(06081) - 94 65 800

Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Testament – eigenhändiges (handschriftliches Testament) – notarielles Testament

Ein Testament dient dazu, den Letzten Willen (Verfügung von Todes wegen) einer Person (des Erblassers) für den Erbfall festzuhalten. Nach deutschem Recht können Ehegatten ein gemeinsames Testament errichten (gemeinschaftliches Testament).

Das deutsche Recht kennt zwei Arten von Testamenten. Ordentliche Testamente und Nottestamente.

Ordentliche Testamente sind

Das deutsche Recht kennt zwei Formen der Errichtung eines Testaments:

  1. das öffentliche notarielle Testament (§ 2232 Ziffer 1 BGB)
  2. das eigenhändige Testamten (2231 Ziffer 2 BGB)

Nottestamente gibt es in Form

  1. des Nottestaments vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB)
  2. des Nottestaments in besonderen Fällen (§ 2250 BGB)
  3. des Seetestaments (§ 2251 BGB)

Folgende Verfügungen sind in einem Testament möglich:

  1. Erbeinsetzung
  2. Enterbung
  3. Pflichtteilsentzug
  4. Pflichteilsbeschränkung
  5. Aussetzung von Vermächtnissen
  6. Auflagen
  7. Teilungsanordnungen
  8. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Weitere Inforamtionen zum eigenhändigen Testament finden sie hier.

Neben dem Testament ist die Bestimmung des- oder derjenigen die Erben werden soll, also das Vermögen im Todesfall erhalten, werden auch durch einen Erbvertrag möglich. An einem Erbvertrag sind grundsäztlich, anders, als bei einem Testament, grundsätzlich mindestes zwei Personen beteiligt. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkudung.

Der bzw. die vorstehenden Beiträge dienen nur der allgemeinen Information. Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge wird keine Verantwortung übernommen. Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers.

Bertram Heßler

 

Einzelunternehmen

Einzelunternehmen

 

Einzelunternehmen
Begriffserläuterung
erstellt: 06.06.2019 geändert:

Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit

Ein Einzelunternehmen (EU) entsteht regelmäßig automatisch dadurch, dass    e i n    Gewerbetreibender oder auch ein Freiberufler mit seiner selbständigen Tätigkeit beginnt / seine selbständige Tätigkeit aufnimmt.

Gewerbeanzeige oder Handelsregistereintragung?

Anders, als mancherorts erläutert, hat der Beginn der (gewerblichen) Tätigkeit nichts mit der Anzeige der Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt oder einer Anmeldung z.B. des (Einzel-)Kaufmanns zum Handelsregister zu tun. Beide Ereignisse können und sollten zusammenfallen, müssen es aber nicht. Das Einzelunternehmen beginnt wie jede andere Unternehmenstätigkeit – und das wird allzu oft trotz der erheblichen Folgen übersehen – mit der Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit im Außenverhältnis. Hieran sind weitereichende Folge geknüpft.

Sind zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die Gewerbeanmeldung nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, ist das zum Beispiel bei notwendiger Gewerbeanzeige auch zu einer Ordnungswidrigkeit führen und lässt bei fortgesetztem Handeln auch Zweifel an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit denkbar erscheinen.

Existenzgründungsförderungsmittel können verlorengehen, wenn Sie erst hiernach beantragt werden.

Korrekt anmelden

Ein Gewerbe ist bei der Gemeinde anzumelden, in der das Unternehmen seinen Sitz / seine Niederlassung hat.

Soweit es die Eintragung des Kaufmanns § 1 HGB und seiner Firma in das Handelsregister betrifft, stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Istkaufmann (§§ 1 Abs. 2, 29 HGB und § 24 HRV) seiner Verpflichtung zur Anmeldung nicht nachkommt. Das gleiche für die Anmeldung der Firma.

Die Anmeldung hat in notariell beglaubigter Form zu geschehen (§ 12 Abs. 1 HGB). Zuständig für die Anmeldung selbst ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns bzw. der Firma befindet. In Hessen wird das Handelsregister bei folgenden Amtsgerichten geführt.

Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden.

 * * *
Dieser Beitrag kann und soll keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.
Für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Beiträge kann keine Verantwortung übernommen werden.
Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Verfassers​.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Rechtssubjekt

Rechtssubjekt
Begriffserklärung
erstellt: 01.01.2001    zuletzt bearbeitet: —

Rechtssubjekt ist jeder von der Rechtsordnung anerkannte Träger von eigenen Rechten und Pflichten. Daneben gibt es Rechtsobjekte. Sie gliedern sich in Sachen und Immaterialgüter (z.B. eine Erfindung oder ein andere nicht greifbare Sache). Immaterialgüter wiederum können Gegenstand von Rechten sein (z.B. des Uhreberrechts).

Rechtssubjekte können natürliche Personen  (Menschen) oder juristische Personen des privaten (Firmen) oder öffentlichen Rechts.

Träger von Rechten und Pflichten

Warum sprechen wir von einem anerkannten Träger von Rechten und Pflichten? Mit dieser Einschränkung werden zum Beispiel im Zivilrecht verschiedene Stufen der Rechtsfähigkeit unterschieden. Jeder Mensch ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit der Vollendung seiner Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Juristische Personen können aber erst dann träger von Rechten und Pflichten sein, wenn sie von der Rechtsordnung anerkannt sind. Regelmäßig geschieht solche Anerkennung durch Eintragung in ein Register (z.B. das Handelsregister). Sie sind damit Rechtssubjekt.

s.a. Rechtsobjekte

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Juristische Person

juristische Person
Begriffserklärung
erstellt: 01.01.2001 zuletzt bearbeitet: —

Von einer juristischen Person ist immer dann die Rede, wenn eine rechtsfähige Personenvereinigung (s.a. Rechtsfähigkeit) als Träger von Rechten und Pflichten betroffen ist. Ferner gilt das auch dann, wenn für ein an einen bestimmten Zweck gebundenes Vermögen (Zweckvermögen) gehandelt wird, das nach unserer Rechtsordnung rechtsfähig ist.
Eine juristische Person ist (vertreten durch Ihre Organe) aktiv und passiv prozessfähig.

Die Teilhaberechte an einer juristischen Person sind grundsätzlich unter Lebenden und von Todes Wegen übertragbar. Das Miteinander ihrer Mitglieder regelt eine Satzung (Statuten).

Unterschieden wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Verein, KG GmbH) und des öffentlichen Rechts.(z.B. Gemeinde, Land, …).

Es juristische Personen des Privatrechts gibt es Register:
– Genossenschaftsregister
– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Vereinsregister

siehe auch
Handeslregister

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt