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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

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Rechtssubjekt
Begriffserklärung
erstellt: 01.01.2001    zuletzt bearbeitet: —

Rechtssubjekt ist jeder von der Rechtsordnung anerkannte Träger von eigenen Rechten und Pflichten. Daneben gibt es Rechtsobjekte. Sie gliedern sich in Sachen und Immaterialgüter (z.B. eine Erfindung oder ein andere nicht greifbare Sache). Immaterialgüter wiederum können Gegenstand von Rechten sein (z.B. des Uhreberrechts).

Rechtssubjekte können natürliche Personen  (Menschen) oder juristische Personen des privaten (Firmen) oder öffentlichen Rechts.

Träger von Rechten und Pflichten

Warum sprechen wir von einem anerkannten Träger von Rechten und Pflichten? Mit dieser Einschränkung werden zum Beispiel im Zivilrecht verschiedene Stufen der Rechtsfähigkeit unterschieden. Jeder Mensch ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit der Vollendung seiner Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Juristische Personen können aber erst dann träger von Rechten und Pflichten sein, wenn sie von der Rechtsordnung anerkannt sind. Regelmäßig geschieht solche Anerkennung durch Eintragung in ein Register (z.B. das Handelsregister). Sie sind damit Rechtssubjekt.

s.a. Rechtsobjekte

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Bertram Heßler
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