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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

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Ein Testament dient dazu, den Letzten Willen (Verfügung von Todes wegen) einer Person (des Erblassers) für den Erbfall festzuhalten. Nach deutschem Recht können Ehegatten ein gemeinsames Testament errichten (gemeinschaftliches Testament).

Das deutsche Recht kennt zwei Arten von Testamenten. Ordentliche Testamente und Nottestamente.

Ordentliche Testamente sind

Das deutsche Recht kennt zwei Formen der Errichtung eines Testaments:

  1. das öffentliche notarielle Testament (§ 2232 Ziffer 1 BGB)
  2. das eigenhändige Testamten (2231 Ziffer 2 BGB)

Nottestamente gibt es in Form

  1. des Nottestaments vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB)
  2. des Nottestaments in besonderen Fällen (§ 2250 BGB)
  3. des Seetestaments (§ 2251 BGB)

Folgende Verfügungen sind in einem Testament möglich:

  1. Erbeinsetzung
  2. Enterbung
  3. Pflichtteilsentzug
  4. Pflichteilsbeschränkung
  5. Aussetzung von Vermächtnissen
  6. Auflagen
  7. Teilungsanordnungen
  8. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Weitere Inforamtionen zum eigenhändigen Testament finden sie hier.

Neben dem Testament ist die Bestimmung des- oder derjenigen die Erben werden soll, also das Vermögen im Todesfall erhalten, werden auch durch einen Erbvertrag möglich. An einem Erbvertrag sind grundsäztlich, anders, als bei einem Testament, grundsätzlich mindestes zwei Personen beteiligt. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkudung.

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Bertram Heßler

 

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