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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

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Brückenteilzeit
Beitrag: Lexikon
erstellt 01.01.2019 – geändert: —-

Der zunehmenden Anzahl und dem zunehmenden Bedürfnis von Arbeitnehmern die (auch) Teilzeittätigkeiten nachgehen oder nachgehen möchten, soll die ab dem 01.01.2019 eingeführte Brückengleitzeit gerecht werden.

Seit dem 01.01.2019 besteht deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf Brückenteilzeit. Geregelt wurde das mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit.

Während bis dahin die (sichere) Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit nur auf Grund privatrechtlicher oder -schriftlicher Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien (eines Betriebes) oder Individualvereinbarung denkbar war, besteht jetzt ein gesetzlicher Anspruch.

Aber Vorsicht!

Nicht jeder hat diesen Anspruch und er ist auch an enge Voraussetzungen geknüpft, die schon bei seiner Beantragung zu beachten sind:

Haben nach dem Teilzeitbefristungsgesetz alle Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern einen Anspruch auf Teilzeitarbeit  unter den weiteren in § 8 TzBFG genannten Voraussetzungen, setzt Brückengleitzeit mindestens 45 Mitarbeiter im Betrieb voraus. In Betrieben mit weniger als 200 Mitarbeitern muss er Arbeitgeber schließlich nur jedem 15 Mitarbeiter (ausschließlich der Auszubildenden) Brückengleitzeit gewähren.

Auch muss der Arbeitgeber selbst dann nicht jedem Mitarbeiter Brückengleitzeit gewähren. Schließlich sollte beachtet werden: Die Lage der Arbeitszeit bestimmt nicht zwangsläufig der Arbeitnehmer. Wer bisher an 5 Tagen 8 Stunden arbeitete, kann nicht automatisch damit rechnen künftig zu noch an 2,5 Tagen, schon gar nicht solchen die er selbst bestimmt, arbeiten zu müssen.

Auf Grund der Komplexität des Themas, sollten Arbeitgeber und Mitarbeiter sich frühzeitig informieren und erforderlichenfalls auch anwaltlichen Rat im konkreten Fall zu Hilfe nehmen.

Das gilt insbesondere auch, wenn es um Pflege von nahen Angehörigen geht, die ebenfalls über eine zweijährige Familienpflegezeit, mit der eine Reduktion der Wochenarbeitszeit ebenfalls erreicht werden kann, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind.

Beachte auch

Teilzeitbefristungsgesetzt – TzBfG
Eltern- und Familenpflege – Sonderreglungen
Brückenteilzeit

 

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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