinsversammlungen die Frage, ob sich diese nicht mittels anderer Medien online abhalten lassen.
War gestern der Datenschutz noch wichtig, scheint das in Zeiten von Covid-19 (Corona) völlig vergessen zu werden. Versammlungen, die einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich sind, verletzen ggf. die Rechte der Versammlungsteilnehmer nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ebenso, wie die Initiatoren sich unabhängig von der Tatsache, ob die Satzung entsprechende Versammlungen -trotz nach wie vor bestehender Bedenken- überhaut zulässt, fragen müssen:

  1. Kann jeder Gesellschafter / jedes Mitglied ungehindert und ununterbrochen teilnehmen?
  2. Werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Vereinsinterna erörtert?
  3. Wie ist sichergestellt, dass jeder seinen Beitrag (in der Reihenfolgen der Wortmeldung) geben kann?
  4. Wie wird das Abstimmungsverfahren sichergestellt (Wieviele Stimmmen wurden abgegeben?)…?

Diese wenigen Fragen sollen zeigen, dass an eine online-Versammlung über offen zugängliche Medien nachzudenken, sinnlos erscheint, weil bereits die wesentlichen Grundlagen und Anfoderungen an eine Versammlung nicht erfüllt werden (können). Diese einzuhalten ist allenfalls mit aufwendigen und teueren online Systemen denkbar, die jederzeit Vertraulichkeit, Feststellung der Anwesenheit, geheime Abstimmung und Auszählung der Stimmen, Dokumentation der Versammlung sowie in Vereinen mit Wahlausschüssen mindestens zwei Moderatoren (Versammlungsleiter) zulassen und bei alle dem natürlich den Datenschutz beachten, also am Besten von europäischen Servern gehostet werden. Fazit :

Außer zur Begründung geselliger Runden eignen sich offen zugängliche Medien nicht zur Abhaltung von Vereinsversammlungen.

Zu Gesellschafterversammlungen s. gesonderter Beitrag.

Der bzw. die vorstehenden Beiträge dienen nur der allgemeinen Information. Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge wird keine Verantwortung übernommen. Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers.

Bertram Heßler

 

Das Handelsregister

Das Handelsregister
Allgemeine Information zum Handelrsegister
zuletzt bearbeitet: 20.11.2018

 

Das Handelsregister A und B

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen eingeteilt, die Abteilungen A (HRA) und B (HRB). Aus dieser Abkürzung und der fortlaufenden Handelsregistereintragungsnummer bildet sich die vollständige Handelsregisternummer.

In Hessen ist die Führung der Handelsregister die Amtsgerichte Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden konzentriert worden.

Das Handelsregister in Hessen steht seit April 2005 über das Internet elektronisch zum Abruf bereit. Im Rahmen der Einführung des Elektronischen Handelsregisters (EHR) wurden ca. 120.000 Handelsregisterblätter eingescannt, geprüft und aufbereitet. [Quelle: Reformkurs Hessen, 2005, S. 32, elektronisch abrufbar unter https://staatskanzlei.hessen.de/sites/default/files/media/staatskanzlei/reformkurs_hessen.pdf (externer link abgerufen 01.01.2019)

Aufgrund der Zentralisierung der Handelsregister ist regelmäßig noch eine Kennung für das jeweilige Ursprungsregister Teil der Handelsregisternummer. Diese lautet z.B. für Leonberg „25“. Lediglich die Amtsgerichte Stuttgart, Mannheim, Freiburg und Ulm als neue zentrale Handelsregister stellen für ihre eigenen Bestände keine Kennung voran. Also lautet eine HREG-Nummer einer GmbH die ehemals in Leonberg und jetzt in Stuttgart geführt wurde z.B. AG Stuttgart HRB 250000, wobei 25 für die Registernummer des früheren Registergerichts Leonberg und die vier nachfolgenden Stellen für die jeweilige fortlaufende Eintragungsnummer der Gesellschaft steht. Eine GmbH, die in Stuttgart ansässig ist (ehemaliger Handelsregisterbezirk des AG Stuttgart hätte die HREG-Nummer HRB 0000 oder), wobei die ersten beiden Stellen bereits zur Registernummer gehören, also bei vier Stellen eine Eintragung zwischen 1000 und 9999 gemeint ist.

In der Abteilung A (HRA) sind eingetragen:

1. Einzelkaufleute (e.K., e.Kfm. oder für Kauffrauen e.Kfr.) sowiegewerblich tätige Betriebe der öffentlichen Hand,
2. offene Handelsgesellschaften (OHG) sowie
3. Kommanditgesellschaften (KG); einschließlich der GmbH & Co. KG

In das Handelsregister Abteilung A werden u.a. folgende Informationen eingetragen:

die Firma, also der Name des jeweiligen Unternehmens einschließlich des erforderlichen Hinweises auf die Rechtsform enthalten muß (z.B. e.K., OHG, KG, GmbH & Co.KG),
der Inhaber bei Einzelfirma oder die Gesellschafter bei Gesellschaften
die Erteilung und der Entzug von Prokura (Daten der Prokuristen )
Kommanditisten der KG und der Betrag ihrer Hafteinlage
sonstige Eintragungen zu Rechtsverhältnissen, z.B. ob und Gesellschafter die Gesellschaft vertreten
die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens
die Auflösung der Gesellschaft
das Erlöschen der Firma .
Handelsregister B

Kapitalgesellschaften werden in das Handelsregister Abteilung B (HRB) eingetragen. Das sind u.a.

Aktiengesellschaften (AG)
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG)

In das Handelsregister B eingetragen werden u.a.

die Firma, also der Name des jeweiligen Unternehmens einschließlich des erforderlichen Hinweises auf die Rechtsform (z.B.  AG, GmbH).
der Unternehmensgegenstand.
das Grund- bzw. Stammkapital (= AG, KGaA und GmbH). 
der bzw. die Geschäftsführer der GmbH oder die Vorstandsmitglieder der AG und des VVaG und bei der KGaA deren persönlich haftende Gesellschafter.
  die Erteilung und der Entzug von Prokura (Daten der Prokuristen)
sonstige Eintragungen zu Rechtsverhältnissen (z.B. Eröffnung, Einstellung, Aufhebung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung Mangels Masse oder eines Antrags auf Eingenverwaltung oder die Auflösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma

Für bestimmte Rechtsformen werden ferner folgende geführt:

Genossenschaftsregister
Handelsregister
Partnerschaftsregister
Vereinsregister

 

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Geschäftsprozesse

Geschäftsprozesse

Bertram Heßler Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handesl- & Gesellschaftsrecht - Mediator

 

Erstellt: 04.01.2011 geändert: —
Allgemeine Information
Geschäftsprozesse 

 

Geschäftsprozesse

Entscheidungsablauf im Unternehmen – Klick auf Grafik vergrößert diese

Das nachstehende zu vergrößernde Schemata stellt den Geschäftsablauf eines produzierenden Unternehmens einschließlich der Beziehung zum Kunden dar.

Dabei werden schematisch die Informationsflüsse aufgezeigt, die zwischen Geschäftsleitung, Verwaltung und Produktion von der Entscheidung über die Annahme eines Auftrages bis zur Auftragsabwicklung erforderlich sind.

Weitere Detailschemata erläutern die einzelnen Blöcke. Diese Detailschemata stehen nicht zum freien Download zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich bei Interesse an den Verfasser.

 

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Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Baisizinssatz

 

Erstellt: 04.01.2002 zuletzt geändert: 10.01.2019
Allgemeine Information
 Der Basiszinssatz

 

Der Basiszinssatz

Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB geregelt. Mit seiner Einführung betrug er gemäß § 247 Abs. 1 BGB 3,62 Prozent, wurde aber mit 2,57 Prozent festgesetzt. Diese Festsetzung und die Berechnung des Basiszinssatzes erfolgt durch die Deutsche Bundesbank. Dabei hat sich die Bundesbank an der jeweils aktuellen Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertages des betreffenden Halbjahres zu orientieren.

Der Basiszins wird hieraus zweimal jährlich und zwar  zum 1. 1. und 1.7. eines Jahres jeweils neu festgelegt (siehe nachstehende Tabelle). Er ist Grundlage für die Berechnung der jeweils geschuldeten „Gesetzlichen Zinsen“. Wie die Gesetzlichen Zinsen zu berechnen sind bestimmt § 288 BGB.

Basiszinstabelle bis einschließlich 30.06.2019 (keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit)
Datum § 247 Abs. 1 BGB* § 288 Abs. 1 S. 2 BGB* § 288 Abs. 2 BGB *
01.01.2019 -0,88 4,12 8,12
01.07.2018 -0,88 4,12 8,12
01.01.2018 -0,88 4,12 8,12
01.07.2017 -0,88 4,12 8,12
01.01.2017 -0,88 4,12 8,12
01.07.2016 -0,88 4,12 8,12
01.01.2016 -0,83 4,17 8,17
01.07.2015 -0,83 4,17 8,17
01.01.2015 -0,73 4,27 8,27
01.07.2014 -0,73 4,27 8,27
01.01.2014 -0,63 4,37 8,37
01.07.2013 -0,38 4,62 8,62
01.01.2013 -0,13 4,87 8,87
01.07.2012 0,12 5,12 9,12
01.01.2012 0,12 5,12 9,12
01.07.2011 0,37 5,37 9,37
01.01.2011 0,12 5,12 9,12
01.07.2010 0,12 5,12 9,12
01.01.2010 0,12 5,12 9,12
01.07.2009 0,12 5,12 9,12
01.01.2009 1,62 6,62 10,62
01.07.2008 3,19 8,19 12,19
01.01.2008 3,32 8,32 12,32
01.07.2007 3,19 8,19 12,19
01.01.2007 2,7 7,7 11,7
01.07.2006 1,95 6,95 10,95
01.01.2006 1,37 6,37 10,37
01.07.2005 1,17 6,17 10,17
01.01.2005 1,21 6,21 10,21
01.07.2004 1,13 6,13 10,13
01.01.2004 1,14 6,14 10,14
01.07.2003 1,22 6,22 10,22
01.01.2003 1,97 6,97 10,97
01.07.2002 2,47 7,47 11,47
01.01.2002 2,57 7,57 11,57
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft

 

Erstellt: 04.01.2011 geändert: —
Rechtsdientleistungsgesetz (RDG)

 

Rechtdienstleistungsgesetz (RDG)

Durch das Rechtsdienstleistungsgesetz wurde der Kreis derjenigen, die Rechtsauskünfte geben dürfen oder Rechtsdienstleistungen anbieten können erheblich erweitert. Wie steht das BMJ selbst aber zu dieser Erweiterung?

In der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Inkraftreten des RDG heißt es unter anderem wörtlich:

„…. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. ….“

Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 1.07.2008, Ziffer 1 (Hervorhebungen wurden hier vorgenommen).

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Rechtsanwalt