Ein Testament ist nur dann gültig, mag es handschriftlich oder notariell errichtet sein, wenn es den tatsächlichen Willen des Erblassers bzw. der Erblasser wiedergibt und dieser auch testierfähig ist. Der bzw. die Erblasser müssen als frei und unbeeinflusst ihren Willen niederschreiben bzw. durch einen Notar beurkunden (niederlegen) lassen. Sie dürfen in ihrer Fähigkeit den eigenen freien Willen kundzutun, also ein Testament zu errichten, nicht durch Krankheit (Demenz oder andere psychische Erkrankung) gehindert oder eingeschränkt sein (Testierfähigkeit muss bestehen). Kommt es im Erbfall, also nach der Eröffnung des Testaments die Testierfähigkeit anzweifeln. Dann wird dies durch Beiziehung z.B. der Krankenakte des Erblassers / medizinische Sachverständigengutachten etc. zu klären sein. Nichts anderes gilt, wenn der Erblasser unter Druck gesetzt wurde, z.B. pflegebedürftig zu Gunsten einer bestimmten Person zu testieren. Deshalb verbietet auch § 14 Heimgesetz jegliche Leistung an ein (künftiges) (Pflege-)heim zum Schutz der Bewohner an den Heimträger, Mitarbeiter oder Pflegepersonal, die über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen.
Darüberhinaus dürfen sie nicht durch eine frühere (anderweitige) bindende Verfügung von Todes wegen an der Errichtung der beabsichtigten Verfügung von Todes wegen gehindert sein. In diesen Fällen kann nämlich wirksam nur insoweit verfügt werden, als keine Bindung besteht (Beachte: Nicht jede Verfügung von Todes wegen ist frei oder überhaupt (noch) widerruflich.
So muss z.B. ein Erbvertrag (§ 1941 BGB) zwingend notariell beurkundet werden sowie hinsichtlich dort als bindendeng vereinbarten Verfügungen. [Jeder Erbvertrag enthält mindestens eine bindende Verfügung.] Eine bindende Verfügung ist nach dem Tode eines der Vertragschließenden nicht mehr aufhebbar (§ 2290 Abs. I Satz 2 BGB) [In besonderen Fällen bestehen Rücktritts- (§§ 2292 ff., 2299 Abs. III BGB) oder Anfechtungsrechte (§ 2281 BGB) , die allerdings ebenfalls strengen Fromalien und Fristen unterliegen.] – Beachte insbesondere beim gemeinschaftlichen Testament: Nur Eheleute können – und das nur durch ein gemeinschaftliches Testament – einen zwischen Ihnen bestehenden Erbvertrag auch ohne notarielle Beurkung aufheben (§ 2292 BGB) [Beachte Verfügungen zu Gunsten Dritter bleiben wirksam.].
Ein Erbvertrag kann aber auch mit Dritten bestehen!