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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Mauracher Entwurf leitet Reform des Personengesellschaftsrechts ein (MopeG)

Eigentlich ging es nur darum, ein Register für Personengesellschaften zu schaffen ...

… doch jetzt liegt ein 211 Seiten umfassender Entwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vor, der nach dem Ort seiner Verabschiedung auch als Mauracher-Entwurf bezeichnet wird.

Es bleibt abzuwarten, wann dieser im April 2020 veröffentlichte Entwurf zu einer konkreten Gesetzesänderung führen wird.

Betroffen sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und ganz allgemein gesprochen die gesamte Justiz.

Nach dem Entwurf ist nicht nur die mehr oder weniger freiwillige Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die dann eGbR heißt, in das Register vorgesehen, sondern wird zugleich die Rechtsprechung des Personengesellschaftsrechts in die §§ 705 ff. BGB übernommen.

Mehr oder weniger freiwillig wird die Eintragung nach dem Entwurf künftig nicht nur deshalb sein, weil es nach einer Eintragung in das Register kein Zurück mehr gibt. 

An der Freiwilligkeit zur Eintragung wird es künftig immer dann mangeln, wenn eine Personengesellschaft Grundbesitz hält. Dann heißt es auch für die GbR künftig: Nur noch als eGbR!

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Dieser Beitrag kann und soll keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.
Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge kann keine Verantwortung übernommen werden.
Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers​.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Vereinsversammlungen online zulässig?

 

 

 
erstellt: 19.03.2020 geändert:

Viele stellen sich angesichts Vereinsversammlungen die Frage, ob sich diese nicht mittels anderer Medien online abhalten lassen.
War gestern der Datenschutz noch wichtig, scheint das in Zeiten von Covid-19 (Corona) völlig vergessen zu werden. Versammlungen, die einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich sind, verletzen ggf. die Rechte der Versammlungsteilnehmer nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ebenso, wie die Initiatoren sich unabhängig von der Tatsache, ob die Satzung entsprechende Versammlungen -trotz nach wie vor bestehender Bedenken- überhaut zulässt, fragen müssen:

  1. Kann jeder Gesellschafter / jedes Mitglied ungehindert und ununterbrochen teilnehmen?
  2. Werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Vereinsinterna erörtert?
  3. Wie ist sichergestellt, dass jeder seinen Beitrag (in der Reihenfolgen der Wortmeldung) geben kann?
  4. Wie wird das Abstimmungsverfahren sichergestellt (Wieviele Stimmmen wurden abgegeben?)…?

Diese wenigen Fragen sollen zeigen, dass an eine online-Versammlung über offen zugängliche Medien nachzudenken, sinnlos erscheint, weil bereits die wesentlichen Grundlagen und Anfoderungen an eine Versammlung nicht erfüllt werden (können). Diese einzuhalten ist allenfalls mit aufwendigen und teueren online Systemen denkbar, die jederzeit Vertraulichkeit, Feststellung der Anwesenheit, geheime Abstimmung und Auszählung der Stimmen, Dokumentation der Versammlung sowie in Vereinen mit Wahlausschüssen mindestens zwei Moderatoren (Versammlungsleiter) zulassen und bei alle dem natürlich den Datenschutz beachten, also am Besten von europäischen Servern gehostet werden. Fazit :

Außer zur Begründung geselliger Runden eignen sich offen zugängliche Medien nicht zur Abhaltung von Vereinsversammlungen.

Zu Gesellschafterversammlungen s. gesonderter Beitrag.

Der bzw. die vorstehenden Beiträge dienen nur der allgemeinen Information. Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge wird keine Verantwortung übernommen. Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers.

Bertram Heßler

 

Covid-19 – Corona – Trotzdem für Sie da

Liebe Mandanten,
Covid-19 schräntk unsere Bewegunsfreiheit ein. Zum Rechtsstillstand führt sie jedoch nicht.
Insbeonsdere bei der Antragsstellung für staatliche Hilfen zur Betriebsfortführung, der Beantragung von Kurzarbeitergeld, bei Künidgung von Beschäftigungsverhältnissen oder, Verträgen etc.
Dennoch bin ich für Sie da.
Auch habe ich Maßnahmen zu unser gesundheitlichem Schutz ergriffen. Unterlagen kann ich Ihnen.. soweit Sie das noch nicht gewohnt sind, auch per Mail (verschlüsselt) übersenden. Wir können gerne auch kontaktlos über das Internet miteinander mit einer sicheren Software nicht nur korrespondieren, sondern auch Meetings abhalten und dabei gemeinsam Unteralgen bearbeiten ode austauschen. Die meisten Unterlagen, die ich von Ihnen benötige können wir ebenso kontaktlos austauschen.
Oberursel, den 17.03.2020

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

Das eigenhändige (handschriftliche) Testament

Das eigenhändige (handschriftliche) Testament

I. Arten von Testamenten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Das deutsche Recht kennt zwei Arten von Testamenten. Ordentliche Testamente und Nottestamente.

Ordentliche Testamente sind

Das deutsche Recht kennt zwei Formen der Errichtung eines Testaments:

  1. das öffentliche notarielle Testament (§ 2232 Ziffer 1 BGB)
  2. das eigenhändige Testamten (2231 Ziffer 2 BGB)

Nottestamente gibt es in Form

  1. des Nottestaments vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB)
  2. des Nottestaments in besonderen Fällen (§ 2250 BGB)
  3. des Seetestaments (§ 2251 BGB)

Folgende Verfügungen sind in einem Testament möglich:

  1. Erbeinsetzung
  2. Enterbung
  3. Pflichtteilsentzug
  4. Pflichteilsbeschränkung
  5. Aussetzung von Vermächtnissen
  6. Auflagen
  7. Teilungsanordnungen
  8. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Weitere Inforamtionen s.a. im Lexikon

II. Vorteile des notariellen Testaments
Ein notarielles Testament ist dem eigenhändigen Testamten vorzuziehen. Auch das mit anwaltlicher Hilfe oder Hilfe eines Steuerberaters erstellte eigenhändige Testament ist dem eigenen Entwurf vorzuziehen. Schon die dabei erfolgte Beratung, hilft, Fehler zu vermeiden. Darüber hinaus ist immer dann, wenn Grundbesitz vererbt wird, das eigenhändige Testament dem notariellem Testament im Erbfall kostenmäßig kaum noch überlegen. Eigenhändige Testamente stammen häufig aus Internetportalen, die mehr oder weniger umfangreiche Auswahlmöglichkeiten oder Erläuterungen bieten.
III. Internetportale vs. persönliche Beratung und individueller sachkundiger Willenserforschung
Es gibt Kostenlose und kostenpflichtige Angebote zur Unterstützung bei der Erstellung eines Testaments im Internet. Diese habe ich nicht im Einzelnen geprüft. Da sich solche Angebote an eine Vielzahl von Besuchern richten, können Sie grundsätzlich nur allgemeine Fälle behandeln. Ob dort eine (komplette, allein mandantenbezogene) Beratung zu den rechtlichen Folgen stattfindet, muss daher jeder für sich selbst beurteilen. Dabei sollte folgende Fragen im Mittelpunkt stehen:

  • Welche Auswahlmöglichkeiten gibt es und werden die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Auswahl auch erläutert?
  • Kann ich individuelle (Nach-)Fragen stellen und ist der Rat auch dann noch „kostenlos“?
  • werde ich über die vollständigen rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen informiert und hierzu auch beraten?
  • Hat der Entwurfsverfasser unter Umständen ein Eigeninteresse?

So warnt auch die Stiftung Warentest auf ihrer Internetseite davor, sich auf solche Entwürfe „allein“ zu verlassen: Auch, wenn die erstellte Vorlage rechtsicher sei, bedeute das noch nicht, dass die Vorlage für den Ratsuchenden auch brauchbar gewesen sei. [Quelle: Welt, Onlineabruf vom 28.03.2020 15:00, https://www.welt.de/wirtschaft/article181241588/Stiftung-Warentest-Auf-Testamentsvorlagen-aus-dem-Netz-ist-kein-Verlass.html; Stiftung Warentest, Onlineabruf vom 28.03.2020, 15:00 https://www.test.de/Testament-So-gut-helfen-Onlinedienste-beim-Verfassen-5364600-0/)

Wörtlich heißt es auf der a.a.O. Seite der Stiftung Warentest zu Recht: „Fehlende Rückfragen durch die Portale können dazu führen, dass jemand ein Dokument mit unliebsamen Folgen erstellt- ohne das zu wissen.“

Um es etwas klarer zu sagen: Die anwaltliche und die notarielle Testamentserstellung beginnt mit der Erforschung des Willens des Erblassers (Testators). Das persönliche Gespräch und die daraus resultierende persönliche Beratung kann ein Fragebogen nur unzureichend ersetzen.

Wer sich auf sein Beratungsgespräch vorbereiten möchte, kann das anhand umfassender Literatur. So weist die Stiftung Warentest auf ihrer Internetseite auf ihre eigene Literatur zum Thema Erben und Vererben hin.

IV. Das eigenhändige geschriebene Testament- Testament ohne notarielle Mitwirkung

Mindestvoraussetzungen eines wirksam errichteten eigenhändigen Testaments sind:

  • Der Erblasser / Testator muss im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig sein und  der Erblasser darf nicht durch eine anderweitig wirksam bestehende verbindliche oder nicht wirksam augehobene frühere Verfügung von Todes wegen an der Errichtung eines Testaments gehindert sein.
  • Das Testament muss durch den Erblasser / Testator eigenhändig handschriftlich verfasst werden (bei Eheleuten / eingetragenen Lebenspartnern) genügt es, wenn einer das Testament schreibt („verfasst“) und beide es unterschreiben.
  • Das Testament muss als solches erkennbar sein (z.B. durch Bezeichnung in der Überschrift als Testament / letzter Wille …).
  • Das Testament muss den Erblasser / Testator eindeutig identifizieren (Vorname Name, (Geburtsname) Geburtstag, Geburtsort des Erblassers).
  • Das Testament muss lesbar sein.
  • Ort und Datum der Errichtung des Testaments müssen angegeben sein.
  • Das Testament muss eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift muss den Abschluss des gesamten Textes bilden, also am Ende des Textes / auf der letzten Seite eines mehrseitigen Testaments erfolgen. Mehrseitige Testamente sollten zudem auf jeder einzelnen Seite selbst zumindest mit einer Paraphe unterzeichnet sein.
  • Das Testament enthält die vom Erblasser gewünschten (rechtswirksamen) Verfügungen.
  • Zum Abschluss sollte nochmals geprüft werden, ob alle gewünschten Verfügungen enthalten sind.

Bei gemeinsamer Verfügung durch mehrere Ehegatten gelten die vorstehenden Voraussetzungen für alle Beteilligten (Weiter Voraussetzungen können hinzukommen).

Im Einzelnen:

1. Eigener Wille und Testierfähigkeit des bzw. bei Ehegatten der Erblasser

Ein Testament ist nur dann gültig, mag es handschriftlich oder notariell errichtet sein, wenn es den tatsächlichen Willen des Erblassers bzw. der Erblasser wiedergibt und dieser auch testierfähig ist. Der bzw. die Erblasser müssen als frei und unbeeinflusst ihren Willen niederschreiben bzw. durch einen Notar beurkunden (niederlegen) lassen. Sie dürfen in ihrer Fähigkeit den eigenen freien Willen kundzutun, also ein Testament zu errichten, nicht durch Krankheit (Demenz oder andere psychische Erkrankung) gehindert oder eingeschränkt sein (Testierfähigkeit muss bestehen). Kommt es im Erbfall, also nach der Eröffnung des Testaments die Testierfähigkeit anzweifeln. Dann wird dies durch Beiziehung z.B. der Krankenakte des Erblassers / medizinische Sachverständigengutachten etc. zu klären sein. Nichts anderes gilt, wenn der Erblasser unter Druck gesetzt wurde, z.B. pflegebedürftig zu Gunsten einer bestimmten Person zu testieren. Deshalb verbietet auch § 14 Heimgesetz jegliche Leistung an ein (künftiges) (Pflege-)heim zum Schutz der Bewohner an den Heimträger, Mitarbeiter oder Pflegepersonal, die über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen.

Darüberhinaus dürfen sie nicht durch eine frühere (anderweitige) bindende Verfügung von Todes wegen an der Errichtung der beabsichtigten Verfügung von Todes wegen gehindert sein. In diesen Fällen kann nämlich wirksam nur insoweit verfügt werden, als keine Bindung besteht (Beachte: Nicht jede Verfügung von Todes wegen ist frei oder überhaupt (noch) widerruflich.

So muss z.B. ein Erbvertrag (§ 1941 BGB) zwingend notariell beurkundet werden sowie hinsichtlich dort als bindendeng vereinbarten Verfügungen. [Jeder Erbvertrag enthält mindestens eine bindende Verfügung.] Eine bindende Verfügung ist nach dem Tode eines der Vertragschließenden nicht mehr aufhebbar (§ 2290 Abs. I Satz 2 BGB) [In besonderen Fällen bestehen Rücktritts- (§§ 2292 ff., 2299 Abs. III BGB) oder Anfechtungsrechte (§ 2281 BGB) , die allerdings ebenfalls strengen Fromalien und Fristen unterliegen.] – Beachte insbesondere beim gemeinschaftlichen Testament: Nur Eheleute können – und das nur durch ein gemeinschaftliches Testament – einen zwischen Ihnen bestehenden Erbvertrag auch ohne notarielle Beurkung aufheben (§ 2292 BGB) [Beachte Verfügungen zu Gunsten Dritter bleiben wirksam.].

Ein Erbvertrag kann aber auch mit Dritten bestehen!

2. Eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes lesbares Testament
Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann jedermann ein Testament errichten. Er muss dies jedoch vollständig eigenhändig und handschriftlich

Ausnahmslos ein sogenanntes eigenhändiges Testament kann ohne Mitwirkung eines Notars errichtet werden.

Selbst, sei es ohne Mithilfe, auf Grund eines online-Entwurfs oder mit anwaltlicher Unterstützung kann der Erblasser (Ehegatten auch gemeinsam) ein Testament nur in Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments errichten. Andere Bezeichnungen dafür sind eigenhändiges Testament, privatschriftliches Testament oder handschriftliches Testament.

Sind die gewünschten Regelungen allzu umfangreich scheidet damit bereits aus pragmatischen Gründen die Errichtung eines Testaments ohne Mitwirkung eines Notars (Beurkundung des Letzten Willens) aus. Letztlich muss die Schrift lesbar sein.

3. Testament muss als solches erkennbar sein
Ein Testament kann zwar auch durch Auslegung aus anderen Dokumenten, wie z.B. einem Brief ausnahmsweise ermittelt werden, wenn die Umstände des Einzelfalles das zulassen (vgl. z.B. OLG Schleswig Beschluss vom 29.05.2009 – 3 Wx 58/04). Sicherer ist es jedoch, ein Testament nicht in ein anderes Dokument „einzuarbeiten“, sondern als eigenständiges Dokument zu formulieren und dieses mit einer Überschrift z.B. wie folgt einzuleiten. „Letzter Wille“, „Mein Letzter Wille“, „Unser Letzter Wille“, „Testament“, „Mein Testament“, „Unser Testament“, „Letztwillige Verfügung“. Natürlich kann diese Klarstellung auch (erst) im Text selbst erfolgen.
4. Wille des Erblassers Sinnvolle und weniger sinnvolle Regelungen im eigenhändigen Testament – Spannungsfeld Gesellschaftsrecht und Erbrecht
Ein Testament muss den rechtlich zulässigen Willen des Erblassers wiedergegeben. Über das, was letztlich rechtlich zulässig ist, herrschen in der Bevölkerung häufig Missverständnisse. Verkannt wird auch, dass das Gesellschaftsrecht in Form der dort regelbaren bzw. durch die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts geregelte Unternehmensnachfolge eine besondere Form der Singularnachfolge (Nachfolge des Gesellschafters) kennt. In diesem Spannungsfeld zwischen den möglichen und zwingenden Bestimmungen des Gesellschaftsrechts (z.B. der GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG oder GmbH) und des Erbrechts ist besondere Sorgfalt zu wahren und daher fachkundige Mithilfe dringend angeraten.
5. Wille des Erblassers Sinnvolle und weniger sinnvolle Regelungen im eigenhändigen Testament – Enterbung und Pflichtteil

In keinem Fall sollte der Text für andere Zwecke als zur genauen Regelung des Erbes genutzt werden. Gründe können bestimmte Entscheidungen erläutern. Von Generalabrechnungen oder ähnlichem sollten jedoch ebenso Abstand genommen werden. Enterbungen sind gemäß § 1938 BGB zulässig. Enterbung kann auch durch ein sog. negatives Testament, also dadurch erfolgen, dass eine bestimmte erbberechtigte Person im Testament nicht erwähnt wird. Zu beachten ist, dass auch bei der Enterbung, das Pflichtteilsrecht eines pflichtteilsberechtigten Erben bestehen bleibt. Es kann nämlich nur bei besonders grobem Fehlverhalten entzogen werden, z.B. dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte nachweislich dem Erblasser nach dem Leben trachtete opder ähnliche Schwere Verfehlungen vorliegen, die im Erbfall selbst zudem noch relevant sein müssen. Mangelnde Besuche oder ähnliches genügen entgegen landläufiger Meinung dagegen nicht.

Zu dieser komplexen Materie sollte auf jeden Fall juristischer und ggf. ergänzend steuerrechtlicher Rat gesucht werden, jedenfalls dann, wenn der Erblasser (unnötigen) Streit über sein Erbe unter den Erben wegen unrichtiger oder falsch verstandener Formulierungen vermeiden möchte. So können tatsächliche oder auch erbschaftssteuerrechtliche Überlegungen gegen eine Enterbung sprechen. Darüber hinaus gibt es hinreichende Möglichkeiten an Stelle der faktisch nahezu ausgeschlossenen Enterbung durch lebzeitige Regelung, das gewünschte Ziel zu erreichen.

6. Ort und Datum der Errichtung

Ein jüngeres Testament kann und sollte (eine) ältere Verfügung von Todes wegen aufheben, auch, wenn das nicht in jedem Fall durch nachfolenden Text möglich ist, empfiehlt er sich ebenso, wie die Angabe von Ort und Datum, um Zweifel über die Frage, welches Testament zeitlich tatsächlich den „letzten“ Willen wiedergibt auszuräumen. Dazu könnte zum Beispiel formuliert werden.

Mit diesem Testament widerrufe ich alle früheren letztwilligen Verfügungen / das Testament vom ___________.

Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Das ist gerade dann sinnvoll, wenn genau derselbe Sachverhalt im jüngeren Testament anders geregelt wird, als in der (älteren) Vorgängerversion. Beispiel: Der verwitwete Erblasser hat einen Sohn und eine Tochter. Im ursprünglichen Testament hieß es: „Mein Sohn soll nur seinen Pflichtteil erhalten, weil er immer nur nach seinem eigenen Vorteil trachtete und nie für mich da war. Meine Tochter soll meine Erbin sein. ____________, den 24.12.01“ Als der Erblasser nach einem Sturz im Jahr 02 fast ein Jahr bettlägerig ist, kümmert sich allein sein Sohn rührend um ihn. Deshalb ändert er sein Testament wie folgt: „Mein Sohn soll mein Erbe sein. Er hat sich während meiner Krankheit allein um mich gekümmert. Meine Tochter war nicht für mich da. Daher soll sie jetzt nur noch ihren Pflichtteil erhalten. ____________, den 24.12.03

7. Klare Regelungen treffen
Zur Vermeidung von Auslegungsfragen sollte das Testament klar und verständlich formuliert sein. Ebenso sollte klargestellt werden, ob frühere Verfügungen bestehen und ob diese widerrufen oder ergänzt werden sollen.
8. Eigenhändige Unterschrift

Das Testament muss (am besten) mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein, um eine eindeutige Identifikation des Erblassers (bei Eheleuten beider Erblasser) zu ermöglichen.

V. Das eigenhändige geschriebene Testament- Testament ohne notarielle Mitwirkung

Im Folgenden finden sich einige kurze Beispiele für eigenhändige Testamente.

Diese ersetzen weder eine fundierte Beratung durch einen Rechtsanwalt / Notar / Steuerberater noch haben sie die gleiche Wirkung, wie eine notarielle Beurkundung. Sie dienen lediglich als Anregungen für mögliche, regelmäßig aus diesseitiger Sicht (dauerhaft) nicht sinnvolle eigene eigenhändige Testamente ohne fachkundige Unterstützung.

1. Eigenhändiges einseitiges Testament

Der Erblasser möchte seinen Ehegatten möglichst (mehr) als den gesetzlichen Erbteil zukommen lassen. Die Eheleute haben drei Kinder. Der Testator ist nicht durch eine andere Verfügung von Todes wegen an der Errichtung dieses Testaments gehindert (z.B. bindender Erbvertrag, wechselseitiges Testament). Er hat auch noch kein anderes Testament errichtet (andernfalls wäre dies (sicherheitshalber) durch entsprechende z.B. wie folgt aufzuheben – „Frühere letztwillige Verfügungen binden mich nicht. Ich hebe sie hiermit auf.“ – siehe Auch Änderung eines Testaments).

[Mein] Letzter Wille /Testament

Ich, [VORNAME, NAME, [ggf. GEBURTSNAME]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT], wohnhaft [AKTUELLE ANSCHRIFT], errichte hiermit folgendes Testament: Meine Ehefrau [VORNAME NAME, geborene [GEBURTSNAME], geboren am [GEBURTSDATUM] setze ich als meine Alleinerbin ein. Unsere gemeinsamen Kinder [VORNAME NAME – KIND1], [VORNAME NAME- KIND2], [VORNAME NAME – KIND3] erhalten. ___________, den ___________ __________________________ Eigenhändige Unterschrift

Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

2. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament

Ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament könnte wie folgt lauten (graue Texte nicht erforderlich aber auch bei Einzeltestament (s.o.) sinnvoll).

[Unser] Letzter Wille /Testament

Wir, [VORNAME, NAME, [ggf. Geburtsname]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT]und [VORNAME, NAME, [ggf. Geburtsname]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT], wohnhaft [AKTUELLE ANSCHRIFT], errichten hiermit folgendes gemeinschaftliches Testament:

[Optional – Beachte aber aber oben III. und III.1.] Wir widerrufen mit diesem Testament unsere früher errichteten Einzeltestamente / gemeinschaftlichen Testamente. Alternativ Wir widerrufen mit diesem Testament unsere früher errichteten Einzeltestamente / gemeinschaftlichen Testamente.Wir setzen uns hiermit wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben unseres gesamten Vermögens ein. [Optional] Ich [Vorname Name] vermache meiner Nichte [Vorname Name ggf. Wohnanschrift] nach meinem Ableben meine Schmetterlingssammlung. Ich [Vorname Name] vermache meinem Neffen [Vorname Name – ggf. Wohnanschrift] meine Spielzeugeisenbahn. Nach dem Tode des Längstlebenden von uns tritt die gesetzliche Erbfolge ein. _______, den _______             ______, den _______

____________________        ____________________ [Eigenhändige Unterschrift 1. Ehegatte]      [Eigenhändige Unterschrift 2.Ehegatte]

Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

 

3. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament – Berliner Testament (§§ 2269 BGB)

Eine besondere Unterform des gemeinschaftlichen Testaments stellt das Berliner Testament dar. Es ist in § 2269 BGB gesetzlich geregelt. Regelmäßig kommt es bei Ehegatten zu Anwendung, die ihr Vermögen als eine Einheit betrachten, keine Auseinandersetzung mit den Miterben (Kindern) des Längstlebenden fürchten, denn das Berliner Testament soll sicherstellen, dass das gesamte Vermögen des Erstversterbenden dem Längstlebenden Ehegatten zufällt. Dabei können die Ehegatten sich je nach Interessenlage hinsichtlich der weiteren Verfügungsmöglichkeiten des Letztversterbenden bestehen mehr oder weniger starke Bindungsmöglichkeiten, wenn das gewünscht ist. Das nachfolgende Muster stellt die sogenannte Einheitslösung dar (Trennungslösung und andere kombinierte Lösungen werden wegen ihrer Komplexität hier nicht dargestellt.). Die nachfolgende Variante des Berliner Testaments hat zum dabei zu Ziel, möglichst Verfügungen über den Nachlass durch den Längstlebenden grundsätzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) zuzulassen.

[Unsern]

Letzter Wille /Testament

Wir, [VORNAME, NAME, [ggf. GEBURTSNAME]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT]und [VORNAME, NAME, [ggf. GEBURTSNAME]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT], wohnhaft [AKTUELLE ANSCHRIFT], errichten hiermit folgendes gemeinschaftliches Testament: Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder A und B fallen. Sie sind für den gesamten Nachlass nur Erben des Überlebenden. Der Längstlebende soll über den über die Erbeinsetzung unter unseren Kindern und deren Abkömmlingen frei verfügen können. ___________, den ___________ (von verfassenden Ehegatten geschrieben) ________________________________ Eigenhändige Unterschrift Ehegatte 01 Das ist auch mein letzter Wille. (von mitunterzeichnenden Ehegatten am besten selbst geschrieben) ___________, den ___________ ________________________________ Eigenhändige Unterschrift Ehegatte 02

Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

4. Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzt (LPartG) sind erb- und schenkungssteuerrechtlich seit 2011 nicht anders zu behandeln als Eheleute.

Es genügt daher der Hinweis darauf, dass vorstehende Muster an Stelle des Wortes Ehegatte einfach das Wort Lebenspartner verwenden können.

5. Sonderfall – Geschiedene und Patchworkfamilien (verheiratet)
Ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung ihrer letztwilligen Verfügung sollten auch

  1. Geschiedene und
  2. Patchworkfamilien (verheiratet in zweiter Ehe mit Kindern aus erster Ehe)

richten.

  • Das Erbrecht kann bei Patchworkfamilien auf Grund der unterschiedlichen Verwandtschaftsbeziehungen sowohl erbrechtlich, als auch erbschaftssteuerrechtlich zu erheblichen Überraschungen führen. Fachmännischer Rat durch Rechtsanwalt und Notar und ggf. ferner den Steuerberater der Familie sind angebracht.
  • In jedem Fall sollte die Gestaltung und ihre Folgen überlegt werden.
  • Ist z.B. das Kind nicht mit dem Längstlebenden verwandt führte ein Testament des Erstversterbenden, mein alleiniger Erbe soll meine Ehepartner sein, dazu, dass damit das leibliche (eigene) Kind im zweiten Erbfall nicht mehr erbt und im ersten Erbfall (Tod des eigenen Elternteils) auf den Pflichtteil verwiesen wurde.
  • Bestimmt das Testament dann auch noch, dass Erbe des Letztversterbenden genau dieses Kind sein soll, erbt es zwar das im zweiten Todesfall noch vorhandene Vermögen. Da Erblasser (der Letztversterbende Ehepartner) und das Kind selbst nicht miteinander verwand sind, erreicht man erbschaftssteuerrechtlich „ungeahnte“, sicher nicht gewollte Ergebnisse. Hier ist also nicht nur fachmännischer Rat, sondern eine genaue Planung des Erbfalls sinnvoll.

 

6. Sonderfall – Lebenspartner - Verlobte
Lebenspartner ohne Trauschein und Verlobte haben kein (besonderes) gesetzliches Erbrecht. Auch Steuerrechtlich besteht kein Privileg.
7. Sonderfall – Lebensmittelpunkt im Ausland
Wer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, sollte ferner die EU-Erbrechtsverordnung beachten. Hier kann sich eine Rechtswahl zum deutschen (Erb-)Recht zwingend empfehlen. Das bedarf dann ebenso zwingend notarieller Beurkundung.
VI. Ehe unter Beteiligung mindestens eines Ehepartners mit ausländischer Staatsbürgerschaft
Besonderheiten können sich für Testamente unter Beteiligung ausländischer Ehepartner ergeben. Hier empfiehlt sich in jedem Falle die Inanspruchnahme zusätzlicher Beratung.
VII. Achtung bei Lebensversicherungen!
Lebensversicherungen fallen nicht unter das Erbrecht. Für die Versicherung bleibt der ihr benannte Begünstigte maßgeblich; das gilt grundsätzlich auch z.B. nach einer Ehescheidung.
VIII. Erbrecht ist vielfältig
Das Erbrecht ist ebenso vielfältig, wie das Leben selbst. Wer also sicher vorsorgen will, wird auch ein handschriftliches (eigenhändiges) Testament nicht ohne vorangegangene ausführliche Beratung errichten.

Daher ist aus Sicht des Verfassers das handschriftliche (eigenhändige) Testament nur für dringende Notfälle, als Übergangslösung bis zur Abfassung des beratenen letzten Willens oder als Vorstufe bis zu einem erst später möglichen Termin eine sichere Alternative. Das gilt nur dann nicht, wenn der Nachlass und die Familienverhältnisse einfach und überschaubar sind. Die Praxis lehrt jedoch, dass das in den meisten Fällen nicht der Fall ist. So genügt bereits eine Ehescheidung in einer Ehe mit Kindern dazu, darüber nachzudenken, ob es sich nicht lohnen kann, versierten Rat einzuholen. Gerne stehe ich Ihnen für Ihre Fragen rund um das Erbrecht zur Verfügung.

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Dieser Beitrag erkäutert Vor- und Nachteile der Abfassung eines handschriftlichen (egeinhändigen ) Testaments. Dabei werden einige wichtige Punkte, die bei der Abfassung zu beachten sind näher erläutert. Angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen können und sollen diese nicht vollständig abgebildet, sondern lediglich ein allgemeiner Überblicke gegeben werden.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Gesellschafterversammlung – online zulässig?

 

Erstellt: 04.01.2020 geändert: —
 Gesellschaftsrecht
Gesellschafterversammlung

 

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium einer Gesellschaft. Regelmäßig wird sie durch die Gesamtheit aller Gesellschafter gebildet, die dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. In der Gesellschafterversammlung findet die regelmäßige Willensbildung der Gesellschaft statt.

Mitgliedschaftsrechte sind das Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich allzuständig, das heißt sie entscheidet als höchstes Organ über die Belange der Gesellschaft.

Unterschiede hinsichtlich der Abstimmung ergeben sich nach Gesellschaftsform. So kommen Abstimmung nach Köpfen, nach Beteiligung am Gesellschaftskapital und natürlich auch, soweit nicht gesetzlich zwingend, nach Satzung (Geschäftsordnung) Erleichterungen und Erschwerungen der Mehrheitserfordernisse z.B. auch mittels Sonderstimmrechten in Betracht.

Eine getroffene Entscheidung nennt man „Beschluss“. Durch Beschlüsse findet also die Willensbildung der Gesellschafter statt.

Vorraussetzung einer online-Versammlung in einer Gesellschaftsform ist deren rechtliche Zulässigkeit und eine entsprechende Satzungsregelung.

Für Aktiengesellschaften sieht § 243 Abs. 3 S. 1 AktG durch weitestgehenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen technischer Störungen indirekt die Abhaltung von online-Versammlungen vor.
Häufig werden solche auch durch kleine GmbH’s abgehalten.
Mischformen sind dabei denkbar (tatsächlich anwesende und online anwesende Teilnehmer).
Bei Vereinen wird die Durchführung solcher online-Veranstaltungen regelmäßig an den Kosten scheitern.
Während sich kleinere Gesellschaften hier noch relativ einig sein dürften, was die Ausgestaltung der Versammlung, insbesondere auch im Hinblick auf Sicherstellung des Datenschutzes und die Frage: Stimmt der Richtige wirklich ab?, ist das bei größenen Gesellschaften schon schwieriger. Lässt sich in kleinen Gesellschaften auf Grund der persönllichen Beziehungen und Bekanntheit z.B. durch Videokonferenz oder telefonisch leicht sicherstellen, wer teilnimmt und abstimmt, wird das bei Vereinen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften als „Publikumsvereinigungen“ oder generell bei geheimen Abstimmungen nur mit entsprechend aufwendiger Software zu realisieren sein. Häufig sind online-Versammlungen damit bereits aus Kostengründen nicht praktikabel. Selbst, wenn das Kostenargument nicht bestünde, kommt hinzu, dass online-Versammlungen entpersonalisieren, das heißt, den sonst auf Versammlungen üblichen persönlichen Kontakt weitestgehend ebenso ausschließen, wie die direkt geführte Diskussion oder Debatte. Selbst im Aktienrecht, werden online-Versammlungen daher derzeit nicht als der Regelfall anzusehen sein.

 

weitere Informationen s. einzelne Gesellschaftsformen unter den Stichworten: Aktiengesellschaft (AG), Aktiengesellschaft, online-Versammlung

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Unternehmensformen

Unternehmensformen

 

 

Unternehmensformen
erstellt: 02.03.2019 geändert:

Das deutsche Recht stellt für die unterschiedlichsten Bedürfnisse angepasste Unternehmensformen zur Verfügung. Diese lassen sich dann auch noch auf den Einzelfall hin maßschneidern.

Ein Grundverständis dieser Unternehmensformen ist nicht nur für die Entscheidung maßgeblich, wie eine wirtschaftliche Betätigung gestartet oder gestaltet werden soll (Existenzgründung oder –Konsolidierung), sie wirkt sich auch weit späterhin noch aus, wie bestehende Gestaltungen die laufende Unternehmenstätigkeit nachhaltig beeinflussen (können).

So ist die Unternehmensform zum Beispiel von Bedeutung

für den Abschluss von Verträgen mit einem Unternehmen.
für die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen.
für den Verkauf eines Unternehmens (Teil-Verkauf, Verkauf im Ganzen)
für die Geltendmachung von Forderungen
für die Beurteilung eines Geschäftspartners
für die Nachfolgeplanung.
für die Nachfolgeregelung.
aus steuerlicher Sicht (steuerlich und zivilrechtlich teilweise abweichende Regelungen).
usw.
 
 

Formen unternehmerischer Betätigung

Unternehmensformen im Vergleich

 
Ausgehend von vorstehendem Grundschema sollen im Folgenden die einzelnen Betätigungsformen unternehmerischen Handelns einer näheren Betrachtung zugeführt werden.

Zuvor sei jedoch nochmals festgestellt, dass es weitere Betätigungsformen gibt und das Grundschemata nur die wichtigsten, d.h. üblicherweise verwendeten Betätigungsformen unternehmerischen Handelns wiedergibt.

Zu den nicht erwähnten Betätigungsformen gehört zum Beispiel der (wirtschaftliche) Verein. Im Gegensatz zum sog. Idealverein, besteht nämlich auch die Möglichkeit sich mit einem Verein wirtschaftlich zu betätigen.

Die sich aus dem Vereinsrecht ergebenden Einschränkungen führen jedoch dazu, daß wirtschaftliche Tätigkeit in der Rechtsform Verein nur selten (freiwillig) ausgeübt wird.

Weit häufiger ist es, daß Idealvereine, sei es aus steuerlichen oder sonstigen Gründen, ihre vereinsrechtliche Privilegierung verlieren, und sich daher, oft ohne sich dessen tatsächlich bewußt zu sein, wirtschaftlich betätigen.

Diese – hier nur am Rande erwähnte – bestehende Sonderproblematik, „Folgen bewusster – und unbewusster – richtiger und fehlerhafter wirtschaftlicher Betätigung im Idealverein“, soll in diesem Beitrag nicht vertieft werden. Hier nur soviel: Auf die bewußte Wahl der richtigen Rechtsform wirtschaftlich tätiger Vereine bzw. der wirtschaftlichen Tätigkeit in Idealvereinen ist besonderes Augenmerk zu legen. Die mit diesen beiden Fragestellungen verbunden Themenkomplexe sind Gegenstand eigener Darstellung. Sie würde den Rahmen eines Überblicks über die Möglichkeiten unternehmerischer Betätigung sprengen würde.

 
Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Wachstumprognose für 2019 gesenkt

 

Wirtschaftsprognose 2019
Allgemeine Wirtschaftsinformation 
Erstellt: 24.01.2018 geändert: — 

 

Wie die FAZ und andere heute unter Berufung auf das Handelsblatt mitteilen, hat die Bundesregierung im Jahreswirtschaftsbericht ihre bisherige Prognose von 1,8%auf 1,0% gesenkt. Dennoch gehe man davon aus, dass Aufschwung auch mit der gekürzten Prognose intakt bleibe.
Als Gründe würden die rückläufige Entwicklung die Weltwirtschaft und der Brexit genannt.

Quelle: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bundesregierung-kappt-wachstumsprognose-deutlich-16006912.html (externer Link).

Anmerkung
Die Prognose des Wirtschaftswachstums gibt die erwartete Zunahme der Wirtschaftsleistung wieder. Die Zahl gibt die Veränderung als Quotient wieder. Bezugsgröße ist das monatliche, vierteljährliche oder wie hier das erwartete jährliche Wachstum des Bruttoinlandsproduktes. Ein zu großes Wachstum ist dabei ebenso “ungesund”, wie kaum oder kein Wachstum. Das Wirtschaftswachstum ist einer der vier gleichwertigen wirtschaftspolitischen Ziele im sogenannten “magischen Viereck” die es im Gleichgewicht zu halten gilt.

Das magische Viereck gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich, weil es hier 1967 im Stabilitätsgesetz verankert wurde.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

EU-Güterrechtsverordnung

EU-Güterrechtsverordnung
Kurzinformation
erstellt: 01.01.2019 – zuletzt bearbeitet: —–

Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit in der Europäischen Union wurde die EU-Güterrechtsverordnung umgesetzt.

Betroffen sind uneingeschränkt alle Eheschließungen nach dem 29.01.2019 direkt.

Betroffen sind indirekt alle Ehen in der EU.

Betroffen sind namentlich Ehepartner mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten. Ferner ist die EU-Güterrechtsverordnung auf solche Ehen anwendbar, bei denen die Ehepartner ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung im Ausland begründen.

In all diesen Fällen sollten die Eheleute prüfen, ob das dann durch die EU-Erbrechtsverordnung für anwendbar erklärte Recht tatsächlich ihren Interessen entspricht. Ist das nicht der Fall, können die künftigen Eheleute auch schon vor der Eheschließung eine von diesem Recht abweichende Rechtswahl treffen.

Das gilt natürlich auch für alle bereits verheiratete. Sie können über die Regelungen der Verordnung nutzen um eine Rechtswahl zu treffen. So können Sie auch ein ausländisches Güterrecht in der EU für die Beziehungen ihrer Ehe auswählen. Keinesfalls sollte das unüberlegt oder ohne beratende Begleitung geschehen. Den Verordnungstext finden Sie hier: VO (EU) 2016/1103.

Mit der EU-Güterrechtsverordnung hat der Rat der Europäischen Union eine nahezu inhaltsgleiche Verordnung für eingetragene Lebenspartnerschaften verabschiedet  Deren Verordnungstext finden Sie hier: VO (EU) 2016/1104.

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Änderungen zum Jahreswechsel 2019

 

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2019 
Allgemeine Information zu rechtlichen Änderungen
erstellt: 31.12.2018  zuletzt bearbeitet: —-

Wichtige Änderungen 2019:

Arbeitslosenversicherung
Brückenteilzeit
Krankenversicherung
Mindestlohn
Midijobs und Minijobs 
Qualifizierungschancengesetz
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Solaranlagenförderung sinkt 2019.
Sozialversicherung
Telefongebühren in der EU werden günstiger
Familienentlastungsgesetz
Das Kindergeld wird zum 1. Juli 2019 für
jedes Kind um 10,00 Euro erhöht =
1. und 2. Kind dann 204,00 Euro.
3. Kind dann 210,00 Euro
jedes weitere Kind dann 235,00 Euro.Auch die Kinderfreibeträge werden 2019 auf 7.428,00 Euro erhöht und steigen bis 2020 auf 7.812,00 Euro
Dienstfahrräder werden Dienstwagen nahezu gleich gestellt. Das gilt aber nur dann, wenn sie elektrisch betriebgen werden. Viele Radfahrer werden keine Vorteile durch die Neuregelung erfahren.
Darüberhinaus ändern sich u.a. das Verpackungsgesetz, werden neue Grenzwerte am Arbeitsplatz für Baustaub eingeführt, erhöht sich die LKW-Maut und muss künfitg Kraftstoff besser gekennzeichnet werden, wie an der Tankklappe von Neufahrzeugen ein Etikett angebracht werden muss, das das Auffinden der richtigen Kraftstoffsäule erleichtern soll.
Die Themen im Einzelnen
Brückenteilzeit

Der zunehmenden Anzahl von Arbeitnehmern die (auch) Teilzeitätigkeiten nachgehen oder nachgehen möchten, soll die ab dem 01.01.2019 mögliche Brückengleitzeit gerecht werden.

Während die Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit bisher nur auf grund privatrechtlicher oder -schriftlicher Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien (eines Betriebes) oder Individualvereinbarung denkbar war, besteht jetzt ein gesetzlicher Anspruch.

näheres siehe Lexikon Arbeitsrecht: Brückenteilzeit.

Aber Vorsicht! Nicht jeder hat diesen Anspruch und er ist auch an enge Voraussetzungen geknüpft, die schon bei seiner Beantraung zu beachten sind:

Haben nach dem Teilzeitbefristungsgesetz alle Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern einen Anspruch auf Teilzeitarbeit  unter den weiteren in § 8 TzBFG genannten Voraussetzungen, setzt Brückengleitzeit mindestens 45 Mitarbeiter im Betrieb voraus. In Betrieben mit weniger als 200 Mitarbeitern muss er Arbeitgeber schließlich nur jedem 15 Mitarbeiter (ausschließlich der Auszubildenden) Brückengleitzeit gewähren.

Auch muss der Arbeitgeber selbst dann nicht jedem Mitarbeiter Brückengleitzeit gewähren. Schließlich sollte beachtet werden: Die Lage der Arbeitszeit bestimmt nicht zwangsläufig der Arbeitnehmer. Wer bisher an 5 Tagen 8 Stunden arbeitete, kann nicht automatisch damit rechnen künftig zu noch an 2,5 Tagen, schon gar nicht solchen die er selbst bestimmt, arbeiten zu müssen.

Auf Grund der Komplexität des Themas, sollten Mitarbeiter sich frühzeitig informieren.

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Mindestlohn (allgemein)

Ab 01. Januar 2019 erhöht sich der Mindestlohn um 0,42 Euro / Stunde. Bereits jetzt wurde beschlossen, dass 2020 eine weitere Steigerung von 0,16 Euro vorzunehmen ist. Damit beträgt der Mindestlohn also aktuell 9,19 Euro und 2020 9,35 Euro.

Hintergrund:
Der Mindestlohn wird von einen unabhängigen Expertenkommission unter Berücksichtigung der vorangegangenen Tarifabschlüsse festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt alle 2 Jahre. Es ist also nicht besonderes, wenn jetzt bereits die Festsetzung für 2020 erfolgt.

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Mindestlohn (Branchen)

Von einem Branchenmindestlon kann dann gesprochen werden, wenn dieser auf einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag beruht. Solche Tarifverträge existieren vor allem rund um das Baugewerbe und Bauhandwerk.

Im Baugewerbe steigen die Mindestlöhne (erst) zum 1. März 2019 und zwar geornden nach Lohngruppen (LG) wie folgt:

LG1 ab. 01.03.19 LG2 ab 01.03.19
West 12,20 Euro West 15,20 Euro
Ost 12,20 Euro Ost 14,05 Euro
LG 1 2018 LG2 2018
West 11,75 Euro West 14,95 Euro
Ost 11,75 Euro Ost 14,80 Euro

(Quelle: Deutsche Handwerkszeitung vom 19.10.2017)

Der Mindestlohn für Gebäudereiniger beträgt ab Januar 2019

bei Innen- und Unterhaltsreinigung

West Ost
10,56 Euro 10,05 Euro

für Glas- und Fassadenreinigung

West Ost
13,82 Euro 12,83 Euro

Im Dachdeckerhandwerk ist der Brachenmindestlohn auf 13,20 Euro festgestzt worden.

Im Elektrohandwerk (Montage) beträgt er ab 01.01.2019 11,40 Euro.

Im Mai wird auch der Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk angepasst. Aktuell beträgt er 10,60 Euro wür die Tarifbezirke West, Berlin und Ost für ungelernte Arbeitnehmer und 12,40 Euro für Gesellen.

Neue Regelungen werden unteranderem für die Fleischindustrie, Geld- und Wertdienste, im Gerütsbauhandwerk und für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk für 2019 erwartet.

Quelle sowie weitere Informationen zum Mindestlohn / Branchenmindestlohn und weitre Branchenmindestlöhne 2019 finden Sie unter https://www.dgb.de/schwerpunkt/mindestlohn/mindestlohn-2019-was-aendert-sich-in-2019 (externer Link).

