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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

 

 

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

Begriffserläuterung
– Zugleich ein Kurzbeitrag zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife –
erstellt: 03.03.2019 geändert:

 

Bild:© pixabay.com
– Gerd Altmann – Freiburg

Ist eine Ressortaufteilung möglich? Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Geschäftsführungsebene erfüllt sein? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Ressortaufteilung?

Das sind Fragen, die sich nicht nur in Großkonzernen, in denen ein aufgabenteilige Führung schon auf Grund der Sachgegebenheiten unvermeidlich sind, aber für jede Geschäftsführung und jeden Vorstand Bedeutung haben. Mit diesen daher häufig auftauchenden Fragestellungen, hat der sich der Bundesgerichtshof (BGH) 2018 erneut in Abgrenzung auch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) In einem in Fachkreisen vielbeachteten Urteil zur Geschäftsverteilung und Ressortaufteilung unter § 64 GmbHG a.F. erneut auseinandergesetzt. Allseits besteht dabei Einigkeit, dass diese Grundsätze auch künftig gemäß §§ 64 GmbHG, 15a InsO weitergelten.

Der Bundesgerichtshof erteilt einer Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung in seiner jüngsten Entscheidung (BGH Urt. v. 06.11.2018, Az. II ZR 11/17) zwar keine generelle Absage, macht diese aber von wesentlichen Voraussetzungen abhängig:

  1. Die Aufgabenzuweisung an die einzelnen Geschäftsbereiche oder Ressorts muss klar und eindeutig festgelegt worden sein.
  2. Die Zuweisung von Ressorts oder Geschäftsbereichen muss an hierfür fachlich und persönliche geeignete Personen erfolgen, wovon die Geschäftsführer sich untereinander zu vergewissern haben.
  3. Die Aufteilung muss von allen Mitgeschäftsführern (einvernehmlich) mitgetragen
  4. Dennoch muss die Gesamtverantwortung insbesondere für nicht delegierbare Aufgaben gewahrt bleiben: Die Gesamtverantwortung bleibt, insgesamt bestehen.
  5. Vereinbarung der Aufgabenzuweisung in Schriftform aus Sicht des Zivilrechts ist (anders als im Steuerrecht) nicht erforderlich, aber zu empfehlen.
  6. Die Geschäftsführer müssen eine kontinuierliche Kontrolle des zuständigen Geschäftsführers Ressorts vornehmen; eine lediglich jährliche eines Geschäftsführers oder Ressorts z.B. beschränkt auf die Jahresbilanzen des kaufmännischen Geschäftsführers genügt nicht.
  7. Sind Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten (z.B. Zahlungsschwierigkeiten) erkennbar, sind die Kontrollfunktionen und Überwachungsaufgabe durch die übrigen Geschäftsführer zu intensivieren und kann sich nicht mehr allein auf ihm überlassenen Berichte und Unterlagen verlassen.

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Juristische Person

juristische Person
Begriffserklärung
erstellt: 01.01.2001 zuletzt bearbeitet: —

Von einer juristischen Person ist immer dann die Rede, wenn eine rechtsfähige Personenvereinigung (s.a. Rechtsfähigkeit) als Träger von Rechten und Pflichten betroffen ist. Ferner gilt das auch dann, wenn für ein an einen bestimmten Zweck gebundenes Vermögen (Zweckvermögen) gehandelt wird, das nach unserer Rechtsordnung rechtsfähig ist.
Eine juristische Person ist (vertreten durch Ihre Organe) aktiv und passiv prozessfähig.

Die Teilhaberechte an einer juristischen Person sind grundsätzlich unter Lebenden und von Todes Wegen übertragbar. Das Miteinander ihrer Mitglieder regelt eine Satzung (Statuten).

Unterschieden wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Verein, KG GmbH) und des öffentlichen Rechts.(z.B. Gemeinde, Land, …).

Es juristische Personen des Privatrechts gibt es Register:
– Genossenschaftsregister
– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Vereinsregister

siehe auch
Handeslregister

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Bertram Heßler
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