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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt & Notar

Notar
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Ein Notar begleitet Sie zum Beispiel bei der Erstellung und Abwicklung von Urkunden über Immobilien (Grundstückskaufvertrag) der Bestellung oder Löschung von Grunddienstbarkeiten, der Errichtung bzw. Löschung von Gesellschaften. Bestellung von Geschäftsführern, Gesellschaftsumwandlungen und Satzungsänderungen oder der Erstellung von Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, der Errichtung notarieller Testamente oder Erbverträgen, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen …
weitere Informationen s.u. Notar.

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Dann lade ich Sie ein, meine Kanzlei und ihre Arbeitsweise auf den folgenden Seiten näher kennen zu lernen (s.a. Rechtsgebiete).
Vorrangig bin ich in der Beratung und Vertretung von

Privatpersonen
Klein- und mittelständischen Unternehmen
Vereinen und Verbänden
tätig

Qualitätszertifikat
lizenziert durch die Bundesrechtsanwaltskammer

Ich bin lizenzierter Inhaber des
Qualitätszertifikates der Bundesrechtsanwaltskammer
„Qualität durch Fortbildung“
seit 2008
aktuelle Gültigkeit für die Jahre
2023 – 2026

Fortbildung geprüft

Amtliches Prüfsigel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

gültig bis 2026

DAV Fortbildung

Darüber hinaus bin ich Inhaber der
DAV-Fortbildungsbescheinigung
2005 – 2023*
(gültig für  2024*)

des Deutschen Anwaltvereins

*Nachweise werden jeweils zum Jahresende für das Folgejahr erbracht

*Hinweis

Die Bescheinigung wird jeweils auf Grund der absolvierten Fortbildungen des jeweiligen Vorjahres nachträglich als Nachweis kontinuierlicher Fortbildung ausgestellt.

Die Antragsunterlagen für das vergangene Jahre werden zur Zeit zusammengestellt.

Rechtsanwaltliche Tätigkeitsschwerpunkte
Aktuelle Rechtsfragen bestimmen die Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Allgemein wird hier von Tätigkeitsbereichen gesprochen.

Wichtige Tätigkeitsbereiche meiner täglichen Arbeit, erlaube ich mir, nachfolgend aufzulisten:

Baurecht

Erbrecht

Handelsrecht & Gesellschaftsrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Mediation und Wirtschaftsmediation

Zu meinen Tätigkeitsbereichen im Handels- und Gesellschaftsrecht gehört insbesondere auch die Durchführung von Unternehmensnachfolgen

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mauracher Entwurf leitet Reform des Personengesellschaftsrechts ein (MopeG)

Eigentlich ging es nur darum, ein Register für Personengesellschaften zu schaffen ...

… doch jetzt liegt ein 211 Seiten umfassender Entwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vor, der nach dem Ort seiner Verabschiedung auch als Mauracher-Entwurf bezeichnet wird.

Es bleibt abzuwarten, wann dieser im April 2020 veröffentlichte Entwurf zu einer konkreten Gesetzesänderung führen wird.

Betroffen sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und ganz allgemein gesprochen die gesamte Justiz.

Nach dem Entwurf ist nicht nur die mehr oder weniger freiwillige Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die dann eGbR heißt, in das Register vorgesehen, sondern wird zugleich die Rechtsprechung des Personengesellschaftsrechts in die §§ 705 ff. BGB übernommen.

Mehr oder weniger freiwillig wird die Eintragung nach dem Entwurf künftig nicht nur deshalb sein, weil es nach einer Eintragung in das Register kein Zurück mehr gibt. 

An der Freiwilligkeit zur Eintragung wird es künftig immer dann mangeln, wenn eine Personengesellschaft Grundbesitz hält. Dann heißt es auch für die GbR künftig: Nur noch als eGbR!

 * * *
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Amtsgerichtsbezirk und Amtsbereich – Bad Homburg v.d. Höhe

  • Bad Homburg v. d. Höhe
  • Friedrichsdorf
  • Grävenwiesbach
  • Neu-Anspach
  • Oberursel
  • Steinbach
  • Usingen
  • Wehrheim

[Natürlich sind auch zugehörige Ortsteile wie Oberstedten, Eschbach etc. erfasst]

Die Frage, warum jede notarielle Urkunde in der Einleitung die Formulierung: erscheinen heute vor mir … Notar in Usingen, [in meiner Geschäftsstelle in Usingen] oder [Adresse in Bad Homburg v.d. Höhe, Friedrichsdorf, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel, Steinbach, Usingen, Wehrheim]

Der Amtsgerichtsbezirk ist in in Hessen praktisch identisch mit dem mit dem Amtsbereich des Notars. Der Amtsbereich des Notars (§ 10a BNotO). Der Amtsbereich -auch „Amtssprengel“ oder einfach „Sprengel“  genannt- ist der Amtsgerichtsbezirk in dem ein Notar seinen Amtssitz hat. Auf diesen Amtsbereich ist der Notar unbeschadet der Möglichkeit auch  darüber hinaus für Rechtssuchende insofern beschränkt, als Notare ihren Sprengel regelmäßig nicht verlassen dürfen.

Ebenso regelmäßig hat Beurkundung vorwiegend am Amtssitz stattzufinden (Unberührt bleibt das Recht und die Pflicht der Notare (§ 15 BNotO), kranke oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkte Personen im Amtsbereich z.B. auch zu Hause aufzusuchen).

Notarieller Amtsbezirk für Bad Homburg v.d. Höhe und damit auch für Usingen ist der Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main.  Ihren Amtsbezirk dürfen Notare indes keinesfalls ohne triftigen Grund verlassen.(Ausnahmsweise) denkbare Amtstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder wenn diese das so bestimmt hat, seiner Notarkammer unverzüglich mitzuteilen (§ 10a Abs. 3 BNotO).

Weitere Informationen zum Notar sowie weitere Informationen zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit  finden Sie. unter den angegebenen Links.

Wenn vorstehenden von „Notar“ oder „Rechtsanwalt“ die Rede ist, meint das Notarinnen oder eine Notarin ebenso wie die anwaltliche Bezeichnung Rechtsanwalt für Rechtsanwältin, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen steht.

Was ist ein Notar (Anwaltsnotar)

In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.

Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.

Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.

Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.

Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.

(Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotarehttps://www.notar.de/der-notar/statistikhttps://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft

 

Erstellt: 04.01.2011 geändert: —
Rechtsdientleistungsgesetz (RDG)

 

Rechtdienstleistungsgesetz (RDG)

Durch das Rechtsdienstleistungsgesetz wurde der Kreis derjenigen, die Rechtsauskünfte geben dürfen oder Rechtsdienstleistungen anbieten können erheblich erweitert. Wie steht das BMJ selbst aber zu dieser Erweiterung?

In der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Inkraftreten des RDG heißt es unter anderem wörtlich:

„…. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. ….“

Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 1.07.2008, Ziffer 1 (Hervorhebungen wurden hier vorgenommen).

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Bertram Heßler
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