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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

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Kündigungen im Arbeitsrecht können unterschiedliche Gründe haben. Sie können arbeitgeberseits veranlasst sein und z.B. auf einem (Fehl-)Verhalten des Arbeitnehmers beruhen oder arbeitnehmerseits ausgeprochen werden, weil dieser zum Beispiel den Arbeitsplatz wechseln möchte.

Generell gilt für Kündigungen: Die Kündigung sollte niemals leichtfertigt und nicht durchdacht ausgesprochen werden. Sie beendet das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem derzeitigen Arbeitgeber. Mit einer Kündigung sind weitreichende Folgen, über den Arbeitsplatzverlust hinaus verbunden.

Eine wirksame Kündigung setzt jedoch zunächst die Einhaltung einiger wichtiger Formalien voraus.
Die Kündigungserklärung

Für die Kündigungserklärung schreibt § 623 BGB aus gutem Grunde nach wie vor die Schriftform vor. So sollen die Parteien vor übereilten mündlichen Erklärungen, aber auch Texterklärungen geschützt werden. Nur die ordnungsgemäße Einhaltung der Schriftform kann eine ordentliche Kündigung bewirken. Das bedeutet: Alle anderen Kündigungen per Fax oder E-Mail, …, sind unwirksam. Eine Kopie genügt ebenfalls nicht. Nur die Originalkündigung mit handschriftlicher Unterschrift (! Original !) bewirkt im Zeitpunkt ihres Zugangs bei der anderen Partei die Kündigungserklärung. Auch hier ist jedoch darauf zu achten, dass die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf.

Um wirklich sicherzustellen, dass die andere Vertragspartei, das notwendige Original auch erhält und späterhin auch nicht den Erhalt bestreitet, ist es sinnvoll, dieses der anderen Partei persönlich auszuhändigen und sich den Empfang auch schriftlich quittieren zu lassen. Denkbar ist natürlich auch die Übersendung durch einen Boten, ein Einschreiben oder die Übersendung mittels Postzustellungsurkunde. Da in allen Fällen einer Übersendung die Wirksamkeit erst mit Zugang des Original eintritt (s.o.) musss bei der Berechnung der Fristen, der Postlauf mitberücksichtigt werden (seine richtige Berechnung ist Sache des Erklärenden).

… wird fortgesetzt

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