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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Amtsgerichtsbezirk

Aus dem Amtssitz des Notars leitet sich dessen Amtsbezirk und dessen Amtsbereich ab.
Der Amtsbezirk (§ 11 BNotO) deckt sich immer mit dem Oberlandesgerichtsbezirk, in dem sich der Amtssitz des Notares befindet.
Mein Amtssitz ist Usingen. Usingen befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main. Daher ist mein Amtsbezirk als Notar mit Amtssitz in Usingen der Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main.
Der Amtsbezirk begrenzt den (äußersten) Tätigkeitsbereich des Notars, denn ein Notar darf Amtshandlungen grundsätzlich nur in seinem Amtsbezirk vornehmen.
Außerhalb dieses Amtsbezirks darf der Notar immer nur dann tätig werden, wenn entweder Gefahr im Verzug besteht oder die Aufsichtsbehörde eine solche Tätigkeit außerhalb des Amtsbezirks zuvor genehmigt hat (§ 11 Abs. 2 BNotO).
Gefahr im Verzuge besteht immer dann, wenn z.B. der Beteiligte an eine begehrten notariellen Handlung zu sterben droht und kein anderer Notar aus dem (anderen) Amtsbezirk vor Ort zugegen.
Diese Feststellungen gelten nur für den Amtsbezirk und nur für das Inland. Eine Tätigkeit im Ausland ist dem Notar indes insgesamt verboten.
Vom Amtsbezirk unterscheidet sich wiederum der Amtsbereich (§ 10a BNotO). Der Amtsbereich ist der Amtsgerichtsbezirke, indem der Notar seinen Amtssitz hat. Für mich als Notar mit Amtssitz in Usingen ist das der Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg vor der Höhe. Auch, wenn der Notar grundsätzlich damit im Amtsbezirk als äußere Grenze seiner Tätigkeit tätigwerden dürfte, hat er sich auf seinen Amtsbereich zu beschränken. Der Amtsbereich für Notare im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bad Homburg definiert sich in und um folgende Städte und Gemeinden:

  • Bad Homburg v.d.H.
  • Friedrichsdorf
  • Grävenwiesbach
  • Neu-Anspach
  • Oberursel
  • Steinbach
  • Usingen
  • Wehrheim

[wird fortgesetzt]

Allgemeine Information ohne Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Vorbefassung

In einer notariellen Urkunde bzw. in dem Ihnen übersandten Urkundsentwurf findet sich häufig ein Satz, wie z.B.

Der Notar fragte, ob er mit der vorliegenden Angelegenheit bereits außerhalb seiner notariellen Amtstätigkeit vorbefasst war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG); dies wurde verneint.

Was bedeutet das?

Finden lässt sich diese Formulierung nur in Urkunden oder Urkundsentwürfen von Anwaltsnotaren, nicht in Urkunden oder Urkundsentwürfen von Nurnotaren[1].

Notare sind in bestimmten Fällen von der Mitwirkung an einer Beurkundung ausgeschlossen. Sie sind in § 3 Beurkundungsgesetz unter der Überschrift: „Verbot der Mitwirkung als Notar“ geregelt. In seiner Nummer 7 und der dort in Bezug genommenen Nummer 4 heißt es                  hierzu:

7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene Person außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen,
4. Angelegenheiten einer Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat.

Kurz gesagt heißt das: Im Anwaltsnotariat kann es vorkommen, dass ein Anwaltsnotar als Rechtsanwalt oder mit ihm in einer Anwaltskanzlei verbundener Rechtsanwalt in einer Angelegenheit, die zur Beurkundung ansteht, bereits mit einer Sache als Anwalt befasst war, die jetzt beurkundet werden soll. Die Frage, ob eine entsprechende „Vorbefassung“ bestand, ist ist weit vorzunehmen. Vorsorglich hat der Notar bzw. die Notar das nicht nur eigenständig zu prüfen, sondern die Parteien einer Beurkundung hiernach ausdrücklich zu befragen (Ziffer 7). Daher fragt jeder Notar bzw. jede Notarin zu Beginn einer Urkunde nach der Vorbefassung.

Haben sich mehrere Kollegen oder oder Kolleginnen in einer Kanzlei zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder nutzen gemeinsame Geschäftsräume (auch wenn diese in ganz anderen politischen Gemeinden liegen) ist auch nach Vorbefassungen der so mit dem Rechtsanwalt und Notar verbundenen Kollegen zu fragen (Ziffer 7, 4).

[1]  Ob Sie mit Ihrem Anliegen einem Anwaltsnotar oder Nurnotar begegnen hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie die Beurkundung vornehmen.
      Anwaltsnotar – Ein Notar, der zugleich den Rechtsanwaltsberuf ausübt; siehe auch Anwaltsnotariat | Notar.de
      Nurnotar –  Ein Notar der Hauptberuflich ausschließlich den Notarberuf ausübt; siehe auch Hauptberufliches Notariat | Notar.de

Dieser Beitrag ist kein juristischer Kommentar des Gesetzes, sondern soll möglichst allgemeinverständlich einen Begriff und seine Bedeutung erläutern. Verständlichkeit geht daher juristischen korrektem Ausdruck im Zweifel vor.