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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Dauerschuldverhältnis



Erstellt: 08.12.2018  geändert: —
Begriffsdefinition: Dauerschuldverhältnis
Dauerschuldverhältnis (insbesondere Arbeits- und Zivilrecht (Vertragsrecht))

 

Von einem Dauerschuldverhältnis ist allgemein gesprochen immer dann die Rede, wenn der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht eine einmalige Leistung, sondern mehrere Leistungen zu Grunde liegen. Dabei kann es sich um wiederkehrende Leistungen handeln (z.B. Mietvertrag) oder auch um ein Bündel verschiedenartiger Leistungen.

Im Gesetz wird das Dauerschuldverhältnis in § 314 BGB erwähnt. § 314 BGB regelt die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.

Sonderformen des Dauerschuldverhältnisses sind z.B. sog. Sukzessivlieferungverträge (z.B. Bierlieferverträge in der Gastronomie) oder auch Abrufverträge.

Zu dem Dauerschuldverhältnisses gehört auch der Arbeitsvertrag.

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Abmahnung – allgemein

Abmahnung

Erstellt: 04.01.2011 geändert: 17.01.2018
Definition – allgemein
Begriffserklärung

 

Abmahnung ist die Rüge eines durch die Abmahnung bestimmten Verhaltens.

Abmahnungen sind im

Zivilrecht, ferner aus dem
Arbeitsrecht
Wettbewerbsrecht
Schuldrecht ( 281 BGB)
aber auch im Vertragsrecht, hier häufig auch auf Grund besonderer Parteivereinbarung

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Rechtssubjekt

Rechtssubjekt
Begriffserklärung
erstellt: 01.01.2001    zuletzt bearbeitet: —

Rechtssubjekt ist jeder von der Rechtsordnung anerkannte Träger von eigenen Rechten und Pflichten. Daneben gibt es Rechtsobjekte. Sie gliedern sich in Sachen und Immaterialgüter (z.B. eine Erfindung oder ein andere nicht greifbare Sache). Immaterialgüter wiederum können Gegenstand von Rechten sein (z.B. des Uhreberrechts).

Rechtssubjekte können natürliche Personen  (Menschen) oder juristische Personen des privaten (Firmen) oder öffentlichen Rechts.

Träger von Rechten und Pflichten

Warum sprechen wir von einem anerkannten Träger von Rechten und Pflichten? Mit dieser Einschränkung werden zum Beispiel im Zivilrecht verschiedene Stufen der Rechtsfähigkeit unterschieden. Jeder Mensch ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit der Vollendung seiner Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Juristische Personen können aber erst dann träger von Rechten und Pflichten sein, wenn sie von der Rechtsordnung anerkannt sind. Regelmäßig geschieht solche Anerkennung durch Eintragung in ein Register (z.B. das Handelsregister). Sie sind damit Rechtssubjekt.

s.a. Rechtsobjekte

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt