Erstellt: 04.01.2020 geändert: — |
Gesellschaftsrecht |
Gesellschafterversammlung |
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium einer Gesellschaft. Regelmäßig wird sie durch die Gesamtheit aller Gesellschafter gebildet, die dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. In der Gesellschafterversammlung findet die regelmäßige Willensbildung der Gesellschaft statt.
Mitgliedschaftsrechte sind das Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich allzuständig, das heißt sie entscheidet als höchstes Organ über die Belange der Gesellschaft.
Unterschiede hinsichtlich der Abstimmung ergeben sich nach Gesellschaftsform. So kommen Abstimmung nach Köpfen, nach Beteiligung am Gesellschaftskapital und natürlich auch, soweit nicht gesetzlich zwingend, nach Satzung (Geschäftsordnung) Erleichterungen und Erschwerungen der Mehrheitserfordernisse z.B. auch mittels Sonderstimmrechten in Betracht.
Eine getroffene Entscheidung nennt man „Beschluss“. Durch Beschlüsse findet also die Willensbildung der Gesellschafter statt.
Vorraussetzung einer online-Versammlung in einer Gesellschaftsform ist deren rechtliche Zulässigkeit und eine entsprechende Satzungsregelung.
Für Aktiengesellschaften sieht § 243 Abs. 3 S. 1 AktG durch weitestgehenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen technischer Störungen indirekt die Abhaltung von online-Versammlungen vor.
Häufig werden solche auch durch kleine GmbH’s abgehalten.
Mischformen sind dabei denkbar (tatsächlich anwesende und online anwesende Teilnehmer).
Bei Vereinen wird die Durchführung solcher online-Veranstaltungen regelmäßig an den Kosten scheitern.
Während sich kleinere Gesellschaften hier noch relativ einig sein dürften, was die Ausgestaltung der Versammlung, insbesondere auch im Hinblick auf Sicherstellung des Datenschutzes und die Frage: Stimmt der Richtige wirklich ab?, ist das bei größenen Gesellschaften schon schwieriger. Lässt sich in kleinen Gesellschaften auf Grund der persönllichen Beziehungen und Bekanntheit z.B. durch Videokonferenz oder telefonisch leicht sicherstellen, wer teilnimmt und abstimmt, wird das bei Vereinen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften als „Publikumsvereinigungen“ oder generell bei geheimen Abstimmungen nur mit entsprechend aufwendiger Software zu realisieren sein. Häufig sind online-Versammlungen damit bereits aus Kostengründen nicht praktikabel. Selbst, wenn das Kostenargument nicht bestünde, kommt hinzu, dass online-Versammlungen entpersonalisieren, das heißt, den sonst auf Versammlungen üblichen persönlichen Kontakt weitestgehend ebenso ausschließen, wie die direkt geführte Diskussion oder Debatte. Selbst im Aktienrecht, werden online-Versammlungen daher derzeit nicht als der Regelfall anzusehen sein.
weitere Informationen s. einzelne Gesellschaftsformen unter den Stichworten: Aktiengesellschaft (AG), Aktiengesellschaft, online-Versammlung
Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden. |
Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall. |
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers. |
Bertram Heßler Rechtsanwalt |