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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

 

 

 
erstellt: 19.03.2020 geändert:

Viele stellen sich angesichts Vereinsversammlungen die Frage, ob sich diese nicht mittels anderer Medien online abhalten lassen.
War gestern der Datenschutz noch wichtig, scheint das in Zeiten von Covid-19 (Corona) völlig vergessen zu werden. Versammlungen, die einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich sind, verletzen ggf. die Rechte der Versammlungsteilnehmer nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ebenso, wie die Initiatoren sich unabhängig von der Tatsache, ob die Satzung entsprechende Versammlungen -trotz nach wie vor bestehender Bedenken- überhaut zulässt, fragen müssen:

  1. Kann jeder Gesellschafter / jedes Mitglied ungehindert und ununterbrochen teilnehmen?
  2. Werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Vereinsinterna erörtert?
  3. Wie ist sichergestellt, dass jeder seinen Beitrag (in der Reihenfolgen der Wortmeldung) geben kann?
  4. Wie wird das Abstimmungsverfahren sichergestellt (Wieviele Stimmmen wurden abgegeben?)…?

Diese wenigen Fragen sollen zeigen, dass an eine online-Versammlung über offen zugängliche Medien nachzudenken, sinnlos erscheint, weil bereits die wesentlichen Grundlagen und Anfoderungen an eine Versammlung nicht erfüllt werden (können). Diese einzuhalten ist allenfalls mit aufwendigen und teueren online Systemen denkbar, die jederzeit Vertraulichkeit, Feststellung der Anwesenheit, geheime Abstimmung und Auszählung der Stimmen, Dokumentation der Versammlung sowie in Vereinen mit Wahlausschüssen mindestens zwei Moderatoren (Versammlungsleiter) zulassen und bei alle dem natürlich den Datenschutz beachten, also am Besten von europäischen Servern gehostet werden. Fazit :

Außer zur Begründung geselliger Runden eignen sich offen zugängliche Medien nicht zur Abhaltung von Vereinsversammlungen.

Zu Gesellschafterversammlungen s. gesonderter Beitrag.

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Bertram Heßler