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juristische Person |
Begriffserklärung |
erstellt: 01.01.2001 zuletzt bearbeitet: — |
Von einer juristischen Person ist immer dann die Rede, wenn eine rechtsfähige Personenvereinigung (s.a. Rechtsfähigkeit) als Träger von Rechten und Pflichten betroffen ist. Ferner gilt das auch dann, wenn für ein an einen bestimmten Zweck gebundenes Vermögen (Zweckvermögen) gehandelt wird, das nach unserer Rechtsordnung rechtsfähig ist.
Eine juristische Person ist (vertreten durch Ihre Organe) aktiv und passiv prozessfähig.
Die Teilhaberechte an einer juristischen Person sind grundsätzlich unter Lebenden und von Todes Wegen übertragbar. Das Miteinander ihrer Mitglieder regelt eine Satzung (Statuten).
Unterschieden wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Verein, KG GmbH) und des öffentlichen Rechts.(z.B. Gemeinde, Land, …).
Es juristische Personen des Privatrechts gibt es Register:
– Genossenschaftsregister
– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Vereinsregister
siehe auch
Handeslregister
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt