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Bertram Heßler Rechtsanwalt & Notar

Gesellschaft

Gesellschaft

 
Gesellschaft
Begriffserläuterung
erstellt: 06.06.2019 geändert:

Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit

Eine Gesellschaft entsteht regelmäßig, anders ein  Einzelunternehmen (EU), dadurch dass Mehrere [zwei oder mehr Personen] sich (wirtschaftlichen) sich dauerhaft oder vorübergehend in einem Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform.  Eine Gesellschaft ist rechtlich gegenüber jedermann entstanden (existent),  wenn sie nach Außen auftritt. Regelmäßig geschieht das automatisch dadurch, dass    mehrere   Gewerbetreibende oder auch Freiberufler gemeinsam mit ihrer selbständigen Tätigkeit beginnen. Zu Unterscheiden sind Personengesellschaften und juristische Personen. Bei den juristischen Personen sind schließlich zwischenzeitlich auch Einpersonengesellschaften anerkannt.

Gewerbeanzeige oder Handelsregistereintragung?

Anders, als mancherorts erläutert, hat der Beginn der Gesellschaft nichts mit der Anzeige der Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt oder einer Anmeldung der Gesellschaft oder ihrer Firma im Handelsregister zu tun. Beide Ereignisse können und sollten zusammenfallen, müssen es aber nicht. Die Gesellschaft beginnt wie jede andere Unternehmenstätigkeit – und das wird allzu oft trotz der erheblichen Folgen übersehen – mit der Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit [Auftreten im Rechtsverkehr]. Sind zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die Gewerbe- oder Handelsregisteranmeldung nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, kann das bei zwingend notwendigen Voraussetzungen, z.B. der  Gewerbeanzeige auch zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Es lässt bei fortgesetztem Handeln auch Zweifel an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit denkbar erscheinen. Fehlt die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister bei Geschäftsaufnahme und erfolgt diese nicht unverzüglich, kann das eine Haftung der Gesellschaft auslösen. Es kann sogar zum Verlust der mit der jeweiligen Rechtsform erstrebten Privilegien führen.

Korrekt anmelden

Ein Gewerbe ist bei der Gemeinde anzumelden, in der das Unternehmen seinen Sitz / seine Niederlassung hat.

Die Anmeldung einer juristischen Person hat in notariell beglaubigter Form zu geschehen (§ 12 Abs. 1 HGB). Zuständig für die Anmeldung selbst ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns bzw. der Firma befindet. In Hessen wird das Handelsregister bei folgenden Amtsgerichten geführt.

Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden.

Für die BGB Gesellschaft gibt es kein vergleichbares Register.

 

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

 

 

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung

Begriffserläuterung
– Zugleich ein Kurzbeitrag zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife –
erstellt: 03.03.2019 geändert:

 

Bild:© pixabay.com
– Gerd Altmann – Freiburg

Ist eine Ressortaufteilung möglich? Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Geschäftsführungsebene erfüllt sein? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Ressortaufteilung?

Das sind Fragen, die sich nicht nur in Großkonzernen, in denen ein aufgabenteilige Führung schon auf Grund der Sachgegebenheiten unvermeidlich sind, aber für jede Geschäftsführung und jeden Vorstand Bedeutung haben. Mit diesen daher häufig auftauchenden Fragestellungen, hat der sich der Bundesgerichtshof (BGH) 2018 erneut in Abgrenzung auch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) In einem in Fachkreisen vielbeachteten Urteil zur Geschäftsverteilung und Ressortaufteilung unter § 64 GmbHG a.F. erneut auseinandergesetzt. Allseits besteht dabei Einigkeit, dass diese Grundsätze auch künftig gemäß §§ 64 GmbHG, 15a InsO weitergelten.

Der Bundesgerichtshof erteilt einer Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung in seiner jüngsten Entscheidung (BGH Urt. v. 06.11.2018, Az. II ZR 11/17) zwar keine generelle Absage, macht diese aber von wesentlichen Voraussetzungen abhängig:

  1. Die Aufgabenzuweisung an die einzelnen Geschäftsbereiche oder Ressorts muss klar und eindeutig festgelegt worden sein.
  2. Die Zuweisung von Ressorts oder Geschäftsbereichen muss an hierfür fachlich und persönliche geeignete Personen erfolgen, wovon die Geschäftsführer sich untereinander zu vergewissern haben.
  3. Die Aufteilung muss von allen Mitgeschäftsführern (einvernehmlich) mitgetragen
  4. Dennoch muss die Gesamtverantwortung insbesondere für nicht delegierbare Aufgaben gewahrt bleiben: Die Gesamtverantwortung bleibt, insgesamt bestehen.
  5. Vereinbarung der Aufgabenzuweisung in Schriftform aus Sicht des Zivilrechts ist (anders als im Steuerrecht) nicht erforderlich, aber zu empfehlen.
  6. Die Geschäftsführer müssen eine kontinuierliche Kontrolle des zuständigen Geschäftsführers Ressorts vornehmen; eine lediglich jährliche eines Geschäftsführers oder Ressorts z.B. beschränkt auf die Jahresbilanzen des kaufmännischen Geschäftsführers genügt nicht.
  7. Sind Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten (z.B. Zahlungsschwierigkeiten) erkennbar, sind die Kontrollfunktionen und Überwachungsaufgabe durch die übrigen Geschäftsführer zu intensivieren und kann sich nicht mehr allein auf ihm überlassenen Berichte und Unterlagen verlassen.

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Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 

Juristische Person

juristische Person
Begriffserklärung
erstellt: 01.01.2001 zuletzt bearbeitet: —

Von einer juristischen Person ist immer dann die Rede, wenn eine rechtsfähige Personenvereinigung (s.a. Rechtsfähigkeit) als Träger von Rechten und Pflichten betroffen ist. Ferner gilt das auch dann, wenn für ein an einen bestimmten Zweck gebundenes Vermögen (Zweckvermögen) gehandelt wird, das nach unserer Rechtsordnung rechtsfähig ist.
Eine juristische Person ist (vertreten durch Ihre Organe) aktiv und passiv prozessfähig.

Die Teilhaberechte an einer juristischen Person sind grundsätzlich unter Lebenden und von Todes Wegen übertragbar. Das Miteinander ihrer Mitglieder regelt eine Satzung (Statuten).

Unterschieden wird zwischen juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Verein, KG GmbH) und des öffentlichen Rechts.(z.B. Gemeinde, Land, …).

Es juristische Personen des Privatrechts gibt es Register:
– Genossenschaftsregister
– Handelsregister
– Partnerschaftsregister
– Vereinsregister

siehe auch
Handeslregister

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Bertram Heßler
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