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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Vereinsversammlungen online zulässig?

 

 

 
erstellt: 19.03.2020 geändert:

Viele stellen sich angesichts Vereinsversammlungen die Frage, ob sich diese nicht mittels anderer Medien online abhalten lassen.
War gestern der Datenschutz noch wichtig, scheint das in Zeiten von Covid-19 (Corona) völlig vergessen zu werden. Versammlungen, die einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich sind, verletzen ggf. die Rechte der Versammlungsteilnehmer nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ebenso, wie die Initiatoren sich unabhängig von der Tatsache, ob die Satzung entsprechende Versammlungen -trotz nach wie vor bestehender Bedenken- überhaut zulässt, fragen müssen:

  1. Kann jeder Gesellschafter / jedes Mitglied ungehindert und ununterbrochen teilnehmen?
  2. Werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Vereinsinterna erörtert?
  3. Wie ist sichergestellt, dass jeder seinen Beitrag (in der Reihenfolgen der Wortmeldung) geben kann?
  4. Wie wird das Abstimmungsverfahren sichergestellt (Wieviele Stimmmen wurden abgegeben?)…?

Diese wenigen Fragen sollen zeigen, dass an eine online-Versammlung über offen zugängliche Medien nachzudenken, sinnlos erscheint, weil bereits die wesentlichen Grundlagen und Anfoderungen an eine Versammlung nicht erfüllt werden (können). Diese einzuhalten ist allenfalls mit aufwendigen und teueren online Systemen denkbar, die jederzeit Vertraulichkeit, Feststellung der Anwesenheit, geheime Abstimmung und Auszählung der Stimmen, Dokumentation der Versammlung sowie in Vereinen mit Wahlausschüssen mindestens zwei Moderatoren (Versammlungsleiter) zulassen und bei alle dem natürlich den Datenschutz beachten, also am Besten von europäischen Servern gehostet werden. Fazit :

Außer zur Begründung geselliger Runden eignen sich offen zugängliche Medien nicht zur Abhaltung von Vereinsversammlungen.

Zu Gesellschafterversammlungen s. gesonderter Beitrag.

Der bzw. die vorstehenden Beiträge dienen nur der allgemeinen Information. Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge wird keine Verantwortung übernommen. Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers.

Bertram Heßler

 

Gesellschafterversammlung – online zulässig?

 

Erstellt: 04.01.2020 geändert: —
 Gesellschaftsrecht
Gesellschafterversammlung

 

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium einer Gesellschaft. Regelmäßig wird sie durch die Gesamtheit aller Gesellschafter gebildet, die dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. In der Gesellschafterversammlung findet die regelmäßige Willensbildung der Gesellschaft statt.

Mitgliedschaftsrechte sind das Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich allzuständig, das heißt sie entscheidet als höchstes Organ über die Belange der Gesellschaft.

Unterschiede hinsichtlich der Abstimmung ergeben sich nach Gesellschaftsform. So kommen Abstimmung nach Köpfen, nach Beteiligung am Gesellschaftskapital und natürlich auch, soweit nicht gesetzlich zwingend, nach Satzung (Geschäftsordnung) Erleichterungen und Erschwerungen der Mehrheitserfordernisse z.B. auch mittels Sonderstimmrechten in Betracht.

Eine getroffene Entscheidung nennt man „Beschluss“. Durch Beschlüsse findet also die Willensbildung der Gesellschafter statt.

Vorraussetzung einer online-Versammlung in einer Gesellschaftsform ist deren rechtliche Zulässigkeit und eine entsprechende Satzungsregelung.

