Einen anderen Begriff suchen
Gesellschaft | |
Begriffserläuterung | |
erstellt: 06.06.2019 | geändert: |
Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
Eine Gesellschaft entsteht regelmäßig, anders ein Einzelunternehmen (EU), dadurch dass Mehrere [zwei oder mehr Personen] sich (wirtschaftlichen) sich dauerhaft oder vorübergehend in einem Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Eine Gesellschaft ist rechtlich gegenüber jedermann entstanden (existent), wenn sie nach Außen auftritt. Regelmäßig geschieht das automatisch dadurch, dass mehrere Gewerbetreibende oder auch Freiberufler gemeinsam mit ihrer selbständigen Tätigkeit beginnen. Zu Unterscheiden sind Personengesellschaften und juristische Personen. Bei den juristischen Personen sind schließlich zwischenzeitlich auch Einpersonengesellschaften anerkannt.
Gewerbeanzeige oder Handelsregistereintragung?
Anders, als mancherorts erläutert, hat der Beginn der Gesellschaft nichts mit der Anzeige der Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt oder einer Anmeldung der Gesellschaft oder ihrer Firma im Handelsregister zu tun. Beide Ereignisse können und sollten zusammenfallen, müssen es aber nicht. Die Gesellschaft beginnt wie jede andere Unternehmenstätigkeit – und das wird allzu oft trotz der erheblichen Folgen übersehen – mit der Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit [Auftreten im Rechtsverkehr]. Sind zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die Gewerbe- oder Handelsregisteranmeldung nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, kann das bei zwingend notwendigen Voraussetzungen, z.B. der Gewerbeanzeige auch zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Es lässt bei fortgesetztem Handeln auch Zweifel an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit denkbar erscheinen. Fehlt die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister bei Geschäftsaufnahme und erfolgt diese nicht unverzüglich, kann das eine Haftung der Gesellschaft auslösen. Es kann sogar zum Verlust der mit der jeweiligen Rechtsform erstrebten Privilegien führen.
Korrekt anmelden
Ein Gewerbe ist bei der Gemeinde anzumelden, in der das Unternehmen seinen Sitz / seine Niederlassung hat.
Die Anmeldung einer juristischen Person hat in notariell beglaubigter Form zu geschehen (§ 12 Abs. 1 HGB). Zuständig für die Anmeldung selbst ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns bzw. der Firma befindet. In Hessen wird das Handelsregister bei folgenden Amtsgerichten geführt.
Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden.
Für die BGB Gesellschaft gibt es kein vergleichbares Register.
* * *
Dieser Beitrag kann und soll keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.
Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge kann keine Verantwortung übernommen werden.
Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt