(06081) - 94 65 800

Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Startseite

Startseite

Kontakt

Bahnhofstraße 7
61250 Usingen

Telefon
(06081)-9465800


Anreise
Wegbeschreibung
mit Routenplaner

Bertram Heßler
Rechtsanwalt & Notar

Notar
weitere Informationen finden Sie hier

Ein Notar begleitet Sie zum Beispiel bei der Erstellung und Abwicklung von Urkunden über Immobilien (Grundstückskaufvertrag) der Bestellung oder Löschung von Grunddienstbarkeiten, der Errichtung bzw. Löschung von Gesellschaften. Bestellung von Geschäftsführern, Gesellschaftsumwandlungen und Satzungsänderungen oder der Erstellung von Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, der Errichtung notarieller Testamente oder Erbverträgen, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen …
weitere Informationen s.u. Notar.

Sie suchen einen Rechtsanwalt?
Dann lade ich Sie ein, meine Kanzlei und ihre Arbeitsweise auf den folgenden Seiten näher kennen zu lernen (s.a. Rechtsgebiete).
Vorrangig bin ich in der Beratung und Vertretung von

Privatpersonen
Klein- und mittelständischen Unternehmen
Vereinen und Verbänden
tätig

Qualitätszertifikat
lizenziert durch die Bundesrechtsanwaltskammer

Ich bin lizenzierter Inhaber des
Qualitätszertifikates der Bundesrechtsanwaltskammer
„Qualität durch Fortbildung“
seit 2008
aktuelle Gültigkeit für die Jahre
2023 – 2026

Fortbildung geprüft

Amtliches Prüfsigel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

gültig bis 2026

DAV Fortbildung

Darüber hinaus bin ich Inhaber der
DAV-Fortbildungsbescheinigung
2005 – 2023*
(gültig für  2024*)

des Deutschen Anwaltvereins

*Nachweise werden jeweils zum Jahresende für das Folgejahr erbracht

*Hinweis

Die Bescheinigung wird jeweils auf Grund der absolvierten Fortbildungen des jeweiligen Vorjahres nachträglich als Nachweis kontinuierlicher Fortbildung ausgestellt.

Die Antragsunterlagen für das vergangene Jahre werden zur Zeit zusammengestellt.

Rechtsanwaltliche Tätigkeitsschwerpunkte
Aktuelle Rechtsfragen bestimmen die Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Allgemein wird hier von Tätigkeitsbereichen gesprochen.

Wichtige Tätigkeitsbereiche meiner täglichen Arbeit, erlaube ich mir, nachfolgend aufzulisten:

Baurecht

Erbrecht

Handelsrecht & Gesellschaftsrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Mediation und Wirtschaftsmediation

Zu meinen Tätigkeitsbereichen im Handels- und Gesellschaftsrecht gehört insbesondere auch die Durchführung von Unternehmensnachfolgen

Informationen zu den Rechtsgebieten

Weitere Informationen zu den Rechtsgebieten finden sie auf den einzelnen Unterseiten.

Nutzung dieser Seite und ihrer Inhalte

Es gelten der Allgemeine Haftungsausschluss und die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
Sämtliche Informationen auf diesen und den folgenden Internetseiten erfolgen ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Sie dienen weder zur -, noch ersetzen sie eine fundierte Rechtsberatung im Einzelfall.

Bitte beachten Sie auch: Texte und Inhalte dieser Internetseite sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung oder Nachdruck- auch auszugsweise- nur mit Zustimmung des Verfassers (s.a. Copyright).

Bertram Heßler
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mauracher Entwurf leitet Reform des Personengesellschaftsrechts ein (MopeG)

Eigentlich ging es nur darum, ein Register für Personengesellschaften zu schaffen ...

… doch jetzt liegt ein 211 Seiten umfassender Entwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vor, der nach dem Ort seiner Verabschiedung auch als Mauracher-Entwurf bezeichnet wird.

Es bleibt abzuwarten, wann dieser im April 2020 veröffentlichte Entwurf zu einer konkreten Gesetzesänderung führen wird.

Betroffen sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und ganz allgemein gesprochen die gesamte Justiz.

Nach dem Entwurf ist nicht nur die mehr oder weniger freiwillige Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die dann eGbR heißt, in das Register vorgesehen, sondern wird zugleich die Rechtsprechung des Personengesellschaftsrechts in die §§ 705 ff. BGB übernommen.

Mehr oder weniger freiwillig wird die Eintragung nach dem Entwurf künftig nicht nur deshalb sein, weil es nach einer Eintragung in das Register kein Zurück mehr gibt. 

An der Freiwilligkeit zur Eintragung wird es künftig immer dann mangeln, wenn eine Personengesellschaft Grundbesitz hält. Dann heißt es auch für die GbR künftig: Nur noch als eGbR!

 * * *
Dieser Beitrag kann und soll keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.
Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge kann keine Verantwortung übernommen werden.
Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers​.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Was kostet der Notar?

Notare sind verpflichtet, für Ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Honorarvereinbarungen sind unzulässig.

Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren sind diese bei jedem Notar in Deutschland gleich.

Die Höhe der Notargebühren im konkreten Einzelfall richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts und den dazu bestehenden Vorschriften des »Gerichts- und Notarkostengesetzes« (GNotKG). Abweichungen von diesen Vorschriften sind nicht möglich.

(Quellen und weitere Informationen: Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Was ist ein Notar (Anwaltsnotar)

In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.

Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.

Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.

Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.

Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.

(Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotarehttps://www.notar.de/der-notar/statistikhttps://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Notar

Notar

Was kann ein Notar (Anwaltsnotar) für Sie tun?

Für einige Rechtsgeschäfte ist zwingend eine notarielle Tätigkeit vorgeschrieben. Das bestimmt unter anderem § 311b BGB. Aber auch solche Tätigkeiten, deren Beurkundung die Parteien wünschen, obwohl gesetzlich hierzu keine zwingende Verpflichtung besteht (z.B. Patientenverfügungen oder Testamente) können beurkundet werden. Gegenstand der notariellen Tätigkeit können z.B. auch Immobilien und deren vertragliche Abwicklung oder Gesellschaften und deren Angelegenheiten  in ganz Deutschland sein.

Da ich als Notar mit Amtssitz in Usingen zugelassen bin, hat eine Beurkundung durch mich als Notar selbst nach der Notarordnung in meinen Amtsräumen in Usingen zu erfolgen. Usingen gehört zum Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg vor der Höhe. Dies bedeutet, dass ich meine Tätigkeit im Einzelfall auch im Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg (außerhalb meiner Amtsräume) ausüben kann, z.B. bei Krankheit, Behinderung oder anderen vergleichbaren Situationen, die es unmöglich machen, dass die Parteien am Amtssitz erscheinen.

Die Unabhängigkeit und Abgrenzung der notariellen und anwaltlichen Tätigkeit wird durch § 3 BeurkG bzw. § 45 BRAO sichergestellt. Dort ist das Verbot statuiert bzw. statuiert, in derselben Sache sowohl anwaltlich als auch notariell tätig zu werden.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Nachfolgend wird das Amt des Notares kurz erläutert und im Anschuss einige Beispiele für notarielle Amtstätigkeiten aufgelistet.

[mit einem Klick auf »+« werden die Texte zu den einzelnen Überschriften geöffnet].

Was ist ein Notar (Anwaltsnotar)

In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.

Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.

Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.

Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.

Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Was kostet der Notar

Notare sind verpflichtet, für Ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Honorarvereinbarungen sind unzulässig.

Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren sind diese bei jedem Notar in Deutschland gleich.

Die Höhe der Notargebühren im konkreten Einzelfall richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts und den dazu bestehenden Vorschriften des »Gerichts- und Notarkostengesetzes« (GNotKG). Abweichungen von diesen Vorschriften sind nicht möglich.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

 

Erbrecht

Im Mittelpunkt des Erbrechts stehen vor allem:

Erbverträge

– Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen 

– Testamente

– Vorsrogevollmachten

von Privatpersonen oder auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge.

Häufig spielen in beiden Bereichen dabei auch Schenkungen, Wohnungsrechte oder Fragen rund um einen Nießbrauch oder Klauseln zur Absicherung des ungewollten Vermögensverlustes ein entscheidende Rolle.

Häufig gibt es aber auch Berührungspunkte zum Erbrecht (s. hierzu u. Familienrecht und Erbrecht).

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Familienrecht

Im Mitteilpunkt des Familienrechts steht vor allem

– der Ehevertrag

– die Scheidungsfolgenvereinbarung

aber auch

– Regelungen rund um die Gestaltung eines Familienunternehmens.

Häufig gibt es aber auch Berührungspunkte zum Erbrecht (s. hierzu u. Familienrecht und Erbrecht).

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Familienrecht und Erbrecht

Zu den notariellen Tätigkeiten im Familien- und Erbrecht zählen u.a.

Eheverträge (Abwandlung (Modifikation einschließlich familien- und gesellschaftsrechtlicher Regelungen, der  Änderung des gesetzlichen Güterstandes vor Eheschließung, während der Ehe oder aus Anlaß Ihrer Beendigung oder anläßlich der Begründung oder Beendigung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen
(notarielle) Testamente von Privatpersonen
Erbverträge
Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmacht
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Scheidungsfolgevereinbarungen (einschließlich der Regelung der Auseinandersetzung von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen usw.)
Handelsregisteranmeldungen und Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolgeregelungen (gesellschafts-, familien- und erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen als familien- und erbrechtliche Lösung
Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken in der Familie (entgeltlich und unentgeltlich)
Ausstattungen und Schenkungen

 (Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Immobilienrecht

Beurkundungspflichtig sind und zu den notariellen Amtsgeschäften gehören:

Immobilienkaufverträge

Darunter sind alle Kaufverträge (An- und Verkauf) von Wohn- und Gewerbeimmobilien zu verstehen. Im Einzelnen betrifft das u.a.

den Verkauf oder Erwerb eines Einfamilienhauses ebenso, wie
den Verkauf einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses, eines Mehrfamilienhauses oder einer Wohnung.

Mit wenigen Ausnahmen bzw. Einschränkungen sind ferner beurkundungsbedürftig

Anteilsübertragungen (“Kaufverträge”) einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz
Schenkungsverträge über Immobilien
Bauträgerverträge
Erbbaurechtsverträge
Teilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Neben den Verträgen über den Verkauf bzw. Erwerb von Immobilien sind schließlich auch Verträge, die die Belastung von Immobilien

bzw. Grundbesitz zum Gegenstand haben beurkundungsbedürftig. Hierzu zählen die Bestellung von

Grundpfandrechten (Grundschuld oder Hypothek),
Dienstbarkeiten,
Nießbrauch,
Rechten (z.B. Wohnungsrecht)
Altenteile oder Leibgedinge (Sicherung von Versorgungsrechten)
Wegerechte usw.

Weitere Informationen zum Immobilienkauf.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Handels- und Gesellschaftsrecht, Mergers & Akquisitions

Zu den notariellen Tätigkeiten des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Vereins- und Verbandsrechts und von
Mergers & Akquisition sind zum Beispiel zu rechnen:
 

die Gründung und Liquidation von Gesellschaften (z.B. UG-, GmbH, GmbH & Co. KG, AG, SE Societas Europaea), (eingetragenen) Vereinen und Verbänden
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen
Unternehmensverträge (Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, einschließlich familienrechtlicher Regelungen)
Unternehmenskaufverträge (z.B Share Deal oder Asset Deal)
Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder -herabsetzung)
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Protokollierung von Hauptversammlungen
Handelsregisteranmeldungen sowie die Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolge (in- und extern) und erbrechtliche Gestaltungen (gesellschafts- wie auch erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen und eingetragenen Vereinen
Grundstücksgeschäfte von Gesellschaften und Stiftungen usw.
Vereinsregisteranmeldungen und deren Betreuung

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar!,
Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Vereins- und Verbandsrecht

Im Mittelpunkt vereins- und verbandsrechtlicher Tätigkeiten stehen

– Satzungsgestaltungen und -änderungen
– Vereinsregisteranmeldungen und deren Betreuung,

siehe auch oben Handels- & Gesellschaftsrecht

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Vorsorge

siehe auch Familien- und Erbrecht bzw. Immobilienrecht.

Ferner gehören in diesen Bereich

– lebzeitige Vermögensplanungen

– Überlassungsverträge

– Patientenverfügungen

– Vorsorgevollmachten

– Betreuungsverfügungen

– etc.

[wird noch weiter ausgeführt werden.]

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Der Gang des Beurkundungsverfahrens

wird fortgesetzt

Der Zugang zum Anwaltsnotariat

Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist in § 6 Absatz 2 BNotO geregelt. Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar ist demnach das Bestehen der notariellen Fachprüfung, die den hohen Qualitätsstandard des Notariats sichert. Die Prüfung wird durch das bei der Bundesnotarkammer eingerichtete Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung abgenommen. Anschließend durchläuft der Bewerber eine Praxisausbildung bei einem Notar, welche durch das Absolvieren von Praxislehrgängen oder auch das Sammeln von praktischen Erfahrungen als Notariatsvertreter oder -verwalter verkürzt werden kann.

In Deutschland sind 2020 ca. 5204 Anwaltsnotare, davon ca. 863 im Kammerbezirk Frankfurt am Main und ca. 1708 Hauptberufliche Notare in den Bundesländern mit sog. »Nurnotariat« mit tätig.

(Quellen und weitere Informationen:
https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare;
https://www.notar.de/der-notar/statistik;
https://www.notar.de/der-notar/berufsbild
(Informationen der Bundesnotarkammer, des Notarvereins und Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, „Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!“)

Wenn vorstehend von »Notar« oder »Anwaltsnotar« die Rede ist, so sind damit selbstverständlich »Notarinnen« und »Anwaltsnotarinnen« gleichermaßen gemeint. Die Verwendung der rein männlichen Form geschieht lediglich um der besseren Lesbarkeit und leichteren Verständlichkeit willen.

Der bzw. die vorstehenden Beiträge dienen nur der allgemeinen Information. Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge wird keine Verantwortung übernommen. Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers.

Bertram Heßler
Notar

 

Ergänzende Informationen

Erklärfilm Immoilienkauf (c) Deutscher Notarverein und Bundesnotarkammer

Beurkundungstermin

Alljährlich veranstaltet die Notarkammer Frankfurt am Main einen Bürger-Info-Tag.

Das Thema lautete: „Rechtliche Notfallvorsorge: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament

 Die Veranstaltung fand 2021 online statt.