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Minijobs und Midijobs

Minijobber ist nach der Geringfügigkeits-Richtlinie 2019, wer entweder geringfügig mit maximal 450,00 Euro (Verdienstgrenze) je Monat beschäftigt ist. Dieser Betrag kann auch z.B. nur in einer Woche eines Monats verdient werden.

Die ursprünglich als Übergangsregelung für kurzfristige Minijobs eingeführte 3 Monatsregel (auch 70 Arbeitstage-Job-Regel genannt), bleibt als Dauerlösung bestehen. Minijobber ist danach auch, wer nur kurzfristig beschäftig und nicht berufsmäßig beschäftigt ist (z.B. auch Schüler und Studenten), wenn der zu erwartende Gesamtverdienst im Kalendermonatsdurchschnitt weniger oder höchstens 450,00 Euro im Monat ausmacht. Wird der Verdienst dennoch überschritten (Achtung Vorsicht geboten) soll dennoch die 3-Monatsregel gelten.

Ausnahme: Für Minijobber aus dem Ausland fällt grundsätzlich nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht zu versichern.

Im Rahmen des am 08.11.2018 beschlossenen sog. „Rentenpakets 2019“ wurde nicht nur die Mütterrente 2 und neue Zurechnungszeiten beschlossen, sondern weitere wichtige Änderungen für Rentnerinnen und Rentner. Das Rentenpaket sieht aber auch Änderung im Bereich der Minijobs und Midijobs vor.

Das Rentenpakt sieht für Geringverdiener Erleichterungen vor. Der Bereich der Midijobs (Übergangsbereich zwischen einen Minijob und uneingeschränkt sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen) wird erweitert. Midijobs beginnen wie bisher bei einem Verdienst von mehr als 450,00 Euro. Midijobber dürfen künftig jedoch bis zu 1.300,00 Euro verdienen. Bisher lag die Grenze bei höchstens 850,00 Euro. Der Bereich, in dem reduzierte Sozialversicherungsbeiträge anfallen wurde zu Gunsten der Geringverdiener also um 450,00 Euro erhöht.

Aber nicht nur das, die bahnbrechendste Änderung: Midijobber erhalten trotz verringerte Beitragszahlung vollen Rentenpunkte, als ob sie die vollen Einzahlungen geleistet hätten (Die Rentenpunkte wurden bisher aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt berechnet). Maßgeblich ist ab jetzt also das tatsächliche Arbeitsentgelt.

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Qualifizierzungschancengesetz

Auch Weiterbildung vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen will der Bundesarbeitsminister, Hubertus Heil, mit Hilfe des Qualifizierungschancengesetzes, ab dem 01.01.2019 besonders fördern.

Nach dem Gesetzesentwurf werden Kleinbetriebe mit mindestens 10 Mitarbeitern bei der Finanzierung von Lehrgängen für ihre Mitarbeiter unterstützt. Das gilt auch für mittlere Betriebe. Mittlere Betriebe sind solche mit bis zu 200 Mitarbeitern.  Die Förderquote beträgt bis 50% der Kosten. Aber auch die größeren Betriebe möchte der Minister nicht vergessen. Sie erhalten bis 25%. Bei Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern soll von einer Beteiligung an den Lehrgangskosten abgesehen werden, Förderquote bis 75%.

„Die Förderung soll insbesondere darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.“

(aus der geplante Neufassung des § 82 SGB III)

Die Dauer der Fortbildung muss mindestens vier Wochen betragen und außerhalb des Betriebes stattfinden.

Ausgeschlossen ist aber auch, wer schon einmal eine vergleichbare Förderung in den letzten vier Jahren erhalten hat.

Weitere Voraussetzung ist die Weiterbildung im RAhmen eines Arbeitsverhältnisses

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Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken 2019 – 2022 durch Verordnung um 0,1%
Schon im September 2018 hat das Bundeskabinett eine Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung initiiert. Der Beitragssatz wird ab 01.01.2019 von 2,6% bis 2022 auf 2,5%  des Bruttolohns abgesenkt (Quelle: § 1 der Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 – BeiSaV 2019) vom 18.12.2018).
Allein 2019 soll sich so eine Entlastung der Beitragszahler um 6 Milliarden erfolgen. (Quelle: Deutsche Handwerkszeitung vom 28.12.2018 https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/aenderungen-neue-gesetze-2019/150/3098/377250 (externer Link))

Anmerkung:
Die Änderung durch Verordnung und die Beibehaltung des Beitragssatzes in § 341 Abs. II SGB III mag darauf hindeuten, dass hier nicht von einer dauerhaften Beitragssenkung auf 2,5% ausgegangen wird. Immerhin: 3 Jahre fasst die Verordnung jetzt Mal ins Auge.

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Krankenversicherung

Auch 2019 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6% des krankenvesicherungspflcihtigen Bruttoeinkommens (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1., Abs. 6, 7). Zu versichern sin diese Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sie wurde für die Krankenversicherung 2019 auf 55.450,00 Euro p.a. und 4.537,50 Euro monatlich festgesetzt. Vom Beitrag haben jeweils die Hälfte (7,30%) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu tragen.
Die Grenze für die Versicherungspflicht wurde auf 60.750,00 Euro jährlich und 5.062,50 Euro monatlich festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgte durch Rechtsverordnung SVBezGrV 2019 (http://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2019/BJNR202400018.html (externer Link)).

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Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Hinzu kommt der jeweilige Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Dieser wird ab 2019 wieder paritätisch, also hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Bis zum 31.12.2018 wurde dieser Zusatzbeitrag allein von den Arbeitnehmern finanziert. Im Jahr 2018 soll dieser Zusatzbeitrag bei durchschnittlich 1,0% gelegen haben, 2019 liegt er bei 0,9% im Durchschnitt

(Quellen: https://www.versichertenentlastungsgesetz.de/ (externer Link) https://www.krankenkassenzentrale.de/liste/gesetzliche-krankenkassen# (externer Link)).

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Pflegeversicherung

Dafür werden 2019 die Beiträge In der Pflegeversicherung um 0,3 Prozent steigen. Begründet wird das mit einem erhöhten Bedarf an Geldmitteln. Er bestünde,  um dem Pflegenotstand entgegenzuwirken

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Rentenversicherung

In der Rentenverwsicherung wird eine doppelte Haltelinie eingeführt. Diese bewirkt eine Änderung der Renteformel, mit der wiederum bewirkt werden soll, dass das Rentenniveau bei 48% verbleibt.

Damit sind sowohl Änderungen der Erwerbsminderungsrente als auch der Mütterrente verbunden.

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Bertram Heßler Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handesl- & Gesellschaftsrecht - Mediator