Für Aktiengesellschaften sieht § 243 Abs. 3 S. 1 AktG durch weitestgehenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen technischer Störungen indirekt die Abhaltung von online-Versammlungen vor.
Häufig werden solche auch durch kleine GmbH’s abgehalten.
Mischformen sind dabei denkbar (tatsächlich anwesende und online anwesende Teilnehmer).
Bei Vereinen wird die Durchführung solcher online-Veranstaltungen regelmäßig an den Kosten scheitern.
Während sich kleinere Gesellschaften hier noch relativ einig sein dürften, was die Ausgestaltung der Versammlung, insbesondere auch im Hinblick auf Sicherstellung des Datenschutzes und die Frage: Stimmt der Richtige wirklich ab?, ist das bei größenen Gesellschaften schon schwieriger. Lässt sich in kleinen Gesellschaften auf Grund der persönllichen Beziehungen und Bekanntheit z.B. durch Videokonferenz oder telefonisch leicht sicherstellen, wer teilnimmt und abstimmt, wird das bei Vereinen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften als „Publikumsvereinigungen“ oder generell bei geheimen Abstimmungen nur mit entsprechend aufwendiger Software zu realisieren sein. Häufig sind online-Versammlungen damit bereits aus Kostengründen nicht praktikabel. Selbst, wenn das Kostenargument nicht bestünde, kommt hinzu, dass online-Versammlungen entpersonalisieren, das heißt, den sonst auf Versammlungen üblichen persönlichen Kontakt weitestgehend ebenso ausschließen, wie die direkt geführte Diskussion oder Debatte. Selbst im Aktienrecht, werden online-Versammlungen daher derzeit nicht als der Regelfall anzusehen sein.

 

weitere Informationen s. einzelne Gesellschaftsformen unter den Stichworten: Aktiengesellschaft (AG), Aktiengesellschaft, online-Versammlung

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Unternehmensformen

Unternehmensformen

 

 

Unternehmensformen
erstellt: 02.03.2019 geändert:

Das deutsche Recht stellt für die unterschiedlichsten Bedürfnisse angepasste Unternehmensformen zur Verfügung. Diese lassen sich dann auch noch auf den Einzelfall hin maßschneidern.

Ein Grundverständis dieser Unternehmensformen ist nicht nur für die Entscheidung maßgeblich, wie eine wirtschaftliche Betätigung gestartet oder gestaltet werden soll (Existenzgründung oder –Konsolidierung), sie wirkt sich auch weit späterhin noch aus, wie bestehende Gestaltungen die laufende Unternehmenstätigkeit nachhaltig beeinflussen (können).

So ist die Unternehmensform zum Beispiel von Bedeutung

für den Abschluss von Verträgen mit einem Unternehmen.
für die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen.
für den Verkauf eines Unternehmens (Teil-Verkauf, Verkauf im Ganzen)
für die Geltendmachung von Forderungen
für die Beurteilung eines Geschäftspartners
für die Nachfolgeplanung.
für die Nachfolgeregelung.
aus steuerlicher Sicht (steuerlich und zivilrechtlich teilweise abweichende Regelungen).
usw.
 
 

Formen unternehmerischer Betätigung

Unternehmensformen im Vergleich

 
Ausgehend von vorstehendem Grundschema sollen im Folgenden die einzelnen Betätigungsformen unternehmerischen Handelns einer näheren Betrachtung zugeführt werden.

Zuvor sei jedoch nochmals festgestellt, dass es weitere Betätigungsformen gibt und das Grundschemata nur die wichtigsten, d.h. üblicherweise verwendeten Betätigungsformen unternehmerischen Handelns wiedergibt.

Zu den nicht erwähnten Betätigungsformen gehört zum Beispiel der (wirtschaftliche) Verein. Im Gegensatz zum sog. Idealverein, besteht nämlich auch die Möglichkeit sich mit einem Verein wirtschaftlich zu betätigen.

Die sich aus dem Vereinsrecht ergebenden Einschränkungen führen jedoch dazu, daß wirtschaftliche Tätigkeit in der Rechtsform Verein nur selten (freiwillig) ausgeübt wird.

Weit häufiger ist es, daß Idealvereine, sei es aus steuerlichen oder sonstigen Gründen, ihre vereinsrechtliche Privilegierung verlieren, und sich daher, oft ohne sich dessen tatsächlich bewußt zu sein, wirtschaftlich betätigen.

Diese – hier nur am Rande erwähnte – bestehende Sonderproblematik, „Folgen bewusster – und unbewusster – richtiger und fehlerhafter wirtschaftlicher Betätigung im Idealverein“, soll in diesem Beitrag nicht vertieft werden. Hier nur soviel: Auf die bewußte Wahl der richtigen Rechtsform wirtschaftlich tätiger Vereine bzw. der wirtschaftlichen Tätigkeit in Idealvereinen ist besonderes Augenmerk zu legen. Die mit diesen beiden Fragestellungen verbunden Themenkomplexe sind Gegenstand eigener Darstellung. Sie würde den Rahmen eines Überblicks über die Möglichkeiten unternehmerischer Betätigung sprengen würde.

 
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Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt