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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Abmahnung – Allgemein

Abmahnung

Erstellt: 04.01.2011 geändert: —

Allgemeine Definition – Begriffserklärung

Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.

Abmahnungen sind im

Zivilrecht, aus dem
Arbeitsrecht
Wettbewerbsrecht
Schuldrecht ( § 281 BGB)
aber auch im Vertragsrecht als besondere Vereinbarung

bekannt.

Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.

In § 281 Abs. I BGB bestimmt, dass „Abmahnung“ Voraussetzung zur Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich ist, dass der Gläubiger „…dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat..“ (i.e.„Nachfrist“, bzw. „Abmahnung“). Grundsätzlich muss der Gläubiger den Schuldner auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen. Hierin liegt die Abmahnfunktion von § 281 BGB.
§ 281 Abs. II BGB bestimmt, dass eine solche „Abmahnung“ immer dann entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa die Leistung für den Gläubiger keinen Sinn mehr macht, oder der Gläubiger die Leistung „ernsthaft“ verweigert..

Abmahnungen können aber auch auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderlich sein. Auch dann kommt der Abmahnung eine letzte Warnfunktion vor Geltendmachung von Ansprüchen zu.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

BAG – Deutsch als Kündigungsgrund

BAG – Deutsch als Kündigungsgrund
Fehlende Kenntnisse: Hier Lesefähigkeit auch nach fast 30 Jahren Betriebszugehörigkeit kann Kündigung rechtfertigen
erstellt: 03.02.2010 – zuletzt bearbeitet: ——-

Wie aus einer Pressemitteilung (PM) des Bundesarbeitsgerichts (PM 10/10 v. 28.01.2010) und dem dazu veröffentlichten Urteil hervorgeht, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Unfähigkeit eines seit 1978 im Betrieb beschäftigten Produktionshelfers eine Arbeitgeberkündigung rechtfertigen kann.

Worum ging es in der Entscheidung

Ein seit 1978 Jahren beschäftigter Produktionshelfer in der Automobilindustrie sah sich außer Stande, die schriftlichen Arbeitsanweisungen zu lesen, die ihm nach Qualitätszertifizierung des Betriebes vorgelegt wurden.
Der Arbeitnehmer, gebürtiger Spanier erklärte, er könne die ihm vorgelegten Arbeitsanweisungen nicht lesen. Folge er konnte sie auch nicht beachten.
Das BAG entschied, dass in einer hierauf gestützten arbeitgeberseitigen Kündigung keine Benachteiligung des Arbeitnehmers läge.
Zu beachten ist allerdings, dass sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zunächst vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit gab, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.

Beachtenswert

Auch ein Arbeitnehmer, der seit Jahren beschäftigt ist, und auf dessen Sprachkenntnisse es bisher nicht ankam, hat keinen Anspruch auf Überlassung von Arbeitsanweisungen in seiner Muttersprache, wenn ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wird*, ist selbst ein Produktionshelfer verpflichtet, sich die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse anzueignen. Geschieht das nicht, muss der Arbeitnehmer auch nach langjähriger Beschäftigung mit der Möglichkeit einer dann berechtigten arbeitgeberseitigen Kündigung rechnen.

*[Anmerkung RA Heßler:
Oder sich sonst die Notwendigkeit der Kenntnis der deutschen Schriftsprache ergibt]

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Bertram Heßler
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