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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Amtsgerichtsbezirk

Aus dem Amtssitz des Notars leitet sich dessen Amtsbezirk und dessen Amtsbereich ab.
Der Amtsbezirk (§ 11 BNotO) deckt sich immer mit dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem sich der Amtssitz des Notares befindet.
Mein Amtssitz ist Usingen. Usingen befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main. Daher ist mein Amtsbezirk als Notar mit Amtssitz in Usingen der Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main.
Der Amtsbezirk begrenzt den (äußersten) Tätigkeitsbereich des Notars, denn ein Notar darf Amtshandlungen grundsätzlich nur in seinem Amtsbezirk vornehmen.
Außerhalb dieses Amtsbezirks darf der Notar immer nur dann tätig werden, wenn entweder Gefahr im Verzug besteht oder die Aufsichtsbehörde eine solche Tätigkeit außerhalb des Amtsbezirks zuvor genehmigt hat (§ 11 Abs. 2 BNotO).
Gefahr im Verzuge besteht immer dann, wenn z.B. der Beteiligte an eine begehrten notariellen Handlung zu sterben droht und kein anderer Notar aus dem (anderen) Amtsbezirk vor Ort zugegen.
Diese Feststellungen gelten nur für den Amtsbezirk und nur für das Inland. Eine Tätigkeit im Ausland ist dem Notar indes insgesamt verboten.
Vom Amtsbezirk unterscheidet sich wiederum der Amtsbereich (§ 10a BNotO). Der Amtsbereich ist der Amtsgerichtsbezirke, indem der Notar seinen Amtssitz hat. Für mich als Notar mit Amtssitz in Usingen ist das der Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg vor der Höhe. Auch, wenn der Notar grundsätzlich damit im Amtsbezirk als äußere Grenze seiner Tätigkeit tätigwerden dürfte, hat er sich auf seinen Amtsbereich zu beschränken. Der Amtsbereich für Notare im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bad Homburg definiert sich in und um folgende Städte und Gemeinden:

  • Bad Homburg v.d.H.
  • Friedrichsdorf
  • Grävenwiesbach
  • Neu-Anspach
  • Oberursel
  • Steinbach
  • Usingen
  • Wehrheim

[wird fortgesetzt]

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