von RA Heßler | 11. Januar 2019 | Arbeitsrecht, Lexikon Arbeitsrecht, Lexikon Handels- & Gesellschaftsrecht, Lexikon Vertragsrecht, Lexikon Zivilrecht, Rechtswörterbuch, Zivilrecht
Erstellt: 08.12.2018 geändert: — |
Begriffsdefinition: Dauerschuldverhältnis |
Dauerschuldverhältnis (insbesondere Arbeits- und Zivilrecht (Vertragsrecht)) |
Von einem Dauerschuldverhältnis ist allgemein gesprochen immer dann die Rede, wenn der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht eine einmalige Leistung, sondern mehrere Leistungen zu Grunde liegen. Dabei kann es sich um wiederkehrende Leistungen handeln (z.B. Mietvertrag) oder auch um ein Bündel verschiedenartiger Leistungen.
Im Gesetz wird das Dauerschuldverhältnis in § 314 BGB erwähnt. § 314 BGB regelt die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.
Sonderformen des Dauerschuldverhältnisses sind z.B. sog. Sukzessivlieferungverträge (z.B. Bierlieferverträge in der Gastronomie) oder auch Abrufverträge.
Zu dem Dauerschuldverhältnisses gehört auch der Arbeitsvertrag.
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von RA Heßler | 17. Januar 2019 | Arbeitsrecht, Lexikon Arbeitsrecht, Lexikon Vertragsrecht, Rechtswörterbuch
Stichwort: Arbeitsvertrag |
Lexikon Arbeitsrecht |
erstellt: 14.01.2001 – zuletzt bearbeitet: 12.04.2016 |
Der Arbeitsvertrag
Rechtlich ist der Arbeitsvertrag vor allem in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Er regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften.
Sein möglicher Inhalt wird durch Gesetz nicht nur bestimmt, sondern auch eingeschränkt. Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie dem Arbeitszeitgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz, dem Mutterschutzgesetz oder dem Jugendschutzgesetz usw. (mehr …)
von RA Heßler | 17. Januar 2019 | Arbeitsrecht, Lexikon Arbeitsrecht, Lexikon Vertragsrecht, Lexikon Zivilrecht, Rechtswörterbuch, Zivilrecht
Abmahnung
Erstellt: 04.01.2011 geändert: 17.01.2018 |
Definition – allgemein |
Begriffserklärung |
Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.
Abmahnungen sind im
Zivilrecht, ferner aus dem |
Arbeitsrecht |
Wettbewerbsrecht |
Schuldrecht ( 281 BGB) |
aber auch im Vertragsrecht, hier häufig auch auf Grund besonderer Parteivereinbarung |
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von RA Heßler | 18. Januar 2019 | Arbeitsrecht, Lexikon Arbeitsrecht, Lexikon Vertragsrecht, Rechtswörterbuch
Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.
Im Arbeitsrecht ist damit die Rüge eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers gemeint.
Mit der Abmahnung führt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Augen (Arbeitgeberabmahnung), dass er, der Arbeitgeber, nicht bereit ist, künftig das abgemahnte Verhalten des Arbeitnehmers zu dulden.
Aber auch der Arbeitnehmer kann zur Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet sein.
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von RA Heßler | 1. Januar 2019 | Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Lexikon Arbeitsrecht, Lexikon Vertragsrecht, Rechtswörterbuch
Brückenteilzeit |
Beitrag: Lexikon |
erstellt 01.01.2019 – geändert: —- |
Der zunehmenden Anzahl und dem zunehmenden Bedürfnis von Arbeitnehmern die (auch) Teilzeittätigkeiten nachgehen oder nachgehen möchten, soll die ab dem 01.01.2019 eingeführte Brückengleitzeit gerecht werden.
Seit dem 01.01.2019 besteht deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf Brückenteilzeit. Geregelt wurde das mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit.
Während bis dahin die (sichere) Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit nur auf Grund privatrechtlicher oder -schriftlicher Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien (eines Betriebes) oder Individualvereinbarung denkbar war, besteht jetzt ein gesetzlicher Anspruch. (mehr …)
von RA Heßler | 21. Januar 2019 | Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Lexikon Arbeitsrecht, Lexikon Handels- & Gesellschaftsrecht, Lexikon Vertragsrecht, Rechtswörterbuch
Kündigungen im Arbeitsrecht können unterschiedliche Gründe haben. Sie können arbeitgeberseits veranlasst sein und z.B. auf einem (Fehl-)Verhalten des Arbeitnehmers beruhen oder arbeitnehmerseits ausgeprochen werden, weil dieser zum Beispiel den Arbeitsplatz wechseln möchte. (mehr …)
von RA Heßler | 1. Januar 2001 | Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Lexikon Arbeitsrecht, Lexikon Handels- & Gesellschaftsrecht, Lexikon Vertragsrecht, Lexikon Zivilrecht, Rechtswörterbuch
juristische Person |
Begriffserklärung |
erstellt: 01.01.2001 zuletzt bearbeitet: — |
Von einer juristischen Person ist immer dann die Rede, wenn eine rechtsfähige Personenvereinigung (s.a. Rechtsfähigkeit) als Träger von Rechten und Pflichten betroffen ist. Ferner gilt das auch dann, wenn für ein an einen bestimmten Zweck gebundenes Vermögen (Zweckvermögen) gehandelt wird, das nach unserer Rechtsordnung rechtsfähig ist.
Eine juristische Person ist (vertreten durch Ihre Organe) aktiv und passiv prozessfähig.
Die Teilhaberechte an einer juristischen Person sind grundsätzlich unter Lebenden und von Todes Wegen übertragbar. Das Miteinander ihrer Mitglieder regelt eine Satzung (Statuten).
Unterschieden wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Verein, KG GmbH) und des öffentlichen Rechts.(z.B. Gemeinde, Land, …).
Es juristische Personen des Privatrechts gibt es Register:
– Genossenschaftsregister
– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Vereinsregister
siehe auch
Handeslregister
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