(06081) - 94 65 800

Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

BAG – Deutsch als Kündigungsgrund

BAG – Deutsch als Kündigungsgrund
Fehlende Kenntnisse: Hier Lesefähigkeit auch nach fast 30 Jahren Betriebszugehörigkeit kann Kündigung rechtfertigen
erstellt: 03.02.2010 – zuletzt bearbeitet: ——-

Wie aus einer Pressemitteilung (PM) des Bundesarbeitsgerichts (PM 10/10 v. 28.01.2010) und dem dazu veröffentlichten Urteil hervorgeht, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Unfähigkeit eines seit 1978 im Betrieb beschäftigten Produktionshelfers eine Arbeitgeberkündigung rechtfertigen kann.

Worum ging es in der Entscheidung

Ein seit 1978 Jahren beschäftigter Produktionshelfer in der Automobilindustrie sah sich außer Stande, die schriftlichen Arbeitsanweisungen zu lesen, die ihm nach Qualitätszertifizierung des Betriebes vorgelegt wurden.
Der Arbeitnehmer, gebürtiger Spanier erklärte, er könne die ihm vorgelegten Arbeitsanweisungen nicht lesen. Folge er konnte sie auch nicht beachten.
Das BAG entschied, dass in einer hierauf gestützten arbeitgeberseitigen Kündigung keine Benachteiligung des Arbeitnehmers läge.
Zu beachten ist allerdings, dass sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zunächst vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit gab, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.

Beachtenswert

Auch ein Arbeitnehmer, der seit Jahren beschäftigt ist, und auf dessen Sprachkenntnisse es bisher nicht ankam, hat keinen Anspruch auf Überlassung von Arbeitsanweisungen in seiner Muttersprache, wenn ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wird*, ist selbst ein Produktionshelfer verpflichtet, sich die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse anzueignen. Geschieht das nicht, muss der Arbeitnehmer auch nach langjähriger Beschäftigung mit der Möglichkeit einer dann berechtigten arbeitgeberseitigen Kündigung rechnen.

*[Anmerkung RA Heßler:
Oder sich sonst die Notwendigkeit der Kenntnis der deutschen Schriftsprache ergibt]

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt