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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt & Notar

Notar
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Ein Notar begleitet Sie zum Beispiel bei der Erstellung und Abwicklung von Urkunden über Immobilien (Grundstückskaufvertrag) der Bestellung oder Löschung von Grunddienstbarkeiten, der Errichtung bzw. Löschung von Gesellschaften. Bestellung von Geschäftsführern, Gesellschaftsumwandlungen und Satzungsänderungen oder der Erstellung von Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, der Errichtung notarieller Testamente oder Erbverträgen, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen …
weitere Informationen s.u. Notar.

Sie suchen einen Rechtsanwalt?
Dann lade ich Sie ein, meine Kanzlei und ihre Arbeitsweise auf den folgenden Seiten näher kennen zu lernen (s.a. Rechtsgebiete).
Vorrangig bin ich in der Beratung und Vertretung von

Privatpersonen
Klein- und mittelständischen Unternehmen
Vereinen und Verbänden
tätig

Qualitätszertifikat
lizenziert durch die Bundesrechtsanwaltskammer

Ich bin lizenzierter Inhaber des
Qualitätszertifikates der Bundesrechtsanwaltskammer
„Qualität durch Fortbildung“
seit 2008
aktuelle Gültigkeit für die Jahre
2023 – 2026

Fortbildung geprüft

Amtliches Prüfsigel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

gültig bis 2026

DAV Fortbildung

Darüber hinaus bin ich Inhaber der
DAV-Fortbildungsbescheinigung
2005 – 2023*
(gültig für  2024*)

des Deutschen Anwaltvereins

*Nachweise werden jeweils zum Jahresende für das Folgejahr erbracht

*Hinweis

Die Bescheinigung wird jeweils auf Grund der absolvierten Fortbildungen des jeweiligen Vorjahres nachträglich als Nachweis kontinuierlicher Fortbildung ausgestellt.

Die Antragsunterlagen für das vergangene Jahre werden zur Zeit zusammengestellt.

Rechtsanwaltliche Tätigkeitsschwerpunkte
Aktuelle Rechtsfragen bestimmen die Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Allgemein wird hier von Tätigkeitsbereichen gesprochen.

Wichtige Tätigkeitsbereiche meiner täglichen Arbeit, erlaube ich mir, nachfolgend aufzulisten:

Baurecht

Erbrecht

Handelsrecht & Gesellschaftsrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Mediation und Wirtschaftsmediation

Zu meinen Tätigkeitsbereichen im Handels- und Gesellschaftsrecht gehört insbesondere auch die Durchführung von Unternehmensnachfolgen

Informationen zu den Rechtsgebieten

Weitere Informationen zu den Rechtsgebieten finden sie auf den einzelnen Unterseiten.

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Amtsgerichtsbezirk und Amtsbereich – Bad Homburg v.d. Höhe

  • Bad Homburg v. d. Höhe
  • Friedrichsdorf
  • Grävenwiesbach
  • Neu-Anspach
  • Oberursel
  • Steinbach
  • Usingen
  • Wehrheim

[Natürlich sind auch zugehörige Ortsteile wie Oberstedten, Eschbach etc. erfasst]

Die Frage, warum jede notarielle Urkunde in der Einleitung die Formulierung: erscheinen heute vor mir … Notar in Usingen, [in meiner Geschäftsstelle in Usingen] oder [Adresse in Bad Homburg v.d. Höhe, Friedrichsdorf, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel, Steinbach, Usingen, Wehrheim]

Der Amtsgerichtsbezirk ist in in Hessen praktisch identisch mit dem mit dem Amtsbereich des Notars. Der Amtsbereich des Notars (§ 10a BNotO). Der Amtsbereich -auch „Amtssprengel“ oder einfach „Sprengel“  genannt- ist der Amtsgerichtsbezirk in dem ein Notar seinen Amtssitz hat. Auf diesen Amtsbereich ist der Notar unbeschadet der Möglichkeit auch  darüber hinaus für Rechtssuchende insofern beschränkt, als Notare ihren Sprengel regelmäßig nicht verlassen dürfen.

Ebenso regelmäßig hat Beurkundung vorwiegend am Amtssitz stattzufinden (Unberührt bleibt das Recht und die Pflicht der Notare (§ 15 BNotO), kranke oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkte Personen im Amtsbereich z.B. auch zu Hause aufzusuchen).

Notarieller Amtsbezirk für Bad Homburg v.d. Höhe und damit auch für Usingen ist der Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main.  Ihren Amtsbezirk dürfen Notare indes keinesfalls ohne triftigen Grund verlassen.(Ausnahmsweise) denkbare Amtstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder wenn diese das so bestimmt hat, seiner Notarkammer unverzüglich mitzuteilen (§ 10a Abs. 3 BNotO).

Weitere Informationen zum Notar sowie weitere Informationen zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit  finden Sie. unter den angegebenen Links.

Wenn vorstehenden von „Notar“ oder „Rechtsanwalt“ die Rede ist, meint das Notarinnen oder eine Notarin ebenso wie die anwaltliche Bezeichnung Rechtsanwalt für Rechtsanwältin, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen steht.

Erbrecht und Familienrecht

Zu den notariellen Tätigkeiten im Familienrecht und Erbrecht zählen u.a.
Eheverträge (Abwandlung (Modifikation einschließlich familien- und gesellschaftsrechtlicher Regelungen, der  Änderung des gesetzlichen Güterstandes vor Eheschließung, während der Ehe oder aus Anlaß Ihrer Beendigung oder anläßlich der Begründung oder Beendigung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen
(notarielle) Testamente von Privatpersonen
Erbverträge
Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmacht
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Scheidungsfolgevereinbarungen (einschließlich der Regelung der Auseinandersetzung von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen usw.)
Handelsregisteranmeldungen und Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolgeregelungen (gesellschafts-, familien- und erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen als familien- und erbrechtliche Lösung
Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken in der Familie (entgeltlich und unentgeltlich)
Ausstattungen und Schenkungen

Was kostet der Notar?

Notare sind verpflichtet, für Ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Honorarvereinbarungen sind unzulässig.

Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren sind diese bei jedem Notar in Deutschland gleich.

Die Höhe der Notargebühren im konkreten Einzelfall richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts und den dazu bestehenden Vorschriften des »Gerichts- und Notarkostengesetzes« (GNotKG). Abweichungen von diesen Vorschriften sind nicht möglich.

(Quellen und weitere Informationen: Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Was ist ein Notar (Anwaltsnotar)

In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.

Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.

Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.

Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.

Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.

(Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotarehttps://www.notar.de/der-notar/statistikhttps://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)