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Erstellt: 08.12.2018 geändert: — |
Begriffsdefinition: Dauerschuldverhältnis |
Dauerschuldverhältnis (insbesondere Arbeits- und Zivilrecht (Vertragsrecht)) |
Von einem Dauerschuldverhältnis ist allgemein gesprochen immer dann die Rede, wenn der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht eine einmalige Leistung, sondern mehrere Leistungen zu Grunde liegen. Dabei kann es sich um wiederkehrende Leistungen handeln (z.B. Mietvertrag) oder auch um ein Bündel verschiedenartiger Leistungen.
Im Gesetz wird das Dauerschuldverhältnis in § 314 BGB erwähnt. § 314 BGB regelt die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.
Sonderformen des Dauerschuldverhältnisses sind z.B. sog. Sukzessivlieferungverträge (z.B. Bierlieferverträge in der Gastronomie) oder auch Abrufverträge.
Zu dem Dauerschuldverhältnisses gehört auch der Arbeitsvertrag.
Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
Dauerschuldverhältnisse können enden durch
Erbringung der geschuldeten Leistungen |
Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist oder Erreichung des vereinbarten Vertragsendes |
ordentliche Kündigung, die fristgerecht und vereinbarungsgemäß erfolgen kann oder |
außerordentliche Kündigung |
s.a. Kündigung allgemein |
s.a. Arbeitsvertrag |
s.a. Mietvertrag |
s.a. Vertrag |
s.a. Werkvertrag |
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Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. |
Bertram Heßler
Rechtsanwalt