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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Was kann ein Notar (Anwaltsnotar) für Sie tun?

Was kann ein Notar (Anwaltsnotar) für Sie tun?

Für einige Rechtsgeschäfte ist zwingend eine notarielle Tätigkeit vorgeschrieben. Das bestimmt unter anderem § 311b BGB. Aber auch solche Tätigkeiten, deren Beurkundung die Parteien wünschen, obwohl gesetzlich hierzu keine zwingende Verpflichtung besteht (z.B. Patientenverfügungen oder Testamente) können beurkundet werden. Gegenstand der notariellen Tätigkeit können z.B. auch Immobilien und deren vertragliche Abwicklung oder Gesellschaften und deren Angelegenheiten  in ganz Deutschland sein.

Da ich als Notar mit Amtssitz in Usingen zugelassen bin, hat eine Beurkundung nach der Notarordnung grundsätzlich durch mich als Notar in meinen Amtsräumen in Usingen  (Bahnofstraße 7) zu erfolgen. Usingen gehört zum Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg vor der Höhe. Dies bedeutet wiederum, dass ich meine Tätigkeit in begründeten Einzelfällen  auch außerhalb meiner Amtsräume im Amtsgerichtsbezirk  ausüben kann. Begründete Einzelfälle sind z.B. bei Krankheit, Behinderung oder anderen vergleichbaren Situationen, die es unmöglich machen, dass die Parteien oder nur eine Partei am Amtssitz  selbst erscheint.. Amtsbezirk ist der Bezirk des  Amtsgerichts Bad Homburg (außerhalb meiner Amtsräume) ausüben kann.

Die Unabhängigkeit und Abgrenzung der notariellen und anwaltlichen Tätigkeit wird durch § 3 BeurkG bzw. § 45 BRAO sichergestellt. Dort ist das Verbot statuiert bzw. statuiert, in derselben Sache sowohl anwaltlich als auch notariell tätig zu werden.

Nachfolgend wird das Amt des Notares kurz erläutert und im Anschuss einige Beispiele für notarielle Amtstätigkeiten aufgelistet

[mit einem Klick auf »+« werden die Texte zu den einzelnen Überschriften geöffnet].

Was ist ein Notar (Anwaltsnotar)

In Hessen und einigen anderen Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (sogenannte »Anwaltsnotare«).

Anwaltsnotare sind in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Ein Anwaltsnotar unterscheidet sich vom hauptberuflichen Notar lediglich dadurch, dass er das Notaramt neben einem anderen Beruf, nämlich dem des Rechtsanwalts, ausübt. Durch das sogenannte Vorbefassungsverbot wird sichergestellt, dass der Anwaltsnotar nicht einer Angelegenheit als Notar tätig werden darf, in der er zuvor als Rechtsanwalt tätig war.

Der Notar ist eine Amtsperson. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dem rechtssuchenden Bürger kommt das bildhaft dadurch zum Ausdruck, dass der Notar sein Amtsschild mit dem Landeswappen führt.

Seine Ernennung erfolgt durch den Staat. Ihm sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen.

Der Notar errichtet Urkunden (Verträge und Erklärungen der Parteien, wie z.B. Testamente), die bindende Beweiskraft haben und sogar unmittelbar vollstreckbar sein können. Im letztgenannten Fall sind notarielle Urkunden Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. So können den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz auch unerfahrener Beteiligter (z.B. Verbraucher) vor rechtlicher Benachteiligung im Interesse und für alle Beteiligten. Das wird durch die Rechts- und Beweissicherheit der Urkunde und damit einhergehende Aufklärungspflichten gewährleistet.

Bestehen gesetzliche Beurkundungserfordernisses (z.B. beim Grundstückskauf) kommt ein rechtswirksamer Vertrag nur durch die Beurkundung des Vertrages durch einen Notar zustande. Ohne eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein beurkundungspflichtiger Vertrag also nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm besprochen werden kann. Auch seine Mitarbeiter sind durch den Notar zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars regeln vor allem die Bundesnotarordnung (BnotO) und das Beurkundungsgesetz.

Der Notar gehört der Notarkammer seines Amtsbezirks und der Bundesnotarkammer an. Er unterliegt sowohl der Überwachung der Notarkammer als auch der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie der Landejustizverwaltung.

(Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare; https://www.notar.de/der-notar/statistik; https://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkmammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Was kostet der Notar

Notare sind verpflichtet für Ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Honorarvereinbarungen sind unzulässig.

Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren sind diese bei jedem Notar in Deutschland gleich.

Die Höhe der Notargebühren im konkreten Einzelfall richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts und den dazu bestehenden Vorschriften des »Gerichts- und Notarkostengesetzes« (GNotKG). Abweichungen von diesen Vorschriften sind nicht möglich.

(Quellen und weitere Informationen: Informationsflyer der Notarkammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

Familen und Erbrecht

Zu den notariellen Tätigkeiten im Familien- und Erbrecht zählen u.a.

