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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Dauerschuldverhältnis



Erstellt: 08.12.2018  geändert: —
Begriffsdefinition: Dauerschuldverhältnis
Dauerschuldverhältnis (insbesondere Arbeits- und Zivilrecht (Vertragsrecht))

 

Von einem Dauerschuldverhältnis ist allgemein gesprochen immer dann die Rede, wenn der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht eine einmalige Leistung, sondern mehrere Leistungen zu Grunde liegen. Dabei kann es sich um wiederkehrende Leistungen handeln (z.B. Mietvertrag) oder auch um ein Bündel verschiedenartiger Leistungen.

Im Gesetz wird das Dauerschuldverhältnis in § 314 BGB erwähnt. § 314 BGB regelt die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.

Sonderformen des Dauerschuldverhältnisses sind z.B. sog. Sukzessivlieferungverträge (z.B. Bierlieferverträge in der Gastronomie) oder auch Abrufverträge.

Zu dem Dauerschuldverhältnisses gehört auch der Arbeitsvertrag.

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Gesellschaft

Gesellschaft

 
Gesellschaft
Begriffserläuterung
erstellt: 06.06.2019 geändert:

Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit

Eine Gesellschaft entsteht regelmäßig, anders ein  Einzelunternehmen (EU), dadurch dass Mehrere [zwei oder mehr Personen] sich (wirtschaftlichen) sich dauerhaft oder vorübergehend in einem Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform.  Eine Gesellschaft ist rechtlich gegenüber jedermann entstanden (existent),  wenn sie nach Außen auftritt. Regelmäßig geschieht das automatisch dadurch, dass    mehrere   Gewerbetreibende oder auch Freiberufler gemeinsam mit ihrer selbständigen Tätigkeit beginnen. Zu Unterscheiden sind Personengesellschaften und juristische Personen. Bei den juristischen Personen sind schließlich zwischenzeitlich auch Einpersonengesellschaften anerkannt.

Gewerbeanzeige oder Handelsregistereintragung?

Anders, als mancherorts erläutert, hat der Beginn der Gesellschaft nichts mit der Anzeige der Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt oder einer Anmeldung der Gesellschaft oder ihrer Firma im Handelsregister zu tun. Beide Ereignisse können und sollten zusammenfallen, müssen es aber nicht. Die Gesellschaft beginnt wie jede andere Unternehmenstätigkeit – und das wird allzu oft trotz der erheblichen Folgen übersehen – mit der Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit [Auftreten im Rechtsverkehr]. Sind zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die Gewerbe- oder Handelsregisteranmeldung nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, kann das bei zwingend notwendigen Voraussetzungen, z.B. der  Gewerbeanzeige auch zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Es lässt bei fortgesetztem Handeln auch Zweifel an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit denkbar erscheinen. Fehlt die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister bei Geschäftsaufnahme und erfolgt diese nicht unverzüglich, kann das eine Haftung der Gesellschaft auslösen. Es kann sogar zum Verlust der mit der jeweiligen Rechtsform erstrebten Privilegien führen.

Korrekt anmelden

Ein Gewerbe ist bei der Gemeinde anzumelden, in der das Unternehmen seinen Sitz / seine Niederlassung hat.

Die Anmeldung einer juristischen Person hat in notariell beglaubigter Form zu geschehen (§ 12 Abs. 1 HGB). Zuständig für die Anmeldung selbst ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns bzw. der Firma befindet. In Hessen wird das Handelsregister bei folgenden Amtsgerichten geführt.

Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden.

Für die BGB Gesellschaft gibt es kein vergleichbares Register.

 

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Gesellschaft

Einzelunternehmen

 

Einzelunternehmen
Begriffserläuterung
erstellt: 06.06.2019 geändert:

Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit

Ein Einzelunternehmen (EU) entsteht regelmäßig automatisch dadurch, dass    e i n    Gewerbetreibender oder auch ein Freiberufler mit seiner selbständigen Tätigkeit beginnt / seine selbständige Tätigkeit aufnimmt.

Gewerbeanzeige oder Handelsregistereintragung?

Anders, als mancherorts erläutert, hat der Beginn der (gewerblichen) Tätigkeit nichts mit der Anzeige der Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt oder einer Anmeldung z.B. des (Einzel-)Kaufmanns zum Handelsregister zu tun. Beide Ereignisse können und sollten zusammenfallen, müssen es aber nicht. Das Einzelunternehmen beginnt wie jede andere Unternehmenstätigkeit – und das wird allzu oft trotz der erheblichen Folgen übersehen – mit der Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit im Außenverhältnis. Hieran sind weitereichende Folge geknüpft.

Sind zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die Gewerbeanmeldung nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, ist das zum Beispiel bei notwendiger Gewerbeanzeige auch zu einer Ordnungswidrigkeit führen und lässt bei fortgesetztem Handeln auch Zweifel an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit denkbar erscheinen.

Existenzgründungsförderungsmittel können verlorengehen, wenn Sie erst hiernach beantragt werden.

Korrekt anmelden

Ein Gewerbe ist bei der Gemeinde anzumelden, in der das Unternehmen seinen Sitz / seine Niederlassung hat.

Soweit es die Eintragung des Kaufmanns § 1 HGB und seiner Firma in das Handelsregister betrifft, stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Istkaufmann (§§ 1 Abs. 2, 29 HGB und § 24 HRV) seiner Verpflichtung zur Anmeldung nicht nachkommt. Das gleiche für die Anmeldung der Firma.

Die Anmeldung hat in notariell beglaubigter Form zu geschehen (§ 12 Abs. 1 HGB). Zuständig für die Anmeldung selbst ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns bzw. der Firma befindet. In Hessen wird das Handelsregister bei folgenden Amtsgerichten geführt.

Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden.

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Strafzölle

Strafzoll / Strafzölle – Begriffsdefinition
erstellt:  – zuletzt bearbeitet: —-

 

Strafzölle, Importzölle oder auch Einfuhrabgaben, sind Abgaben die ein Staat auf Waren, aber auch auf Kapital oder Dienstleistungen aus Drittstaaten erhebt.

Hauptziel solcher Abgaben ist es, die inländische Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz zu schützen, z.B. weil Waren in einem ausländischen Staat z.B. wegen geringerer Löhne, Rohstoffkosten, Lebenshaltungskosten aber auch wegen dort vorgenommener staatlicher Subventionen günstiger produziert werden können, als im Inland.

Durch Erhebung des Strafzolls, wird das ausländische (importierte Produkt) teurer. So soll das heimische Produkt im Inland konkurrenzfähig gemacht werden bzw. bleiben.

Auch ein Handelsbilanzdefizit, wie es entsteht, wenn ein Staat weniger Produkte in einen anderen Staat exportiert, als er von dort importiert kann bzw. soll mit Strafzöllen entgegengewirkt werden können: Steigt der Preis für ein ausländisches Produkt, so die Idee, sinkt die Nachfrage. Sinkt die Nachfrage, sinkt auch die Importquote.

s. a. Magisches Viereck

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Rechtssubjekt

Rechtssubjekt
Begriffserklärung
erstellt: 01.01.2001    zuletzt bearbeitet: —

Rechtssubjekt ist jeder von der Rechtsordnung anerkannte Träger von eigenen Rechten und Pflichten. Daneben gibt es Rechtsobjekte. Sie gliedern sich in Sachen und Immaterialgüter (z.B. eine Erfindung oder ein andere nicht greifbare Sache). Immaterialgüter wiederum können Gegenstand von Rechten sein (z.B. des Uhreberrechts).

Rechtssubjekte können natürliche Personen  (Menschen) oder juristische Personen des privaten (Firmen) oder öffentlichen Rechts.

Träger von Rechten und Pflichten

Warum sprechen wir von einem anerkannten Träger von Rechten und Pflichten? Mit dieser Einschränkung werden zum Beispiel im Zivilrecht verschiedene Stufen der Rechtsfähigkeit unterschieden. Jeder Mensch ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit der Vollendung seiner Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Juristische Personen können aber erst dann träger von Rechten und Pflichten sein, wenn sie von der Rechtsordnung anerkannt sind. Regelmäßig geschieht solche Anerkennung durch Eintragung in ein Register (z.B. das Handelsregister). Sie sind damit Rechtssubjekt.

s.a. Rechtsobjekte

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Bertram Heßler
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Magisches Viereck

Magisches Viereck

Magisches Viereck
Begriffserklärung
erstellt: 25.01.2019 – bearbeitet: —-

Das magisches Viereck hat seinen Ursprung im Stabilitätsgesetz von 1967. Vollständig heißt es „Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft“ (externer Link) und wurde 8. Juni 1967 im Bundesgestzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 582). Kurz heißt es auch StabG.  Es definiert die wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Ziele der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland.

Damit gilt es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Stabilitätsgesetzes als bindende Vorgabe für die Poliktik und die staatlichen Organisationen, z.B. die Bundesbank.

Andere Notenbanken in der EU oder die Europäische Zentralbank müssen sich hingegen nicht an diesen Zielen orientieren. Die Idee hinter dem magischen Viereck. Seine vier Ziele beeinflussen sich wechselseitig und stehen zum Teil auch im Widerspruch. So kann in einer Wirtschaftskrise zum Beispiel keine Vollbeschäftigung bestehen. Da die Ziele gleichwertig und gleichrangig sind bedeutet das, dass dann im Interesse der (Wieder-)Herbeiführung der Vollbeschäftigung die anderen Ziele „vernachlässigt“ werden müssen. Umgekehrt besteht Vollbeschäftigung und dafür eine Außenhandelsüberschuss, wäre dieser vorrangig zu Lasten der Vollbeschäftigung auszugleichen usw. Indem die Ziele immer im Gleichgewicht gehalten werden, soll langfristig eine stabile Marktwirtschaft mit möglichst geringer Schwankungsbreite eines einzelnen Faktors erreicht werden. Insbesondere soll auch eine Inflation verhindert werden.

In morderner Lesart wird wird die ausgeglichene (Außen-)wirtschaftsbilanz manchmal  auch als ausgegliche Wirtschafts- und ökologische  Bilanz derfiniert.

Die ursprüngliche Annahme, dass der Staat eine hohe Arbeitslosigkeit durch Investitionen, die wiederum die Inflation zu Lasten der Preisstabilität ankurbeln, verringern könne, gilt inzwischen als widerlegt. Die Steuerungsmechanismen sind feinfühliger.

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Bertram Heßler
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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

 

 

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

Begriffserläuterung
– Zugleich ein Kurzbeitrag zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife –
erstellt: 03.03.2019 geändert:

 

Bild:© pixabay.com
– Gerd Altmann – Freiburg

Ist eine Ressortaufteilung möglich? Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Geschäftsführungsebene erfüllt sein? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Ressortaufteilung?

Das sind Fragen, die sich nicht nur in Großkonzernen, in denen ein aufgabenteilige Führung schon auf Grund der Sachgegebenheiten unvermeidlich sind, aber für jede Geschäftsführung und jeden Vorstand Bedeutung haben. Mit diesen daher häufig auftauchenden Fragestellungen, hat der sich der Bundesgerichtshof (BGH) 2018 erneut in Abgrenzung auch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) In einem in Fachkreisen vielbeachteten Urteil zur Geschäftsverteilung und Ressortaufteilung unter § 64 GmbHG a.F. erneut auseinandergesetzt. Allseits besteht dabei Einigkeit, dass diese Grundsätze auch künftig gemäß §§ 64 GmbHG, 15a InsO weitergelten.

Der Bundesgerichtshof erteilt einer Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung in seiner jüngsten Entscheidung (BGH Urt. v. 06.11.2018, Az. II ZR 11/17) zwar keine generelle Absage, macht diese aber von wesentlichen Voraussetzungen abhängig:

  1. Die Aufgabenzuweisung an die einzelnen Geschäftsbereiche oder Ressorts muss klar und eindeutig festgelegt worden sein.
  2. Die Zuweisung von Ressorts oder Geschäftsbereichen muss an hierfür fachlich und persönliche geeignete Personen erfolgen, wovon die Geschäftsführer sich untereinander zu vergewissern haben.
  3. Die Aufteilung muss von allen Mitgeschäftsführern (einvernehmlich) mitgetragen
  4. Dennoch muss die Gesamtverantwortung insbesondere für nicht delegierbare Aufgaben gewahrt bleiben: Die Gesamtverantwortung bleibt, insgesamt bestehen.
  5. Vereinbarung der Aufgabenzuweisung in Schriftform aus Sicht des Zivilrechts ist (anders als im Steuerrecht) nicht erforderlich, aber zu empfehlen.
  6. Die Geschäftsführer müssen eine kontinuierliche Kontrolle des zuständigen Geschäftsführers Ressorts vornehmen; eine lediglich jährliche eines Geschäftsführers oder Ressorts z.B. beschränkt auf die Jahresbilanzen des kaufmännischen Geschäftsführers genügt nicht.
  7. Sind Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten (z.B. Zahlungsschwierigkeiten) erkennbar, sind die Kontrollfunktionen und Überwachungsaufgabe durch die übrigen Geschäftsführer zu intensivieren und kann sich nicht mehr allein auf ihm überlassenen Berichte und Unterlagen verlassen.

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Juristische Person

juristische Person
Begriffserklärung
erstellt: 01.01.2001 zuletzt bearbeitet: —

Von einer juristischen Person ist immer dann die Rede, wenn eine rechtsfähige Personenvereinigung (s.a. Rechtsfähigkeit) als Träger von Rechten und Pflichten betroffen ist. Ferner gilt das auch dann, wenn für ein an einen bestimmten Zweck gebundenes Vermögen (Zweckvermögen) gehandelt wird, das nach unserer Rechtsordnung rechtsfähig ist.
Eine juristische Person ist (vertreten durch Ihre Organe) aktiv und passiv prozessfähig.

Die Teilhaberechte an einer juristischen Person sind grundsätzlich unter Lebenden und von Todes Wegen übertragbar. Das Miteinander ihrer Mitglieder regelt eine Satzung (Statuten).

Unterschieden wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Verein, KG GmbH) und des öffentlichen Rechts.(z.B. Gemeinde, Land, …).

Es juristische Personen des Privatrechts gibt es Register:
– Genossenschaftsregister
– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Vereinsregister

siehe auch
Handeslregister

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