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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

EU-Güterrechtsverordnung

EU-Güterrechtsverordnung
Kurzinformation
erstellt: 01.01.2019 – zuletzt bearbeitet: —–

Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit in der Europäischen Union wurde die EU-Güterrechtsverordnung umgesetzt.

Betroffen sind uneingeschränkt alle Eheschließungen nach dem 29.01.2019 direkt.

Betroffen sind indirekt alle Ehen in der EU.

Betroffen sind namentlich Ehepartner mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten. Ferner ist die EU-Güterrechtsverordnung auf solche Ehen anwendbar, bei denen die Ehepartner ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung im Ausland begründen.

In all diesen Fällen sollten die Eheleute prüfen, ob das dann durch die EU-Erbrechtsverordnung für anwendbar erklärte Recht tatsächlich ihren Interessen entspricht. Ist das nicht der Fall, können die künftigen Eheleute auch schon vor der Eheschließung eine von diesem Recht abweichende Rechtswahl treffen.

Das gilt natürlich auch für alle bereits verheiratete. Sie können über die Regelungen der Verordnung nutzen um eine Rechtswahl zu treffen. So können Sie auch ein ausländisches Güterrecht in der EU für die Beziehungen ihrer Ehe auswählen. Keinesfalls sollte das unüberlegt oder ohne beratende Begleitung geschehen. Den Verordnungstext finden Sie hier: VO (EU) 2016/1103.

Mit der EU-Güterrechtsverordnung hat der Rat der Europäischen Union eine nahezu inhaltsgleiche Verordnung für eingetragene Lebenspartnerschaften verabschiedet  Deren Verordnungstext finden Sie hier: VO (EU) 2016/1104.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

EU-Erbrechtsverordnung

EU-Erbrechtsverordnung
Gesetzesänderung zum 15.08.2015
erstellt: 15.08.2015 – zuletzt bearbeitet: —

Seit dem 15.01.2015 gilt Die EU-Erbrechtsverordnung für Erbfälle in der EU.

Betroffen sind alle EU-Bürger, die ihren Wohnsitz dauerhaft aus ihrem Heimatland ins Ausland verlegen sowie indirekt auch sonstige Todesfälle im Ausland.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
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Bertram Heßler
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