Eheverträge (Abwandlung (Modifikation einschließlich familien- und gesellschaftsrechtlicher Regelungen, der  Änderung des gesetzlichen Güterstandes vor Eheschließung, während der Ehe oder aus Anlaß Ihrer Beendigung oder anläßlich der Begründung oder Beendigung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen
(notarielle) Testamente von Privatpersonen
Erbverträge
Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmacht
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Scheidungsfolgevereinbarungen (einschließlich der Regelung der Auseinandersetzung von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen usw.)
Handelsregisteranmeldungen und Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolgeregelungen (gesellschafts-, familien- und erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen als familien- und erbrechtliche Lösung
Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken in der Familie (entgeltlich und unentgeltlich)
Ausstattungen und Schenkungen

 

Immobilienrecht

Beurkundungspflichtig sind und zu den notariellen Amtsgeschäften gehören:

Immobilienkaufverträge

Darunter sind alle Kaufverträge (An- und Verkauf) von Wohn- und Gewerbeimmobilien zu verstehen. Im Einzelnen betrifft das u.a.

den Verkauf oder Erwerb eines Einfamilienhauses ebenso, wie
den Verkauf einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses, eines Mehrfamilienhauses oder einer Wohnung.

Mit wenigen Ausnahmen bzw. Einschränkungen sind ferner beurkundungsbedürftig

Anteilsübertragungen (“Kaufverträge”)  einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz
Schenkungsverträge über Immobilien
Bauträgerverträge
Erbbaurechtsverträge
Teilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Neben den Verträgen über den Verkauf bzw. Erwerb von Immobilien sind schließlich auch Verträge, die die Belastung von Immobilien bzw. Grundbesitz zum Gegenstand haben beurkundungsbedürftig. Hierzu zählen die Bestellung von

Grundpfandrechten (Grundschuld oder Hypothek),
Dienstbarkeiten,
Nießbrauch,
Rechten (z.B. Wohnungsrecht)
Altenteile oder Leibgedinge (Sicherung von Versorgungsrechten)
Wegerechte usw.
Handels- und Gesellschafts-, Mergers & Aquisitions

Zu den notariellen Tätigkeiten des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Vereins- und Verbansrechts und von Mergers & Aquisition sind zum Beispiel zu rechnen: 

die Gründung und Liquidation von Gesellschaften (z.B. UG-, GmbH, GmbH & Co. KG, AG, SE Societas Europaea), (eingetragenen) Vereinen und Verbänden
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen
Unternehmensverträge (Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, einschließlich familienrechtlicher Regelungen)
Unternehmenskaufverträge (z.B Share Deal oder Asset Deal)
Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder -herabsetzung)
Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Protokollierung von Hauptversammlungen
Handelsregisteranmeldungen sowie die Betreuung sämtlicher Handelsregisterangelegenheiten
Unternehmensnachfolge (in- und extern) und erbrechtliche Gestaltungen (gesellschafts- wie auch erbrechtlich)
Gründung (gemeinnütziger) Gesellschaften und Stiftungen und eingetragenen Vereinen
Grundstücksgeschäfte von Gesellschaften und Stiftungen usw.
Vereinsregisteranmeldungen und deren Betreuung
Vereins- und Verbandsrecht

Im Mittelpunkt vereins- und verbansrechtlicher Tätigkeiten stehen

– Satzungsgestalgungem -ünderu nge
– Vereinsregisteranmeldungen und der Betreuung,

siehe auch oben Handels- & Gesellschaftsrecht

Vororge

siehe auch Familien und Erbrecht bzw Immobilienrecht.

Ferner gehören in diesen Bereich

– lebzeitige Vermögensplanungen
– Patientenverfügungen
– etc.

[wird noch weiter ausgeführt werden.]

Der Gang des Beurkundungsverfahrens

wird fortgesetzt

Der Zugang zum Anwaltsnotariat

Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist in § 6 Absatz 2 BNotO geregelt. Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar ist demnach das Bestehen der notariellen Fachprüfung, die den hohen Qualitätsstandard des Notariats sichert. Die Prüfung wird durch das bei der Bundesnotarkammer eingerichtete Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung abgenommen. Anschließend durchläuft der Bewerber eine Praxisausbildung bei einem Notar, welche durch das Absolvieren von Praxislehrgängen oder auch das Sammeln von praktischen Erfahrungen als Notariatsvertreter oder -verwalter verkürzt werden kann.

In Deutschland sind 2020 ca. 5204 Anwaltsnotare, davon ca. 863 im Kammerbezirk Frankfurt am Main und ca. 1708 Hauptberufliche Notare in den Bundesländern mit sog. »Nurnotariat« mit tätig.

 (Quellen und weitere Informationen: https://www.notar.de/der-notar/notariatsformen/anwaltsnotare; https://www.notar.de/der-notar/statistik; https://www.notar.de/der-notar/berufsbild; Informationsflyer der Notarkmammer Frankfurt am Main, Der Notar! Die Notarin! Wir sind für Sie da!)

 Wenn vorstehend von »Notar« oder »Anwaltsnotar« die Rede ist, so sind damit selbstverständlich »Notarinnen« und »Anwaltsnotarinnen« gleichermaßen gemeint. Die Verwendung der rein männlichen Form geschieht lediglich um der besseren Lesbarkeit und leichteren Verständlichkeit willen.

Das eigenhändige (handschriftliche) Testament

Das eigenhändige (handschriftliche) Testament

I. Arten von Testamenten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Das deutsche Recht kennt zwei Arten von Testamenten. Ordentliche Testamente und Nottestamente.

Ordentliche Testamente sind

Das deutsche Recht kennt zwei Formen der Errichtung eines Testaments:

  1. das öffentliche notarielle Testament (§ 2232 Ziffer 1 BGB)
  2. das eigenhändige Testamten (2231 Ziffer 2 BGB)

Nottestamente gibt es in Form

  1. des Nottestaments vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB)
  2. des Nottestaments in besonderen Fällen (§ 2250 BGB)
  3. des Seetestaments (§ 2251 BGB)

Folgende Verfügungen sind in einem Testament möglich:

  1. Erbeinsetzung
  2. Enterbung
  3. Pflichtteilsentzug
  4. Pflichteilsbeschränkung
  5. Aussetzung von Vermächtnissen
  6. Auflagen
  7. Teilungsanordnungen
  8. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Weitere Inforamtionen s.a. im Lexikon

II. Vorteile des notariellen Testaments
Ein notarielles Testament ist dem eigenhändigen Testamten vorzuziehen. Auch das mit anwaltlicher Hilfe oder Hilfe eines Steuerberaters erstellte eigenhändige Testament ist dem eigenen Entwurf vorzuziehen. Schon die dabei erfolgte Beratung, hilft, Fehler zu vermeiden. Darüber hinaus ist immer dann, wenn Grundbesitz vererbt wird, das eigenhändige Testament dem notariellem Testament im Erbfall kostenmäßig kaum noch überlegen. Eigenhändige Testamente stammen häufig aus Internetportalen, die mehr oder weniger umfangreiche Auswahlmöglichkeiten oder Erläuterungen bieten.
III. Internetportale vs. persönliche Beratung und individueller sachkundiger Willenserforschung
Es gibt Kostenlose und kostenpflichtige Angebote zur Unterstützung bei der Erstellung eines Testaments im Internet. Diese habe ich nicht im Einzelnen geprüft. Da sich solche Angebote an eine Vielzahl von Besuchern richten, können Sie grundsätzlich nur allgemeine Fälle behandeln. Ob dort eine (komplette, allein mandantenbezogene) Beratung zu den rechtlichen Folgen stattfindet, muss daher jeder für sich selbst beurteilen. Dabei sollte folgende Fragen im Mittelpunkt stehen:

  • Welche Auswahlmöglichkeiten gibt es und werden die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Auswahl auch erläutert?
  • Kann ich individuelle (Nach-)Fragen stellen und ist der Rat auch dann noch „kostenlos“?
  • werde ich über die vollständigen rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen informiert und hierzu auch beraten?
  • Hat der Entwurfsverfasser unter Umständen ein Eigeninteresse?

So warnt auch die Stiftung Warentest auf ihrer Internetseite davor, sich auf solche Entwürfe „allein“ zu verlassen: Auch, wenn die erstellte Vorlage rechtsicher sei, bedeute das noch nicht, dass die Vorlage für den Ratsuchenden auch brauchbar gewesen sei. [Quelle: Welt, Onlineabruf vom 28.03.2020 15:00, https://www.welt.de/wirtschaft/article181241588/Stiftung-Warentest-Auf-Testamentsvorlagen-aus-dem-Netz-ist-kein-Verlass.html; Stiftung Warentest, Onlineabruf vom 28.03.2020, 15:00 https://www.test.de/Testament-So-gut-helfen-Onlinedienste-beim-Verfassen-5364600-0/)

Wörtlich heißt es auf der a.a.O. Seite der Stiftung Warentest zu Recht: „Fehlende Rückfragen durch die Portale können dazu führen, dass jemand ein Dokument mit unliebsamen Folgen erstellt- ohne das zu wissen.“

Um es etwas klarer zu sagen: Die anwaltliche und die notarielle Testamentserstellung beginnt mit der Erforschung des Willens des Erblassers (Testators). Das persönliche Gespräch und die daraus resultierende persönliche Beratung kann ein Fragebogen nur unzureichend ersetzen.

Wer sich auf sein Beratungsgespräch vorbereiten möchte, kann das anhand umfassender Literatur. So weist die Stiftung Warentest auf ihrer Internetseite auf ihre eigene Literatur zum Thema Erben und Vererben hin.

IV. Das eigenhändige geschriebene Testament- Testament ohne notarielle Mitwirkung

Mindestvoraussetzungen eines wirksam errichteten eigenhändigen Testaments sind:

  • Der Erblasser / Testator muss im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig sein und  der Erblasser darf nicht durch eine anderweitig wirksam bestehende verbindliche oder nicht wirksam augehobene frühere Verfügung von Todes wegen an der Errichtung eines Testaments gehindert sein.
  • Das Testament muss durch den Erblasser / Testator eigenhändig handschriftlich verfasst werden (bei Eheleuten / eingetragenen Lebenspartnern) genügt es, wenn einer das Testament schreibt („verfasst“) und beide es unterschreiben.
  • Das Testament muss als solches erkennbar sein (z.B. durch Bezeichnung in der Überschrift als Testament / letzter Wille …).
  • Das Testament muss den Erblasser / Testator eindeutig identifizieren (Vorname Name, (Geburtsname) Geburtstag, Geburtsort des Erblassers).
  • Das Testament muss lesbar sein.
  • Ort und Datum der Errichtung des Testaments müssen angegeben sein.
  • Das Testament muss eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift muss den Abschluss des gesamten Textes bilden, also am Ende des Textes / auf der letzten Seite eines mehrseitigen Testaments erfolgen. Mehrseitige Testamente sollten zudem auf jeder einzelnen Seite selbst zumindest mit einer Paraphe unterzeichnet sein.
  • Das Testament enthält die vom Erblasser gewünschten (rechtswirksamen) Verfügungen.
  • Zum Abschluss sollte nochmals geprüft werden, ob alle gewünschten Verfügungen enthalten sind.

Bei gemeinsamer Verfügung durch mehrere Ehegatten gelten die vorstehenden Voraussetzungen für alle Beteilligten (Weiter Voraussetzungen können hinzukommen).

Im Einzelnen:

1. Eigener Wille und Testierfähigkeit des bzw. bei Ehegatten der Erblasser

Ein Testament ist nur dann gültig, mag es handschriftlich oder notariell errichtet sein, wenn es den tatsächlichen Willen des Erblassers bzw. der Erblasser wiedergibt und dieser auch testierfähig ist. Der bzw. die Erblasser müssen als frei und unbeeinflusst ihren Willen niederschreiben bzw. durch einen Notar beurkunden (niederlegen) lassen. Sie dürfen in ihrer Fähigkeit den eigenen freien Willen kundzutun, also ein Testament zu errichten, nicht durch Krankheit (Demenz oder andere psychische Erkrankung) gehindert oder eingeschränkt sein (Testierfähigkeit muss bestehen). Kommt es im Erbfall, also nach der Eröffnung des Testaments die Testierfähigkeit anzweifeln. Dann wird dies durch Beiziehung z.B. der Krankenakte des Erblassers / medizinische Sachverständigengutachten etc. zu klären sein. Nichts anderes gilt, wenn der Erblasser unter Druck gesetzt wurde, z.B. pflegebedürftig zu Gunsten einer bestimmten Person zu testieren. Deshalb verbietet auch § 14 Heimgesetz jegliche Leistung an ein (künftiges) (Pflege-)heim zum Schutz der Bewohner an den Heimträger, Mitarbeiter oder Pflegepersonal, die über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen.

Darüberhinaus dürfen sie nicht durch eine frühere (anderweitige) bindende Verfügung von Todes wegen an der Errichtung der beabsichtigten Verfügung von Todes wegen gehindert sein. In diesen Fällen kann nämlich wirksam nur insoweit verfügt werden, als keine Bindung besteht (Beachte: Nicht jede Verfügung von Todes wegen ist frei oder überhaupt (noch) widerruflich.

So muss z.B. ein Erbvertrag (§ 1941 BGB) zwingend notariell beurkundet werden sowie hinsichtlich dort als bindendeng vereinbarten Verfügungen. [Jeder Erbvertrag enthält mindestens eine bindende Verfügung.] Eine bindende Verfügung ist nach dem Tode eines der Vertragschließenden nicht mehr aufhebbar (§ 2290 Abs. I Satz 2 BGB) [In besonderen Fällen bestehen Rücktritts- (§§ 2292 ff., 2299 Abs. III BGB) oder Anfechtungsrechte (§ 2281 BGB) , die allerdings ebenfalls strengen Fromalien und Fristen unterliegen.] – Beachte insbesondere beim gemeinschaftlichen Testament: Nur Eheleute können – und das nur durch ein gemeinschaftliches Testament – einen zwischen Ihnen bestehenden Erbvertrag auch ohne notarielle Beurkung aufheben (§ 2292 BGB) [Beachte Verfügungen zu Gunsten Dritter bleiben wirksam.].

Ein Erbvertrag kann aber auch mit Dritten bestehen!

2. Eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes lesbares Testament
Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann jedermann ein Testament errichten. Er muss dies jedoch vollständig eigenhändig und handschriftlich

Ausnahmslos ein sogenanntes eigenhändiges Testament kann ohne Mitwirkung eines Notars errichtet werden.

Selbst, sei es ohne Mithilfe, auf Grund eines online-Entwurfs oder mit anwaltlicher Unterstützung kann der Erblasser (Ehegatten auch gemeinsam) ein Testament nur in Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments errichten. Andere Bezeichnungen dafür sind eigenhändiges Testament, privatschriftliches Testament oder handschriftliches Testament.

Sind die gewünschten Regelungen allzu umfangreich scheidet damit bereits aus pragmatischen Gründen die Errichtung eines Testaments ohne Mitwirkung eines Notars (Beurkundung des Letzten Willens) aus. Letztlich muss die Schrift lesbar sein.

3. Testament muss als solches erkennbar sein
Ein Testament kann zwar auch durch Auslegung aus anderen Dokumenten, wie z.B. einem Brief ausnahmsweise ermittelt werden, wenn die Umstände des Einzelfalles das zulassen (vgl. z.B. OLG Schleswig Beschluss vom 29.05.2009 – 3 Wx 58/04). Sicherer ist es jedoch, ein Testament nicht in ein anderes Dokument „einzuarbeiten“, sondern als eigenständiges Dokument zu formulieren und dieses mit einer Überschrift z.B. wie folgt einzuleiten. „Letzter Wille“, „Mein Letzter Wille“, „Unser Letzter Wille“, „Testament“, „Mein Testament“, „Unser Testament“, „Letztwillige Verfügung“. Natürlich kann diese Klarstellung auch (erst) im Text selbst erfolgen.
4. Wille des Erblassers Sinnvolle und weniger sinnvolle Regelungen im eigenhändigen Testament – Spannungsfeld Gesellschaftsrecht und Erbrecht
Ein Testament muss den rechtlich zulässigen Willen des Erblassers wiedergegeben. Über das, was letztlich rechtlich zulässig ist, herrschen in der Bevölkerung häufig Missverständnisse. Verkannt wird auch, dass das Gesellschaftsrecht in Form der dort regelbaren bzw. durch die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts geregelte Unternehmensnachfolge eine besondere Form der Singularnachfolge (Nachfolge des Gesellschafters) kennt. In diesem Spannungsfeld zwischen den möglichen und zwingenden Bestimmungen des Gesellschaftsrechts (z.B. der GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG oder GmbH) und des Erbrechts ist besondere Sorgfalt zu wahren und daher fachkundige Mithilfe dringend angeraten.
5. Wille des Erblassers Sinnvolle und weniger sinnvolle Regelungen im eigenhändigen Testament – Enterbung und Pflichtteil

In keinem Fall sollte der Text für andere Zwecke als zur genauen Regelung des Erbes genutzt werden. Gründe können bestimmte Entscheidungen erläutern. Von Generalabrechnungen oder ähnlichem sollten jedoch ebenso Abstand genommen werden. Enterbungen sind gemäß § 1938 BGB zulässig. Enterbung kann auch durch ein sog. negatives Testament, also dadurch erfolgen, dass eine bestimmte erbberechtigte Person im Testament nicht erwähnt wird. Zu beachten ist, dass auch bei der Enterbung, das Pflichtteilsrecht eines pflichtteilsberechtigten Erben bestehen bleibt. Es kann nämlich nur bei besonders grobem Fehlverhalten entzogen werden, z.B. dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte nachweislich dem Erblasser nach dem Leben trachtete opder ähnliche Schwere Verfehlungen vorliegen, die im Erbfall selbst zudem noch relevant sein müssen. Mangelnde Besuche oder ähnliches genügen entgegen landläufiger Meinung dagegen nicht.

Zu dieser komplexen Materie sollte auf jeden Fall juristischer und ggf. ergänzend steuerrechtlicher Rat gesucht werden, jedenfalls dann, wenn der Erblasser (unnötigen) Streit über sein Erbe unter den Erben wegen unrichtiger oder falsch verstandener Formulierungen vermeiden möchte. So können tatsächliche oder auch erbschaftssteuerrechtliche Überlegungen gegen eine Enterbung sprechen. Darüber hinaus gibt es hinreichende Möglichkeiten an Stelle der faktisch nahezu ausgeschlossenen Enterbung durch lebzeitige Regelung, das gewünschte Ziel zu erreichen.

6. Ort und Datum der Errichtung

Ein jüngeres Testament kann und sollte (eine) ältere Verfügung von Todes wegen aufheben, auch, wenn das nicht in jedem Fall durch nachfolenden Text möglich ist, empfiehlt er sich ebenso, wie die Angabe von Ort und Datum, um Zweifel über die Frage, welches Testament zeitlich tatsächlich den „letzten“ Willen wiedergibt auszuräumen. Dazu könnte zum Beispiel formuliert werden.

Mit diesem Testament widerrufe ich alle früheren letztwilligen Verfügungen / das Testament vom ___________.

Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Das ist gerade dann sinnvoll, wenn genau derselbe Sachverhalt im jüngeren Testament anders geregelt wird, als in der (älteren) Vorgängerversion. Beispiel: Der verwitwete Erblasser hat einen Sohn und eine Tochter. Im ursprünglichen Testament hieß es: „Mein Sohn soll nur seinen Pflichtteil erhalten, weil er immer nur nach seinem eigenen Vorteil trachtete und nie für mich da war. Meine Tochter soll meine Erbin sein. ____________, den 24.12.01“ Als der Erblasser nach einem Sturz im Jahr 02 fast ein Jahr bettlägerig ist, kümmert sich allein sein Sohn rührend um ihn. Deshalb ändert er sein Testament wie folgt: „Mein Sohn soll mein Erbe sein. Er hat sich während meiner Krankheit allein um mich gekümmert. Meine Tochter war nicht für mich da. Daher soll sie jetzt nur noch ihren Pflichtteil erhalten. ____________, den 24.12.03

7. Klare Regelungen treffen
Zur Vermeidung von Auslegungsfragen sollte das Testament klar und verständlich formuliert sein. Ebenso sollte klargestellt werden, ob frühere Verfügungen bestehen und ob diese widerrufen oder ergänzt werden sollen.
8. Eigenhändige Unterschrift

Das Testament muss (am besten) mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein, um eine eindeutige Identifikation des Erblassers (bei Eheleuten beider Erblasser) zu ermöglichen.

V. Das eigenhändige geschriebene Testament- Testament ohne notarielle Mitwirkung

Im Folgenden finden sich einige kurze Beispiele für eigenhändige Testamente.

Diese ersetzen weder eine fundierte Beratung durch einen Rechtsanwalt / Notar / Steuerberater noch haben sie die gleiche Wirkung, wie eine notarielle Beurkundung. Sie dienen lediglich als Anregungen für mögliche, regelmäßig aus diesseitiger Sicht (dauerhaft) nicht sinnvolle eigene eigenhändige Testamente ohne fachkundige Unterstützung.

1. Eigenhändiges einseitiges Testament

Der Erblasser möchte seinen Ehegatten möglichst (mehr) als den gesetzlichen Erbteil zukommen lassen. Die Eheleute haben drei Kinder. Der Testator ist nicht durch eine andere Verfügung von Todes wegen an der Errichtung dieses Testaments gehindert (z.B. bindender Erbvertrag, wechselseitiges Testament). Er hat auch noch kein anderes Testament errichtet (andernfalls wäre dies (sicherheitshalber) durch entsprechende z.B. wie folgt aufzuheben – „Frühere letztwillige Verfügungen binden mich nicht. Ich hebe sie hiermit auf.“ – siehe Auch Änderung eines Testaments).

[Mein] Letzter Wille /Testament

Ich, [VORNAME, NAME, [ggf. GEBURTSNAME]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT], wohnhaft [AKTUELLE ANSCHRIFT], errichte hiermit folgendes Testament: Meine Ehefrau [VORNAME NAME, geborene [GEBURTSNAME], geboren am [GEBURTSDATUM] setze ich als meine Alleinerbin ein. Unsere gemeinsamen Kinder [VORNAME NAME – KIND1], [VORNAME NAME- KIND2], [VORNAME NAME – KIND3] erhalten. ___________, den ___________ __________________________ Eigenhändige Unterschrift

Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

2. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament

Ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament könnte wie folgt lauten (graue Texte nicht erforderlich aber auch bei Einzeltestament (s.o.) sinnvoll).

[Unser] Letzter Wille /Testament

Wir, [VORNAME, NAME, [ggf. Geburtsname]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT]und [VORNAME, NAME, [ggf. Geburtsname]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT], wohnhaft [AKTUELLE ANSCHRIFT], errichten hiermit folgendes gemeinschaftliches Testament:

[Optional – Beachte aber aber oben III. und III.1.] Wir widerrufen mit diesem Testament unsere früher errichteten Einzeltestamente / gemeinschaftlichen Testamente. Alternativ Wir widerrufen mit diesem Testament unsere früher errichteten Einzeltestamente / gemeinschaftlichen Testamente.Wir setzen uns hiermit wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben unseres gesamten Vermögens ein. [Optional] Ich [Vorname Name] vermache meiner Nichte [Vorname Name ggf. Wohnanschrift] nach meinem Ableben meine Schmetterlingssammlung. Ich [Vorname Name] vermache meinem Neffen [Vorname Name – ggf. Wohnanschrift] meine Spielzeugeisenbahn. Nach dem Tode des Längstlebenden von uns tritt die gesetzliche Erbfolge ein. _______, den _______             ______, den _______

____________________        ____________________ [Eigenhändige Unterschrift 1. Ehegatte]      [Eigenhändige Unterschrift 2.Ehegatte]

Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

 

3. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament – Berliner Testament (§§ 2269 BGB)

Eine besondere Unterform des gemeinschaftlichen Testaments stellt das Berliner Testament dar. Es ist in § 2269 BGB gesetzlich geregelt. Regelmäßig kommt es bei Ehegatten zu Anwendung, die ihr Vermögen als eine Einheit betrachten, keine Auseinandersetzung mit den Miterben (Kindern) des Längstlebenden fürchten, denn das Berliner Testament soll sicherstellen, dass das gesamte Vermögen des Erstversterbenden dem Längstlebenden Ehegatten zufällt. Dabei können die Ehegatten sich je nach Interessenlage hinsichtlich der weiteren Verfügungsmöglichkeiten des Letztversterbenden bestehen mehr oder weniger starke Bindungsmöglichkeiten, wenn das gewünscht ist. Das nachfolgende Muster stellt die sogenannte Einheitslösung dar (Trennungslösung und andere kombinierte Lösungen werden wegen ihrer Komplexität hier nicht dargestellt.). Die nachfolgende Variante des Berliner Testaments hat zum dabei zu Ziel, möglichst Verfügungen über den Nachlass durch den Längstlebenden grundsätzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) zuzulassen.

[Unsern]

Letzter Wille /Testament

Wir, [VORNAME, NAME, [ggf. GEBURTSNAME]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT]und [VORNAME, NAME, [ggf. GEBURTSNAME]], geboren am [GEBURTSDATUM], [GEBURTSORT], wohnhaft [AKTUELLE ANSCHRIFT], errichten hiermit folgendes gemeinschaftliches Testament: Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder A und B fallen. Sie sind für den gesamten Nachlass nur Erben des Überlebenden. Der Längstlebende soll über den über die Erbeinsetzung unter unseren Kindern und deren Abkömmlingen frei verfügen können. ___________, den ___________ (von verfassenden Ehegatten geschrieben) ________________________________ Eigenhändige Unterschrift Ehegatte 01 Das ist auch mein letzter Wille. (von mitunterzeichnenden Ehegatten am besten selbst geschrieben) ___________, den ___________ ________________________________ Eigenhändige Unterschrift Ehegatte 02

Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

4. Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzt (LPartG) sind erb- und schenkungssteuerrechtlich seit 2011 nicht anders zu behandeln als Eheleute.

Es genügt daher der Hinweis darauf, dass vorstehende Muster an Stelle des Wortes Ehegatte einfach das Wort Lebenspartner verwenden können.

5. Sonderfall – Geschiedene und Patchworkfamilien (verheiratet)
Ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung ihrer letztwilligen Verfügung sollten auch

  1. Geschiedene und
  2. Patchworkfamilien (verheiratet in zweiter Ehe mit Kindern aus erster Ehe)

richten.

  • Das Erbrecht kann bei Patchworkfamilien auf Grund der unterschiedlichen Verwandtschaftsbeziehungen sowohl erbrechtlich, als auch erbschaftssteuerrechtlich zu erheblichen Überraschungen führen. Fachmännischer Rat durch Rechtsanwalt und Notar und ggf. ferner den Steuerberater der Familie sind angebracht.
  • In jedem Fall sollte die Gestaltung und ihre Folgen überlegt werden.
  • Ist z.B. das Kind nicht mit dem Längstlebenden verwandt führte ein Testament des Erstversterbenden, mein alleiniger Erbe soll meine Ehepartner sein, dazu, dass damit das leibliche (eigene) Kind im zweiten Erbfall nicht mehr erbt und im ersten Erbfall (Tod des eigenen Elternteils) auf den Pflichtteil verwiesen wurde.
  • Bestimmt das Testament dann auch noch, dass Erbe des Letztversterbenden genau dieses Kind sein soll, erbt es zwar das im zweiten Todesfall noch vorhandene Vermögen. Da Erblasser (der Letztversterbende Ehepartner) und das Kind selbst nicht miteinander verwand sind, erreicht man erbschaftssteuerrechtlich „ungeahnte“, sicher nicht gewollte Ergebnisse. Hier ist also nicht nur fachmännischer Rat, sondern eine genaue Planung des Erbfalls sinnvoll.

 

6. Sonderfall – Lebenspartner - Verlobte
Lebenspartner ohne Trauschein und Verlobte haben kein (besonderes) gesetzliches Erbrecht. Auch Steuerrechtlich besteht kein Privileg.
7. Sonderfall – Lebensmittelpunkt im Ausland
Wer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, sollte ferner die EU-Erbrechtsverordnung beachten. Hier kann sich eine Rechtswahl zum deutschen (Erb-)Recht zwingend empfehlen. Das bedarf dann ebenso zwingend notarieller Beurkundung.
VI. Ehe unter Beteiligung mindestens eines Ehepartners mit ausländischer Staatsbürgerschaft
Besonderheiten können sich für Testamente unter Beteiligung ausländischer Ehepartner ergeben. Hier empfiehlt sich in jedem Falle die Inanspruchnahme zusätzlicher Beratung.
VII. Achtung bei Lebensversicherungen!
Lebensversicherungen fallen nicht unter das Erbrecht. Für die Versicherung bleibt der ihr benannte Begünstigte maßgeblich; das gilt grundsätzlich auch z.B. nach einer Ehescheidung.
VIII. Erbrecht ist vielfältig
Das Erbrecht ist ebenso vielfältig, wie das Leben selbst. Wer also sicher vorsorgen will, wird auch ein handschriftliches (eigenhändiges) Testament nicht ohne vorangegangene ausführliche Beratung errichten.

Daher ist aus Sicht des Verfassers das handschriftliche (eigenhändige) Testament nur für dringende Notfälle, als Übergangslösung bis zur Abfassung des beratenen letzten Willens oder als Vorstufe bis zu einem erst später möglichen Termin eine sichere Alternative. Das gilt nur dann nicht, wenn der Nachlass und die Familienverhältnisse einfach und überschaubar sind. Die Praxis lehrt jedoch, dass das in den meisten Fällen nicht der Fall ist. So genügt bereits eine Ehescheidung in einer Ehe mit Kindern dazu, darüber nachzudenken, ob es sich nicht lohnen kann, versierten Rat einzuholen. Gerne stehe ich Ihnen für Ihre Fragen rund um das Erbrecht zur Verfügung.

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Dieser Beitrag erkäutert Vor- und Nachteile der Abfassung eines handschriftlichen (egeinhändigen ) Testaments. Dabei werden einige wichtige Punkte, die bei der Abfassung zu beachten sind näher erläutert. Angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen können und sollen diese nicht vollständig abgebildet, sondern lediglich ein allgemeiner Überblicke gegeben werden.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Der vorstehende Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachdruck, Vervielfältigung oder anderweitige auch auszugsweise Verwertung nur mit Zustimmung des Verfassers.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Gesellschafterversammlung – online zulässig?

 

Erstellt: 04.01.2020 geändert: —
 Gesellschaftsrecht
Gesellschafterversammlung

 

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium einer Gesellschaft. Regelmäßig wird sie durch die Gesamtheit aller Gesellschafter gebildet, die dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. In der Gesellschafterversammlung findet die regelmäßige Willensbildung der Gesellschaft statt.

Mitgliedschaftsrechte sind das Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich allzuständig, das heißt sie entscheidet als höchstes Organ über die Belange der Gesellschaft.

Unterschiede hinsichtlich der Abstimmung ergeben sich nach Gesellschaftsform. So kommen Abstimmung nach Köpfen, nach Beteiligung am Gesellschaftskapital und natürlich auch, soweit nicht gesetzlich zwingend, nach Satzung (Geschäftsordnung) Erleichterungen und Erschwerungen der Mehrheitserfordernisse z.B. auch mittels Sonderstimmrechten in Betracht.

Eine getroffene Entscheidung nennt man „Beschluss“. Durch Beschlüsse findet also die Willensbildung der Gesellschafter statt.

Vorraussetzung einer online-Versammlung in einer Gesellschaftsform ist deren rechtliche Zulässigkeit und eine entsprechende Satzungsregelung.

Für Aktiengesellschaften sieht § 243 Abs. 3 S. 1 AktG durch weitestgehenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen technischer Störungen indirekt die Abhaltung von online-Versammlungen vor.
Häufig werden solche auch durch kleine GmbH’s abgehalten.
Mischformen sind dabei denkbar (tatsächlich anwesende und online anwesende Teilnehmer).
Bei Vereinen wird die Durchführung solcher online-Veranstaltungen regelmäßig an den Kosten scheitern.
Während sich kleinere Gesellschaften hier noch relativ einig sein dürften, was die Ausgestaltung der Versammlung, insbesondere auch im Hinblick auf Sicherstellung des Datenschutzes und die Frage: Stimmt der Richtige wirklich ab?, ist das bei größenen Gesellschaften schon schwieriger. Lässt sich in kleinen Gesellschaften auf Grund der persönllichen Beziehungen und Bekanntheit z.B. durch Videokonferenz oder telefonisch leicht sicherstellen, wer teilnimmt und abstimmt, wird das bei Vereinen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften als „Publikumsvereinigungen“ oder generell bei geheimen Abstimmungen nur mit entsprechend aufwendiger Software zu realisieren sein. Häufig sind online-Versammlungen damit bereits aus Kostengründen nicht praktikabel. Selbst, wenn das Kostenargument nicht bestünde, kommt hinzu, dass online-Versammlungen entpersonalisieren, das heißt, den sonst auf Versammlungen üblichen persönlichen Kontakt weitestgehend ebenso ausschließen, wie die direkt geführte Diskussion oder Debatte. Selbst im Aktienrecht, werden online-Versammlungen daher derzeit nicht als der Regelfall anzusehen sein.

 

weitere Informationen s. einzelne Gesellschaftsformen unter den Stichworten: Aktiengesellschaft (AG), Aktiengesellschaft, online-Versammlung

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Bertram Heßler
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